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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: VII ZR 376/00
Rechtsgebiete: VOB/B, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 1 Nr. 4
VOB/B § 2 Nr. 6
BGB § 133 B
BGB § 157 B
Für die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 376/00

Verkündet am: 28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2000 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. September 1999 geändert:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Zusatzvergütung für Konsoltraggerüste in Höhe von 250.945,75 DM als sogenannten Nachtrag. Die Parteien streiten darüber, ob die Traggerüste vom ursprünglichen Auftrag erfaßt oder als erforderliche zusätzliche Leistung zu vergüten sind.

II.

Die Klägerinnen, eine ARGE, erhielten im Januar 1994 von der Beklagten den Zuschlag für die Sanierung der Bundesautobahn 18 zwischen dem AS Einöd und dem AS Limbach. Die VOB/B war vereinbart.

Gegenstand des Bauvertrages war u.a. die Herstellung neuer Brückenkappen, der seitlichen Abschlüsse des Randes der Autobahnbrücken. Die Herstellung des überhängenden Teils der Kappen erfordert eine waagrechte Schalhaut an der Unterseite. Der überhängende Teil der Kappe muß bis zur Aushärtung abgestützt werden.

Über die dafür erforderlichen Konsoltraggerüste erstellte die Klägerin im März 1995 ein Nachtragsangebot über 250.045,75 DM. In der Leistungsbeschreibung der Beklagten ist für die Kappen kein Konsoltragegerüst und keine andere Art der Abstützung ausgeschrieben, im Unterschied zu den unter den Nr. 335, 357 und 368 im Leistungsverzeichnis genannten Bauwerken.

Die Klägerinnen meldeten die Mehrkosten gegenüber dem Bauleiter der Beklagten vor Beginn der Arbeiten mündlich an. Der Bauleiter wies das Verlangen nach Mehrkosten zurück.

III.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wie folgt begründet:

a) Die Konsoltraggerüste seien zusätzliche Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 4, § 2 Nr. 6 VOB/B. Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung sei aufgrund des Empfängerkreises die spezifisch technische Bedeutung der Fachbegriffe maßgeblich.

Nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen seien die Traggerüste zur Herstellung neuer Brückenkappen nicht durch die Verwendung des Begriffes Schalung mitausgeschrieben worden. Nach dem Inhalt der drei DIN, die hier in Betracht kämen, hätten diese Gerüste in den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses mitausgeschrieben werden müssen. Lediglich das Stellen der Schutz- und Arbeitsgerüste sei eine Nebenleistung, die nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften nicht gesondert vergütungspflichtig sei.

Die Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Traggerüste, die erhebliche Kosten verursachen würden, zusätzlich hätten ausgeschrieben werden müssen. Sie habe nämlich bei anderen Gewerken des gleichen Bauvorhabens derartige Gerüste ausgeschrieben.

Der Umstand, daß sich der geschuldete Leistungserfolg durch die zusätzliche Leistung nicht geändert habe, sei unerheblich. Der im Leistungsverzeichnis beschriebene Umfang der Leistungselemente sei für den geschuldeten Werkerfolg nicht ausreichend gewesen. Die Konsoltraggerüste seien eine Zusatzleistung, die für die geschuldete Teilleistung, die Herstellung der Kappen, notwendig gewesen sei.

b) Die Auftragnehmerin sei aufgrund des Kontrahierungszwanges des §1 Nr. 4 VOB/B verpflichtet gewesen, das Konsoltraggerüst zur Verfügung zu stellen, die Vergütungspflicht der Auftraggeberin ergebe sich aus § 2 Nr. 6 VOB/B.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:

Die zur Abstützung der Brückenkappen erforderlichen Konsoltraggerüste sind keine zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Nr. 6 VOB/B, weil das Stellen der Konsoltraggerüste von der Klägerin vertraglich geschuldet war.

a) Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222) und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Vorschriften zwischen Nebenleistungen und besonderen Leistungen.

b) Zur Klärung der Frage, welche Leistung durch die Leistungsbeschreibung erfaßt ist, ist die Vereinbarung der Parteien nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Beruht der Vertragsabschluß auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfängerkreis verstehen muß. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222; Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236 = ZfBR 1994, 115; Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236 = ZfBR 1994, 115).

c) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausschreibungstext dahingehend auszulegen, daß die als zusätzliche Leistungen berechneten Gerüste von der Leistungsbeschreibung erfaßt und von den Klägerinnen folglich vertraglich geschuldet waren. Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Umstand, die Besonderheiten des Bauwerkes, bei der Auslegung der Ausschreibung nicht berücksichtigt. Die vom Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen getroffene Feststellung, daß die Gerüste durch die Verwendung des Begriffes "Schalung" allein nicht ausgeschrieben worden seien, rechtfertigt das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht.

Aus der maßgeblichen Sicht der potentiellen Bieter umfaßte die in der Ausschreibung bezeichnete Bauleistung auch die für die Herstellung notwendige Abstützung durch Gerüste als eine der technischen Möglichkeiten, die Schalung abzustützen.

Die Ausschreibung hatte nicht nur die Schalung von hergestellten Brückenkappen zum Gegenstand. Sie bezog sich auf die Herstellung der Kappen durch bewehrten Beton einschließlich Schalung für Autobahnbrücken, die hoch über dem Talgrund liegen, so daß die Herstellung der Brückenkappen ohne eine Abstützung von deren Unterseite nicht möglich war.

Ende der Entscheidung

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