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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: VII ZR 282/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 196
BGB § 196 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 282/03

Verkündet am: 11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Das Bauvorhaben, für das er Heizungs- und Sanitärarbeiten erbracht hat, umfaßt 180 Wohnungen. Der Beklagte zu 2, ein Bauingenieur, war einer von vier Bauherren mit einem Anteil von 34 Wohnungen.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagter) durch Teilurteil entschieden und insoweit die Klage wegen Ablaufs der zweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer vierjährigen Verjährungsfrist angenommen, der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Es hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 5 EGZPO).

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die zur Unterscheidung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB von einer privaten Nutzung des Grundeigentums von grundsätzlicher Bedeutung sei.

2. Die Zulassung ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Die bisher von den Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft keine grundsätzliche Frage auf.

Die fragliche Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Anwendung auf den Einzelfall führt auch dann nicht zur Grundsätzlichkeit im Sinne eines Zulassungsgrundes, wenn sie für den Fall von entscheidender Bedeutung ist.

Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

II.

Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, ohne zunächst über den Grund des Anspruchs zu entscheiden. Nachdem das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, durfte nicht insgesamt zurückverwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25). Vielmehr hätte das Berufungsgericht angesichts der nach Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erledigen müssen, gegebenenfalls durch Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1978 - VIII ZR 39/77, BGHZ 71, 226, 232).

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zumindest über den Grund insgesamt zu entscheiden haben.

Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die Werkleistung sei vorliegend für den Gewerbebetrieb des Beklagten im Sinne des § 196 BGB erfolgt, greifen ihre Rügen nicht durch. Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne von einer privaten Nutzung des Grundeigentums ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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