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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: VII ZR 275/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 275/04

vom 24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Soweit Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bestehen können, rechtfertigt dies die Zulassung nicht, da das Berufungsurteil im Ergebnis nicht darauf beruht.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 35.790,43 €



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