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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: VII ZR 409/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 345
ZPO § 337
ZPO § 233 Fd
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 345

Ist die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, kann gegen sie kein zweites Versäumnisurteil erlassen werden.

ZPO §§ 337, 233 Fd, 85 Abs. 2

Bei einer Terminsladung reicht die allgemeine Weisung an das Büropersonal, den Termin im Kalender einzutragen. Der Prozeßbevollmächtigte ist nicht gehalten, das Empfangsbekenntnis über die Terminsladung erst zu unterschreiben und zurückzugeben, wenn in den Handakten der Termin festgehalten und zugleich vermerkt ist, daß der Termin im Kalender notiert ist (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZB 2/96 = NJW 1996, 1900 = BGHR ZPO § 233 Empfangsbekenntnis 2).

BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 409/97 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 409/97

Verkündet am: 16. Juli 1998

Seefinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1998 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 19. August 1997 und das zweite Versäumnisurteil (14.0.222/95) der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg) vom 21. Januar 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 38.127,77 DM zuzüglich Zinsen.

II.

Im Verhandlungstermin vom 26. September 1996 erging gegen den Beklagten, dessen Prozeßbevollmächtigter trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen war, Versäumnisurteil. Gegen das Versäumnisurteil legte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fristgerecht Einspruch ein, den er "vorab" begründete. Am 7. November 1996 verfügte die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit übertragen war, Verhandlungstermin (Haupttermin) auf 21. Januar 1997. Dem Beklagten wurde gemäß § 273 ZPO aufgegeben, innerhalb von vier Wochen den Einspruch zu begründen. Mit weiterer Verfügung vom 12. November 1996 wurde dem Antrag des Beklagten vom 7. November 1996, die Frist zur weiteren Begründung des Einspruchs um eine Woche zu verlängern, stattgegeben. Mit Empfangsbekenntnis vom 19. November 1996 bestätigte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagter. den Empfang der Ladung zum Termin und der beiden Anordnungen. Die Schriftstücke sind am 19. November 1996 in der Kanzlei eingegangen. Sie wurden im zweiten Rechtszug vorgelegt.

Im Termin vom 21. Januar 1997 erschien für den Beklagten niemand. Auf Antrag des Klägervertreters wurde durch zweites Versäumnisurteil der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 26. September 1996 verworfen.

III.

Zur Begründung der hiergegen fristgerecht eingelegten Berufung trug der Beklagte vor, im Termin vom 21. Januar 1997 unverschuldet säumig gewesen zu sein.

Die Post sei am 19. November 1996 von der Auszubildenden K. bearbeitet worden, die von der erfahrenen und gewissenhaft arbeitenden Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten E. überwacht worden sei. Es seien nur die Fristen notiert worden. Von beiden sei die Ladung übersehen worden und daher der Termin zur Verhandlung über den Einspruch nicht im Kalender eingetragen worden.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1997 als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziel der Aufhebung des Berufungsurteils und des zweiten Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und des zweiten Versäumnisurteils des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe nicht schlüssig vorgetragen, daß ihn am Nichterscheinen im Termin vom 21. Januar 1997 kein Verschulden getroffen und ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Anerkannt sei, daß der Rechtsanwalt die Eintragung eines Termins als einfache Aufgabe seinem Büropersonal übertragen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe der Rechtsanwalt aber ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterschreiben und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt sei, daß die Frist im Fristenkalender notiert sei. Diese Rechtsprechung könne wegen der vollkommen gleichliegenden Interessenlage und Bedeutung der Angelegenheit auf die Zustellung der Ladung zu einem Termin übertragen werden. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Empfangsbekenntnis über die Ladung unterzeichnet habe, ohne zuvor die Notierung des Termins sicherzustellen, so sei dies als schuldhaft einzustufen. Soweit der Beklagte nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist weitere Ausführungen gemacht habe, sei dieses Vorbringen unerheblich, weil es nicht fristgerecht erfolgt sei.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten angenommen hat.

1. Ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) kann nur dann erlassen werden, wenn neben den sonstigen (vergleiche dazu Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 345 Rdn. 1) hier zweifellos gegebenen Voraussetzungen die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war. § 337 ZPO ist auch bei Erlaß des zweiten Versäumnisurteils zu beachten (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rdn. 8; MünchKomm zur ZPO/Rimmelspacher, § 513 Rdn. 8; Thomas/Putzo aaO, § 345 Rdn. 1). Dabei ist die Frage, ob die Partei ein Verschulden trifft nicht anders zu beurteilen als bei § 233 ZPO. In beiden Fällen spricht die Zivilprozeßordnung davon, daß die Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, zu erscheinen (§ 337 ZPO) oder eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist (§ 233 ZPO) einzuhalten.

2. Ein dem Beklagten zurechenbares Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten liegt hier nicht vor.

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsanwalt einfache Aufgaben seinem Büropersonal übertragen darf, wie etwa die Führung eines Fristenkalenders oder die Berechnung einfacher Fristen (st. Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 = NJW 1994, 2551 = EBE 1994, 258; vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 = NJW 1992, 574 = MDR 1992, 305 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22). Es wertet die Eintragung eines Termins in den Terminkalender bei Eingang der Ladung zum Termin zutreffend als eine derartige einfache Tätigkeit, die vom Rechtsanwalt auf zuverlässige Angestellte übertragen werden kann.

b) Rechtsfehlerhaft ist indes die Ansicht des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei gehalten gewesen, das Empfangsbekenntnis erst zu unterschreiben und zurückzugeben, wenn in den Handakten der Termin festgehalten und zugleich vermerkt sei, daß der Termin im Kalender notiert sei. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZB 2/96 = NJW 1996, 1900 = BGHR ZPO § 233 Empfangsbekenntnis 2; vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 = BGHR ZPO Empfangsbekenntnis 1; vom 16. September 1993- VII ZB 20/93 = VersR 1994, 371 m.w.N.), daß ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert ist. Diese Entscheidungen betreffen jeweils die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von rechtsmittelfähigen Entscheidungen. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, wenn dem Rechtsanwalt ein unanfechtbarer Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugestellt wird, durch den ein Hindernis i.S.v. § 234 Abs. 2 ZPO behoben und eine Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wird, worauf in einem solchen Fall die förmliche Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH, Urteil vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 = VersR 1985, 147) beruht.

So liegt der Fall hier nicht. Dort geht es um die organisatorische Sicherung zur Berechnung und Kontrolle wichtiger Fristen. Sie erfordern Rechtskenntnisse und bedingen einen, wenn auch regelmäßig nicht schwierigen Rechenvorgang. Bei der Eintragung eines Termins in den Terminkalender handelt es sich demgegenüber um eine einfache Tätigkeit, für die keine juristischen Kenntnisse erforderlich sind und bei der auch keine Berechnungen vorzunehmen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts reicht bei der Terminsladung, die bei nicht verkündeten Beschlüssen gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzustellen ist, die hier auch vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Weisung, den Termin einzutragen.

3. Da die Revision begründet ist, ist das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Auch das rechtsfehlerhaft erlassene zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin kann nicht bestehenbleiben. Die schon in zweiter Instanz gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gebotene Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs holt der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nach (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 = BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Hilfsaufrechnung 1 = MDR 1994, 613 = NJW-RR 1994, 379 m.w.N.) und verweist die Sache an das Landgericht Berlin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel zurück.

Ende der Entscheidung

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