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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2001
Aktenzeichen: VII ZR 296/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 296/00

vom

25. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 388/83 = BauR 1985, 197 = ZfBR 1985, 116). Dem entgegenstehende Entscheidungen der Landgerichte (LG Bonn, NJW-RR 1991, 180; LG Mainz NJW-RR 1998, 48) sind mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.

Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten als wirksam erachtet. Der Beklagte hat von dem Umstand, daß der Kläger lediglich für das Metallbauerhandwerk und nicht für das Spengler- und Dachdeckerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen war, erst nach Durchführung der Arbeiten erfahren. Ein Verstoß des Beklagten gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit kommt demnach nicht in Betracht. Ob der Kläger gegen das Gesetz verstoßen hat, kann dahinstehen. Allein der Umstand, daß er für das ausgeübte Gewerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83 = ZfBR 1984, 31).

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 133.997,75 DM.



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