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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: VII ZR 41/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 130 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 41/99

vom

13. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 21.850 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Restwerklohn in Höhe von 21.850 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tag der bis zum 2. Juli 1998 verlängerten Berufungsbegründungsfrist in den Nachtbriefkasten der Darmstädter Justizbehörden eingelegt worden. Der Schriftsatz ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht unterschrieben worden.

II.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß § 519 Abs. 2 ZPO mit folgender Begründung als unzulässig verworfen:

Die Berufung sei unzulässig, weil eine vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen sei. Durch die abgezeichneten Beglaubigungsvermerke der mit dem Rechtsmittelschriftsatz zusammengehefteten Abschrift sei kein hinreichender Nachweis dafür erbracht, daß die Berufungsbegründungsschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei. Die Abschriften seien von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht mit voller Unterschrift, sondern lediglich mit einem Handzeichen versehen worden. Derartige Handzeichen seien nicht ausreichend.

III.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, sie ist der Ansicht, es handele sich um die übliche Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigten und nicht um sein Handzeichen.

IV.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vom Prozeßbevollmächtigten nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschrift ausnahmsweise wirksam, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat. Ein hinreichender Umstand kann ein mit der Berufungsbegründungsschrift versehenes Begleitschreiben des Prozeßbevollmächtigten sein, das von ihm mit voller Unterschrift unterschrieben worden ist (BGH, Beschluß vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251).

2. Einen derartigen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

a) Der erforderliche Nachweis kann nicht durch die abgezeichneten Beglaubigungsvermerke auf den Abschriften der Berufungsbegründungsschrift geführt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte die Beglaubigungsvermerke nicht mit seiner vollen Unterschrift abgezeichnet hat. Der erforderliche Nachweis durch Begleitdokumente kann nur dann geführt werden, wenn die Begleitdokumente mit der vollen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten versehen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittelbegründungsschrift nur formwirksam, wenn der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz mit seinem vollen Namen unterzeichnet hat, die Abzeichnung mit einem Handzeichen genügt den Anforderungen nicht (st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1995 - VIII ZB 13/95, in Juris dokumentiert; vom 29. Oktober 1986 - IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für die Unterzeichnung von Begleitdokumenten, so daß eine Abzeichnung eines Begleitdokuments durch den Prozeßbevollmächtigten mit einem Handzeichen nicht ausreichend ist.

b) Das Berufungsgericht hat die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf den Abschriften der Berufungsbegründungsschrift zu Recht als Handzeichen eingestuft. Eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO liegt nur dann vor, wenn zumindest einzelne Buchstaben zu erkennen sind (BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1993 - VII ZB 9/83, VersR 1984, 142; Beschluß vom 23. Oktober 1984 - VI ZB 11/84, VersR 1985, 59). Diesen Anforderungen genügt das Schriftzeichen des Prozeßbevollmächtigten auf den Abschriften der Berufungsbegründungsschrift nicht.

Die in der Akte befindlichen Unterschriften des Prozeßbevollmächtigten auf den von ihnen eingereichten Schriftsätzen unterscheiden sich wesentlich von seinem Schriftzug, mit dem er den Beglaubigungsvermerk abgezeichnet hat. Der Schriftzug auf den Abschriften ist weit weniger ausgeprägt, als die Unterschriften auf den Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten. Sie enthält deutlich weniger Auf- und Abschwünge und sie läßt keine einzelnen Buchstaben erkennen.

Ende der Entscheidung

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