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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: VII ZR 283/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 551 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 283/99

Verkündet am: 7. September 2000

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das Landgericht hat der Klage durch Teil- und Grundurteil weitgehend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts war erfolglos.

Das am 2. Februar 1999 verkündete Urteil des Berufungsgerichts ist am 16. Juli 1999 unterschrieben bei der Geschäftsstelle eingegangen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte den verspäteten Eingang des unterschriebenen Urteils in der Geschäftsstelle. Er erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

1. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2. Die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 551 Nr. 7 ZPO liegen vor. Das unterschriebene Urteil ist erst nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt.



Ende der Entscheidung

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