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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: VII ZR 286/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 286/99

Verkündet am: 7. Juni 2001

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als (446.388,50 DM sowie 1.392 DM abzüglich 97.245,84 DM =) 350.534,66 DM und Zinsen zu zahlen und die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von mehr als (447.316,50 DM abzüglich 97.245,84 DM =) 350.070,66 DM und Zinsen sowie 1.743,40 DM Kostenbeitrag zu bewilligen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Werklohn und die Eintragung einer Sicherungshypothek. Der Beklagte hat sie mit dem Umbau und Ausbau einer Scheune in Z. zu einer Pension und Wohnung beauftragt. Er hat den Vertrag durch Kündigung vorzeitig beendet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf der Grundlage einer ergänzten Abrechnung überwiegend stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.

Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als der Beklagte beanstandet, daß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht berücksichtigt worden ist und Kippgebühren zugesprochen worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.

I.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die der Klägerin zustehende Vergütung nicht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13. Juli 1995 wegen insoweit fehlender Sachbefugnis zu kürzen.

2. Das stellt die Revision nicht in Frage; sie rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 29. September 1995 übersehen hat. Durch diesen von der AOK B. erwirkten Beschluß ist es dem Beklagten verboten, in Höhe von 62.554,54 DM aus dem streitigen Werkvertrag an die Klägerin zu leisten, und der Klägerin untersagt, in der genannten Höhe über ihre Forderungen aus dem Werkvertrag gegen den Beklagten, insbesondere durch Einziehung, zu verfügen. Insoweit kommt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin nicht in Betracht. Die Klägerin hat dem mit ihren Anträgen bisher nicht Rechnung getragen.

II.

1. Das Berufungsgericht hält die Einwendungen des Beklagten zur Höhe der Werklohnforderung wegen einzelner unrichtig berechneter Positionen im Umfang von insgesamt 109.601,83 DM für begründet. Weitergehende Abzüge seien nicht gerechtfertigt.

2. Dagegen wendet sich die Revision insoweit mit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin die in der Abrechnung Los I Ziffer 31.1 geltend gemachten 34.690,90 DM ("208,95 cbm Bauschutt auf Kippe Mildenberg abgekippt") zugesprochen und dementsprechend dem Beklagten einen weitergehenden Abzug insoweit versagt hat. Der Beklagte hat diese Position substantiiert bestritten. Das hat das Berufungsgericht übergangen.



Ende der Entscheidung

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