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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: VII ZR 360/02 (1)
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB a.F. § 633 Abs. 3
ZPO a.F. § 538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 360/02

vom 24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate Augsburg, vom 18. September 2002 wird in der Urteilsformel wie folgt berichtigt:

Nach I. wird eingefügt:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, den Klägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hingegen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F..

Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch in der Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig. Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden.

Ende der Entscheidung

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