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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: VII ZR 326/98
Rechtsgebiete: BGB, HOAI


Vorschriften:

BGB § 649 Satz 2
HOAI § 8 Abs. 1
BGB § 649 Satz 2; HOAI § 8 Abs. 1

a) Auch Architekten und Ingenieure müssen mit der Schlußrechnung die ersparten Aufwendungen aus einem gekündigten Werkvertrag konkret abrechnen, wenn sie die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB fordern (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362, 365 und Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 = BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200).

b) Personalkosten gehören grundsätzlich nur dann zu den ersparten Aufwendungen, wenn sie infolge der Kündigung nicht mehr aufgewendet werden müssen. Der Architekt muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Einsatz des Personals erwirbt.

c) Der Architekt muß sich grundsätzlich nicht solche Personalkosten anrechnen lassen, die dadurch entstehen, daß er eine rechtlich mögliche Kündigung des Personals nicht vorgenommen hat.

d) Ersparte Kosten freier Mitarbeiter oder Subunternehmer muß der Architekt konkret vertragsbezogen ermitteln. Ein aus der Vergütung nach der HOAI berechneter durchschnittlicher Stundensatz ist keine tragfähige Grundlage für diese Berechnung.

e) Der Architekt muß sich diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen als Ersparnis anrechnen lassen, die er infolge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden. Es genügt in der Regel, wenn er die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt und bewertet, daß der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür angesetzten Betrages beurteilen zu können.

f) Anderweitigen Erwerb muß der Architekt nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen angeben. Zur Offenlegung seiner Geschäftsstruktur ist er nicht von vornherein verpflichtet.

g) Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung in einer Schlußrechnung führt nur dann zur fehlenden Prüffähigkeit, wenn das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers deren Berücksichtigung erfordert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219).

BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98 - OLG Rostock LG Rostock


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 326/98

Verkündet am: 28. Oktober 1999

Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. August 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Honorar für nicht erbrachte Leistungen aus einem Architekten- und Ingenieurvertrag mit der beklagten Stadt. Der Vertrag vom 28. Juni 1991 über Planungs- und Ingenieurleistungen für den Handels- und Gewerbepark R. /Sch. I und Gewerbe- und Industriepark R. /Sch. II war am 16. Mai 1994 von der Beklagten gekündigt worden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin die Kündigung zu vertreten hat. Die Klägerin hat zunächst die Vergütung abzüglich der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit vierzig Prozent pauschalierten, ersparten Aufwendungen geltend gemacht und 7.207.624,93 DM nebst Zinsen eingeklagt. Sie hat sodann die Forderung in erster Linie auf die am 14. Januar 1997 ergänzte Schlußrechnung vom 31. Januar 1996 über 8.300.108,22 DM, hilfsweise auf die Schlußrechnung vom 12. Mai 1997 über 6.879.473,50 DM gestützt. In beiden Rechnungen hat sie von der vertraglich vereinbarten Vergütung die ersparten Aufwendungen nach jeweils verschiedenen Berechnungsmethoden abgezogen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrecht erhalten, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 7.207.624,93 DM nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Der Senat stellt jedoch klar, daß die Klage derzeit unbegründet ist.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Forderung der Klägerin sei nicht fällig. Die Klägerin habe nicht schlüssig zu dem Umfang der ersparten Aufwendungen vorgetragen. Die Klägerin hätte die ersparten Aufwendungen anhand des konkreten Vertrages zu jeder einzelnen Leistungsphase darlegen müssen. Maßgebend sei die entsprechende Kalkulation der Klägerin. Diesen Anforderungen genüge die Schlußrechnung vom 31. Januar 1996/14. Januar 1997 nicht, weil dort die Ersparnis nicht aus den nicht erbrachten Leistungen, sondern aus der möglichen Ersparnis bei den erbrachten Leistungen ermittelt worden sei. Es sei auch nicht ausreichend, die ersparten Sachkosten mit einem Erfahrungswert aus anderen Tätigkeiten abzuziehen. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, in den Leistungsphasen 8 und 9 hätte sie keine Ersparnis gehabt, weil diese Leistungen durch das Stammpersonal erbracht worden wären, reiche das nicht. Sie hätte ihre Kalkulation offen- und darlegen müssen, daß eine anderweitige Beschäftigung ausgeschlossen gewesen sei. Gleichfalls sei ihr Vortrag bezüglich des Abzugs von zwei Dritteln des Honorars für die örtliche Bauüberwachung gemäß § 57 HOAI nicht genügend. Hierzu hätte es konkreter Angaben bedurft, die eine Trennung von verbleibender Vergütung und geplanter Kosten für die vorgesehene Vergabe an Freischaffende nachvollziehbar gemacht hätte.

Die von der Klägerin in der Schlußrechnung vom 12. Mai 1997 gewählte Berechnungsmethode sei ebenfalls unschlüssig. Sie stelle eine betriebswirtschaftliche Kostenkontrolle dar, die darüber Auskunft gebe, welchen Aufwand die Klägerin betreiben dürfe, um in jedem Fall noch Gewinn zu erzielen. Diese Abrechnung lasse keinen Rückschluß auf den konkreten Vertrag zu. Die Berechnung der Sachkosten sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich vergeblich um Ersatzaufträge bemüht, sei unzureichend. Die Klägerin hätte vortragen müssen, welche anderweitigen Arbeiten nach der Vertragsbeendigung mit welchem Ergebnis ausgeführt worden seien. Des weiteren hätte sie vortragen müssen, weshalb von einer Kündigung des Personalbestandes Abstand genommen worden sei. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, daß sie zunächst ihren gesamten Personalbestand mit Beschreibung von Funktion und Vergütung vor und nach der Kündigung der Verträge dargelegt hätte.

II.

Das Berufungsurteil hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand, weil es teilweise überzogene Anforderungen an die Prüffähigkeit der Abrechnung des gekündigten Architekten- und Ingenieurvertrages stellt. Ihm ist jedoch darin zu folgen, daß die ersparten Aufwendungen in wesentlichen Teilen nicht prüfbar abgerechnet sind und deshalb die Honorarforderung der Klägerin nicht fällig ist.

1. Voraussetzung für die Fälligkeit des Architekten- und Ingenieurhonorars ist gemäß § 8 Abs. 1 HOAI die Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung. Das gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet worden ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 = BauR 1986, 596 = ZfBR 1986, 232; Urteil vom 18. Dezember 1997 - VII ZR 155/96 = BauR 1998, 576 = ZfBR 1998, 147). Prüffähig ist die Abrechnung, wenn sie den Auftraggeber in die Lage versetzt zu prüfen, ob auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zutreffend abgerechnet worden ist. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung hängen vom Einzelfall ab. Sie orientieren sich insbesondere an den Umständen des Vertrages und seiner Abwicklung sowie an den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VII ZR 155/96 = BauR 1998, 576 = ZfBR 1998, 147; Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = BGHZ 139, 111; Urteil vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97 = BauR 1999, 63 = ZfBR 1999, 37; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 229/98 = BB 1999, 2053).

Verlangt der Architekt das Honorar für nicht erbrachte Leistungen, so muß er den Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB ebenfalls gemäß § 8 Abs. 1 HOAI prüffähig abrechnen. Welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen läßt, hat der Architekt darzulegen und zu beziffern. Dazu genügt nicht der Ansatz eines nicht vertragsbezogen ermittelten Prozentsatzes von z.B. vierzig Prozent (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 = BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200). Auch kann der Architekt diesen Prozentsatz jedenfalls dann nicht aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ableiten, wenn darin gleichzeitig die Anrechnung anderweitigen Erwerbs ausgeschlossen ist oder dem Auftraggeber der Nachweis abgeschnitten wird, daß der Architekt höhere ersparte Aufwendungen gehabt hat. Denn derartige Klauseln, wie sie auch von der Klägerin verwendet worden sind, sind unwirksam (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94 = BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36; Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR 207/96 = BauR 1998, 866 = ZfBR 1998, 236; Urteil vom 27. Oktober 1998 - X ZR 116/97 = BauR 1999, 167 = ZfBR 1999, 95). Allerdings kann sich der Architekt als Verwender nicht auf die Unwirksamkeit der Klauseln berufen, so daß er jedenfalls einen Betrag in Höhe der angesetzten Pauschale abziehen muß (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96 = BauR 1998, 357 = ZfBR 1998, 142). Er muß jedoch zusätzlich darlegen, daß die konkrete Ersparnis und anderweitiger Erwerb nicht darüber hinaus gehen (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98).

a) Als erspart sind diejenigen Aufwendungen abzuziehen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362, 365; Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97 = BGHZ 140, 263; Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365).

Das ergibt sich aus dem Gesetz und gilt nicht nur für die Abrechnung des Bauvertrages, sondern auch des Architekten- oder Ingenieurvertrages. Zu Unrecht meint Brügmann (NJW 1996, 2982), damit würde von den Architekten geradezu Unmögliches verlangt, weil dem abstrakten Abrechnungssystem der HOAI eine konkrete Abrechnungsform der ersparten Aufwendungen gegenübergestellt werde. Diese verschiedenen Abrechnungssysteme sind nicht unvereinbar (zutreffend Kapellmann, Jahrbuch Baurecht 1998, 67). Die ersparten Aufwendungen sind nicht aus einer möglicherweise nicht erfolgten und wegen der Gebührenordnung auch nicht zwingend notwendigen Kalkulation abzuleiten, so daß auch der Einwand der Revision fehl geht, es sei von einer einheitlichen Kalkulation für jeden Vertrag auszugehen. Vielmehr geht es darum, dem Auftragnehmer Vor- und Nachteile des gekündigten Vertrages zu erhalten. Er hat deshalb die tatsächlich ersparten Aufwendungen abzuziehen. Dazu ist auch der Architekt ohne weiteres in der Lage, denn er kann feststellen, welche Leistungen nach dem Vertrag noch zu erbringen waren und inwieweit dafür vorgesehene Aufwendungen entfallen sind. Diese kann er beziffern, wobei auch die Bezifferung nach den tatsächlich ersparten Kosten zu erfolgen hat und sich nicht an Durchschnitts- und Erfahrungswerten orientieren darf, wie sie etwa dem System der HOAI zugrunde liegen.

aa) Erspart sind nach der Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die infolge der Kündigung entfallen sind (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362, 365). Wie auch bei der Abrechnung des gekündigten Bauvertrages kommt eine Ersparnis vor allem bei den projektbezogenen Herstellungskosten und den variablen, projektbezogenen Gemeinkosten in Betracht. Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten, die nicht projektbezogen anfallen, sind nicht erspart (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97 = BGHZ 140, 263; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98). Die Ersparnis kann sich daraus ergeben, daß der Architekt Personalkosten einspart, die er für das Projekt gehabt hätte, wenn der Auftrag nicht gekündigt worden wäre. Grundsätzlich liegt eine Ersparnis allerdings nur dann vor, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muß oder bei dem Architekten nicht mehr beschäftigt wird. Dagegen ist es grundsätzlich keine Frage der ersparten Aufwendungen, wenn das Personal weiter beschäftigt und für andere Aufträge eingesetzt wird (Niestrate, ZfBR 1997, 10; Beigel, BauR 1997, 783; Werner/Siegburg, BauR 1997, 185). Insoweit ist der Unternehmer gehalten, den durch den Einsatz des Personals erzielten anderweitigen Erwerb in Ansatz zu bringen. Diese Grundsätze schließen es nicht aus, daß der Auftragnehmer den anderweitigen Einsatz des Personals von vornherein als ersparte Aufwendungen berücksichtigt und in Abzug bringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98; Koeble, BauR 1997, 196; Neuenfeld, DAB 1997, 213 mittlere Spalte unter 4.). Es entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, auch anderweitigen Erwerb zu berücksichtigen, soweit er durch diesen noch einen weiteren Vorteil erlangt hat, wie z.B. durch die Deckung der allgemeinen Geschäftskosten oder des Gewinns.

bb) Als erspart muß der Auftragnehmer sich grundsätzlich nicht solche Personalkosten anrechnen lassen, die dadurch entstehen, daß er eine rechtlich mögliche Kündigung des Personals nicht vorgenommen hat. Das Gesetz stellt allein auf die tatsächliche Ersparnis ab. Daraus läßt sich keine Verpflichtung des Auftragnehmers herleiten, sein Personal nur deshalb zu reduzieren, weil der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 649 Satz 1 BGB gekündigt hat (von Rintelen, BauR 1998, 603, 604).

Daraus folgt, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Abrechnung überspannt, wenn es von der Klägerin fordert, sie müsse ihren gesamten Personalbestand mit Beschreibung von Funktion und Vergütung vor und nach der Kündigung darlegen und auch vortragen, weshalb sie von einer Kündigung des Personalbestandes Abstand genommen habe.

cc) Erspart sind in der Regel auch diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen, die der Architekt infolge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden. Dazu gehören z.B. die projektbezogenen Aufwendungen für Schreib- und Zeichenmittel, Fahrten, Telefon- und Fotokopiekosten, soweit diese Kosten nicht von § 7 HOAI als Nebenkosten erfaßt werden. Der Architekt ist gehalten darzustellen, welche Aufwendungen er sich insoweit abziehen läßt. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast gestellt werden. Es genügt, wenn der Architekt die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt, daß der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür abgesetzten Betrages beurteilen zu können. Dem genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Vortrag der Klägerin. Die Klägerin hat dargelegt, für welche Sachmittel sie einen Abzug vornimmt und dafür eine, gemessen an der Gesamtvergütung, geringe, an Erfahrungswerten orientierte Pauschale von 2 o/oo des Gesamthonorars ausgeworfen. Diese Angaben sind überprüfbar. Der Auftraggeber ist in der Lage, etwa nicht berücksichtigte Sachmittel festzustellen und den Ansatz der Kosten zu widerlegen.

b) Der Architekt muß, ebenso wie der Bauunternehmer, angeben, welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen läßt und diesen gegebenenfalls beziffern (BGH, Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 219/94 = BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98). Insoweit gelten nicht ohne weiteres die zur prüffähigen Darlegung der ersparten Aufwendungen geltenden Anforderungen. Während sich diese nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Ersatzauftrag erlangt worden ist oder der Architekt es böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Architekt dazu nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt. Das hat die Klägerin getan, indem sie im einzelnen dargelegt hat, um welche Ersatzaufträge sie sich vergeblich bemüht hat. Der Auftraggeber kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich nicht verlangen, daß der Architekt in diesem Zusammenhang von vornherein seine gesamte Geschäftsstruktur offen legt. Der Architekt ist allerdings gehalten sich wahrheitsgemäß zu erklären. Außerdem kann sich aus den sonstigen Vertragsumständen eine erhöhte Darlegungslast ergeben, wenn es z.B. nach Art und Dauer des gekündigten Teils nahe liegt, daß das Personal anderweitig beschäftigt worden ist.

Liegt nach dem eigenen Vortrag des Architekten anderweitiger Erwerb vor, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, inwieweit er die dadurch erlangten Vorteile aufschlüsseln muß (vgl. Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362, 366 unter Füllaufträge).

2. Das Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob das Honorar schon deshalb nicht fällig ist, weil die Abschlagszahlungen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sind und weil die Berechnung des Gesamthonorars aus den Schlußrechnungen nicht nachvollziehbar ist. An diesen Bedenken kann die Prüffähigkeit nicht scheitern.

a) Macht der Architekt seinen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB geltend, genügt die Schlußrechnung den zur Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzen im Regelfall nur, wenn darin die Honorarforderungen sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96 = BauR 1998, 357 = ZfBR 1998, 142).

b) Die Klägerin hat die erbrachten Leistungen mit Schlußrechnung vom 30. Juni 1994 abgerechnet. Daneben hat sie mit Schreiben vom 26. Juli 1994 für nicht erbrachte Leistungen 60 % der sich aus der Schlußrechnung vom 30. Juni 1994 ergebenden Vergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht. Diesen Teil der Abrechnung hat sie mit den weiteren Schlußrechnungen vom 31. Januar 1996/14. Januar 1997 und 12. Mai 1997 modifiziert. Damit liegt der Beklagten eine Abrechnung der Gesamtvergütung vor. Sie kann die zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren aus dieser Abrechnung entnehmen.

Unschädlich ist, daß die Abschlagszahlung in der Abrechnung für nicht erbrachte Leistungen nicht angegeben ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß lediglich eine Abschlagszahlung in Höhe von 238.213 DM erbracht worden ist. Die Beklagte ist ohne weiteres in der Lage, diese abzuziehen und hat dies im noch anhängigen Prozeß über die Vergütung für die erbrachten Leistungen auch getan. Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung in einer Schlußrechnung führt nur dann zur fehlenden Prüffähigkeit, wenn das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers deren Berücksichtigung fordert. So lag der Fall im Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 (BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219), auf das sich die Revisionserwiderung bezieht.

3. Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen für Subunternehmerleistungen in der Schlußrechnung vom 31. Januar 1996/14. Januar 1997 nicht prüffähig abgerechnet.

a) Die Klägerin hat die Leistungsphasen 1 bis 7 für die Leistungsbereiche Städtebau (ohne Modellbau) und Erschließungsmaßnahmen nach ihrer Behauptung zu einem Teil durch Subunternehmer erbringen lassen wollen. Der insoweit ersparte Vergütungsanteil betrage 14,2 %. Dieser Prozentsatz ergebe sich aus dem Anteil der vergleichbaren Subunternehmerleistungen für die bereits bis zur Kündigung in den Jahren 1991 bis 1994 erbrachten Leistungen an dem dafür verdienten Honorar. Die nicht mehr erbrachten Leistungen wären von denselben Architekten- und Ingenieurbüros zu vergleichbaren Konditionen erbracht worden.

Das ist keine vertragsbezogene Abrechnung der ersparten Aufwendungen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Die Klägerin ermittelt die Ersparnis für die nicht erbrachten Leistungen aus der möglichen Ersparnis für die erbrachten Leistungen. Das läßt keine Überprüfung zu, inwieweit tatsächlich eine Ersparnis bei den nicht erbrachten Leistungen vorlag. Der von der Klägerin eingeschlagene Weg ist willkürlich. Er wäre nur dann denkbar, wenn die Leistungen identisch wären. Dazu hat die Klägerin substantiiert nichts vorgetragen. Das haben beide Vorinstanzen gerügt, indem sie darauf hingewiesen haben, daß nicht erkennbar sei, warum sich aus dem Vergleich der projektbezogenen Kosten von 1991 bis 1994 und dem Honoraranspruch für die erbrachten Leistungen ein Rückschluß auf die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen ergeben soll. Die Revision bringt dagegen nichts vor.

b) Die Klägerin hat zur Ersparnis beim Honorar für die örtliche Bauüberwachung gemäß § 57 HOAI vorgetragen, sie hätte insoweit Freischaffende eingesetzt. Erspart worden seien etwa zwei Drittel des Gesamthonorars von 4.218.010,00 DM.

Zurecht bemängelt das Berufungsgericht, daß diese Angabe keine Prüfung zuläßt, welche tatsächliche Ersparnis vorlag. Die Klägerin muß diejenigen Kosten abziehen, die sie dadurch eingespart hat, daß der geplante Subunternehmereinsatz nicht mehr statt fand. Sie hätte deshalb den Umfang des geplanten Subunternehmereinsatzes näher beschreiben und die dafür konkret anfallenden Löhne benennen müssen. Ein abstrakter Anteil an dem nach der HOAI zu vergütenden Honorar entspricht nicht der tatsächlichen Ersparnis, die sich nach dem konkret beabsichtigten Subunternehmereinsatz richtet.

4. Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen auch mit der Berechnung vom 12. Mai 1997 nicht prüfbar dargelegt.

a) Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen in enger Anlehnung an den Vorschlag von Eich/Eich, DAB 1996, 2064 ff, dargelegt. Sie hat zunächst einen aus den Jahren 1991 bis 1994 ermittelten Stundenlohnmittelsatz von 33,06 DM errechnet und diesen um einen ebenfalls aus den Jahren 1991 bis 1994 ermittelten durchschnittlichen Gemeinkostenzuschlag von 226,60 % (= 74,91 DM) und kalkulierten Gewinn von 12,5 % (= 13,50 DM) erhöht. Sie hat das Honorar aus den einzelnen Abrechnungseinheiten durch den sich daraus ergebenden Honorarstundensatz von 121,47 DM dividiert und kommt so zu einer von ihr der weiteren Abrechnung zu Grunde gelegten Anzahl von Projektstunden für die jeweilige Abrechnungseinheit. Zur Ermittlung der objektbezogenen Personalkosten hat sie zu dem Stundenlohnmittelsatz 9,94 % (= 3,29 DM) für Sozialleistungen und 7,28 % (= 2,41 DM) für Personalallgemeinkosten addiert und kommt so zu einem Stundensatz für Personalkosten von 38,75 DM. Sie hat sodann eine Ersparnis der Personalkosten in der Weise errechnet, daß sie die objektbezogenen Personalkosten von 38,75 DM/Std. mit der Anzahl der zuvor ermittelten Projektstunden multipliziert hat. Die sich daraus ergebende Endsumme hat sie von dem für die jeweilige Abrechnungseinheit errechneten Honorar in Abzug gebracht. Außerdem hat sie für jede einzelne Abrechnungseinheit die ersparten, objektbezogenen Sachkosten im einzelnen aufgelistet, wobei sie erneut Gesamtkosten von 2 o/oo des Honorars zu Grunde gelegt hat.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß damit die ersparten Personalkosten nicht prüffähig abgerechnet sind. Denn die für das Projekt anzusetzenden und ersparten Leistungsstunden werden nicht konkret, sondern fiktiv ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Umstände des Vertrages und damit auch den tatsächlichen Aufwand für die jeweiligen Abrechnungseinheiten ermittelt. Auf diesen kommt es an. Denn es muß sicher gestellt werden, daß der Architekt durch die Abrechnung der ersparten Aufwendungen nach einer Kündigung keinen Vorteil gegenüber einem durchgeführten Vertrag hat. Nach der von Eich/Eich vorgeschlagenen Berechnungsweise wäre es möglich, daß ein besonders aufwendungsintensiver Auftrag, aus dem bei Durchführung des Vertrages kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten wäre, mit dem aus der Gewinn- und Verlustrechnung kalkulierten durchschnittlichen Gewinn- und Gemeinkostenansatz abgerechnet wird. Das widerspricht der Forderung nach einer vertragsbezogenen Abrechnung. Der Architekt ist vielmehr gehalten, die tatsächlich ersparten Stunden und deren Kosten zu ermitteln. Inwieweit eine derartige Abrechnung nach Leistungsphasen aufgegliedert werden muß, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist ihre Nachprüfbarkeit, wobei sich eine Aufgliederung nach Leistungsphasen durchaus anbietet, jedoch nicht stets zwingend erforderlich ist (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98).

c) Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision. Die Klägerin hatte angeboten, die Zahlen von 1991 - 1994 durch die Zahlen von 1995 und 1996 zu ersetzen. Auch diese Zahlen geben keinen Aufschluß über die konkrete Stundenzahl. Deshalb wäre die neue Berechnung ebenfalls unschlüssig gewesen.

III.

Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Urteil muß nicht deshalb abgeändert werden, weil im Tenor nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß eine Honorarklage nicht wegen fehlender Substantiierung des Anspruchs als endgültig unbegründet abgewiesen werden darf, wenn die Abweisung sich darauf stützt, daß eine prüfbare Schlußrechnung fehle und die Forderung deshalb nicht fällig sei (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93 = BGHZ 127, 254, 259; Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365). Diese Einschränkung sollte zum Zwecke der Klarstellung im Tenor aufgenommen werden. Es reicht jedoch, wenn sie sich aus den Urteilsgründen ergibt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 322 Rdn. 56; Walchshöfer, Festschrift für Schwab, S. 521). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat den möglichen Vergütungsanspruch aus § 649 Satz 2 BGB mangels einer ordnungsgemäßen Berechnung der ersparten Aufwendungen als nicht fällig angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Damit hat es ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Klageforderung lediglich derzeit nicht durchsetzbar ist. Der Senat hat dies durch seine Urteilsformel klar gestellt.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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