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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: VII ZR 455/98
Rechtsgebiete: MietRVerbG


Vorschriften:

MietRVerbG Art. 10 § 3
MietRVerbG Art. 10 § 3

a) Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks im Kaufvertrag, die auf eigenes Risiko erbrachte Baugenehmigungsplanung eines Architekten zu vergüten, ist die Vereinbarung auch dann gemäß Art. 10 § 3 MietRVerbG unwirksam, wenn der Erwerber die Planung nicht verwerten muß (im Anschluß an BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227).

b) Ein Vertrag, in dem der Veräußerer des Grundstücks dem Architekten verspricht, darauf hinzuwirken, daß der Erwerber ihm die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird, ist nicht ohne weiteres unwirksam.

BGH, Urteil vom 6. April 2000 - VII ZR 455/98 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 455/98

Verkündet am: 6. April 2000

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen und der Beklagte zu 2 zur Zahlung weiterer 120.221,25 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Die Beklagten beauftragten ihn mit Leistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ihr zur Veräußerung vorgesehenes Fabrikgrundstück. Dazu schlossen die Parteien am 12./17. Oktober 1990 einen Vertrag, der unter anderem folgende Regelung enthielt:

"2. Frau E. W. und Herr H. W. (die Beklagten) verpflichten sich, darauf hinzuwirken, daß das zu bebauende Grundstück an einen oder mehrere Käufer veräußert wird, der/die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen Herrn Architekt K. (dem Kläger) in Auftrag geben wird/werden.

3. Für den Fall, daß Herr Architekt K. von dem/den Erwerber(n) im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks oder Teilen davon nicht mit Architektenleistungen beauftragt werden sollte, verpflichten sich Frau W. und Herr W. gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages an Herrn Architekt K. in Höhe von 180.000 DM ... zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mit dieser Zahlung werden sämtliche Vergütungsansprüche des Herrn Architekt K. gegen Frau E. W. und Herrn H. W. abgegolten, die bis zum Abschluß des Vertrages entstanden sind und die bis zur Veräußerung des Geländes der Sauerkrautfabrik "K & W" noch entstehen werden ..."

In der Folgezeit erstellte der Kläger eine Baugenehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI) zu einem Baugesuch, das er unter eigenem Namen einreichte. Es ist umstritten, ob der Beklagte zu 2 dazu einen Auftrag erteilt oder ob der Kläger die Planung auf eigenes Risiko erstellt hat. Unstreitig legte der Kläger dem Beklagten zu 2 wegen dieser Planung eine Honorarrechnung über 460.000 DM vor. Der Beklagte zu 2 erklärte sich bereit, bei dem zukünftigen Verkauf des Fabrikgeländes auf den intern kalkulierten Verkaufspreis einen Betrag von 400.000 DM "aufzusatteln", den der Erwerber unmittelbar an den Kläger zahlen sollte. Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Zahlungsverpflichtung aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 damit abgegolten war. Der Beklagte zu 2 verkaufte das Grundstück. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Erwerber,

"die Kosten des beauftragten Architekten W. K. ..., soweit diese bisher angefallen sind (Leistungsphasen 1 bis 4 gem. § 15 HOAI), unter Zugrundelegung der Honorarzone III gem. HOAI, der Höhe nach begrenzt auf den nach HOAI zulässigen Rahmen, bis zu einem Maximalbetrag von 400.000 DM zu erstatten, Zug um Zug gegen Aushändigung der erstellten Planungsunterlagen, soweit diese im Einverständnis des Architekten verwendet werden. Die Erstattung ist fällig nach einer qualifizierten Rechnung und innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung der Baugenehmigung. Sollten die bisher erstellten Pläne vom Käufer nicht zu nutzen sein, weil der erstellende Architekt dies untersagt, o.ä., entfällt die Verpflichtung zur Erstattung der Architektenkosten."

Der Erwerber zahlte dem Kläger auf Anweisung des Beklagten zu 2 200.000 DM. Mit Architektenleistungen beauftragte er ihn nicht. Als der Kläger von den Beklagten Zahlung von 207.000 DM (180.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer) forderte, widerrief der Beklagte zu 2 die Anweisung, an den Kläger zu zahlen, und bat um Zahlung an sich selbst. Der Erwerber leistete daraufhin keine Zahlungen mehr.

Soweit in der Revision von Belang, fordert der Kläger mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung von noch 200.000 DM nebst Zinsen aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990. Außerdem verlangt er von dem Beklagten zu 2 die Zahlung des Architektenhonorars für die Baugenehmigungsplanung in Höhe von 320.221,25 DM nebst Zinsen abzüglich der vom Erwerber gezahlten 200.000 DM.

Streitig ist im wesentlichen, ob der Beklagte zu 2 den Kläger beauftragt hat, die Baugenehmigungsplanung zu fertigen, und welche Ansprüche mit der mündlichen Vereinbarung anläßlich der Präsentation der Rechnung über 460.000 DM abgegolten sind. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 habe ihn mit der Genehmigungsplanung beauftragt, nachdem schon für den Bebauungsplan die Vorlage einer solchen Planung gefordert worden sei. Als er die Honorarrechnung für diese Leistung präsentiert habe, sei vereinbart worden, daß das Honorar für die Baugenehmigungsplanung über den Kaufpreis abgesichert werde.

Die Beklagten behaupten, sie hätten keinen Auftrag zur Baugenehmigungsplanung erteilt. Diese hätte der Kläger auf eigenes Risiko und im Vorgriff auf den erhofften Auftrag durch den Erwerber erstellt. Sie hätten sich nach Präsentation der Rechnung auch geweigert, eine Zahlungspflicht anzuerkennen. Sie seien dem Kläger aber entgegenkommen, indem sie sich darauf geeinigt hätten, daß der Erwerber durch Aufsattelung auf den Kaufpreis 400.000 DM an den Kläger zahlt. Das hätte für den Beklagten zu 2 den Vorteil gehabt, daß der Erwerber die aus dem Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 geschuldeten 207.000 DM hätte tragen müssen, während der Kläger für seine gesamten bisherigen Bemühungen 400.000 DM erhalten hätte und die Aussicht auf eine weitere Beauftragung. Mit der Zahlung von 400.000 DM habe der Zahlungsanspruch aus dem Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 hinfällig werden sollen. Der Kläger habe nur einen Zahlungsanspruch in Höhe von 207.000 DM oder aber alternativ einen Betrag in Höhe von maximal 400.000 DM erhalten sollen, wenn er mit dem Bauvorhaben beauftragt werden sollte. Nur für den eingetretenen Fall, daß die Planungsleistungen des Klägers für den Erwerber des Grundstücks aufgrund dessen eigener Vorstellungen über die spätere Nutzung nicht verwertbar sein würden, habe der ursprüngliche Zahlungsanspruch aus dem Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 wieder zum Tragen kommen sollen. Als Beweis für diesen Inhalt der nachträglichen Vereinbarung haben sie die Vernehmung des Zeugen R. angeboten.

Die Beklagten haben sich sodann im Prozeß auf den Standpunkt gestellt, daß die Pläne nicht nutzbar seien. Weil der Erwerber den Kläger auch nicht beauftragt habe, sei die Verpflichtung zur Zahlung von 207.000 DM wieder aufgelebt. Diese sei durch die Zahlung des Erwerbers in Höhe von 200.000 DM erloschen. In Höhe von 7.000 DM hat der Beklagte zu 2 den Anspruch anerkannt.

Das Landgericht hat in Höhe von 7.000 DM ein Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zu 2 erlassen und im übrigen die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Nach Einspruch des Klägers hat es im Schlußurteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter anderem die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen und den Beklagten zu 2 zur Zahlung von weiteren 120.221,25 DM nebst Zinsen verurteilt.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Revisionsanträge zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, als Gesamtschuldner an den Kläger aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 weitere 200.000 DM zu zahlen. Der Kläger sei von dem Erwerber nicht mit der Bauplanung beauftragt worden, so daß die Bedingung dieser Vereinbarung erfüllt sei. Die Zahlung des Erwerbers habe nicht die Schuld der Beklagten getilgt. Denn die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß lediglich die Kosten der Baugenehmigungsplanung durch eine Vereinbarung mit dem Erwerber abgesichert werden sollten. Soweit die Beklagten sich unter Beweisantritt darauf beriefen, daß die Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 mit der nachträglichen Vereinbarung über die Absicherung der 400.000 DM hinfällig geworden sei, sei das zu pauschal. Außerdem hätten sie widersprüchlich vorgetragen, denn in der Berufung hätten sie dargelegt, daß der Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 wieder zum Tragen kommen solle, wenn der Kläger nicht beauftragt werden sollte. Nach diesem neuen Vortrag, sei die Bedingung erfüllt, denn der Kläger sei nicht mit Planungsleistungen beauftragt worden.

Der Beklagte zu 2 schulde das Architektenhonorar in Höhe von noch 120.221,25 DM. Der Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger verpflichtet, das Honorar auf den Kaufpreis aufzusatteln und dafür zu sorgen, daß es an den Kläger ausgezahlt werde. Dadurch, daß er den Erwerber angewiesen habe, die restlichen 200.000 DM an ihn selbst auszuzahlen, habe er sich einer schwerwiegenden Vertragsverletzung schuldig gemacht. Für den Widerruf der Zahlungsanweisung an den Kläger habe kein Grund bestanden. Er habe deshalb dem Kläger einen Schaden in Höhe des diesem zustehenden Architektenhonorars zugefügt.

II.

1. Die Klage auf Zahlung des Honorars für die Baugenehmigungsplanung

Die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung von 120.221,25 DM Schadensersatz nebst Zinsen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine Vereinbarung der Parteien, mit der die Honorarforderung des Klägers für die Baugenehmigungsplanung durch Zahlung des Erwerbers sicher gestellt werden sollte, wirksam ist. Eine derartige Vereinbarung könnte gemäß § 306 BGB nichtig sein, weil sie dem Beklagten zu 2 die nach Art. 10 § 3 MRVG (Juris: MietRVerbG) objektiv nicht erfüllbare Verpflichtung auferlegt haben könnte, den Erwerber unter Verstoß gegen das Koppelungsverbot zur Übernahme der Planungskosten zu verpflichten. Schadensersatzansprüche aus einer deswegen nichtigen Vereinbarung stehen dem Kläger nicht zu.

a) Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Art. 10 § 3 MRVG ist bewußt weit gefaßt, um jegliche Koppelung zwischen Grundstückserwerb und Architektenauftrag zu unterbinden. Die Vorschrift richtet sich gegen jede den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigende Manipulation (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227). Sie soll der Gefahr entgegenwirken, die dadurch entsteht, daß ein Architekt bei knapp gewordenem Baugrund ein Grundstück an der Hand und deshalb Wettbewerbsvorteile hat (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 180/73 = BGHZ 63, 302, 304; Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 = BGHZ 70, 262, 265). Aus diesem Grunde hat der Senat einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht nur dann angenommen, wenn der Erwerber verpflichtet wird, eine bereits vorhandene Planung des Architekten zu übernehmen. Ein Verstoß liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Erwerber dem Veräußerer oder Architekten eine Zahlung dafür leistet, daß er die vorhandene Planung nicht übernehmen muß (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Veräußerer den Architekten bereits rechtsverbindlich beauftragt hatte und das Architektenhonorar lediglich ein Kalkulationsposten für den Kaufpreis darstellt, ohne daß der Erwerb des Grundstücks von der Übernahme der Planung abhängig gemacht wird (BGH, Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 = BGHZ 70, 262, 266).

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger von dem Beklagten zu 2 mit der Baugenehmigungsplanung beauftragt worden ist. Es hat die entsprechende Behauptung des Klägers in einem anderen Zusammenhang für nicht erwiesen gehalten, also eine Beweislastentscheidung zu seinen Lasten getroffen. Diese kann in der Revision nicht herangezogen werden. Die Beweislast für die Umstände, die einen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Architektenvertrag im Sinne des Art. 10 § 3 MRVG begründen, trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 30/80 = BauR 1981, 295 = NJW 1981, 1840; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77 = BauR 1978, 495 = ZfBR 1978, 80). Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Vereinbarung daraus hergeleitet wird, daß diese eine gegen das Koppelungsverbot verstoßende Verpflichtung begründet. Da eine Aufklärung insoweit noch nicht erfolgt ist, ist in der Revision jedoch zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen, daß sie keinen Auftrag erteilt haben, sondern der Kläger auf eigenes Risiko im Vorgriff auf eine erhoffte Beauftragung durch den Erwerber geplant hat.

In diesem Fall verstößt die Vereinbarung mit dem Erwerber gegen das Koppelungsverbot. Dieser hat sich zwar nicht verpflichtet, die Planung des Klägers zu verwenden. Er hat sich jedoch verpflichtet, diese Planung Zug um Zug gegen deren Übernahme zu vergüten. Damit wird der Kläger wirtschaftlich so gestellt, als wäre seine Baugenehmigungsplanung verwertet worden. Ihm kommen damit die Wettbewerbsvorteile zugute, die er dadurch hatte, daß er das Grundstück durch die Beklagten an der Hand hatte. Das will das Gesetz vermeiden. Es macht keinen Unterschied, ob der Erwerber zur Durchführung der Planung verpflichtet wird oder zur Vergütung einer Planung, auf deren Vergütung der Architekt sonst keinen Anspruch hat. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, daß der Vertrag mit dem Erwerber nach seinem Wortlaut auswies, der Beklagte zu 2 habe den Kläger bereits mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Denn es kommt nicht allein auf die Sicht des Erwerbers an. Das Koppelungsverbot schützt den Wettbewerb unter den Ingenieuren und Architekten. Dieser Schutz kann nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß in dem Vertrag mit dem Erwerber wahrheitswidrig behauptet wird, der Vertrag sei bereits mit dem Veräußerer geschlossen.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Beklagten, in dem Betrag von bis zu 400.000 DM, den der Erwerber erstatten sollte, seien auch die 207.000 DM enthalten, die sie an den Kläger aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 zu vergüten hätten. Der Vertrag mit dem Erwerber enthält die eindeutige Verpflichtung, die Genehmigungsplanung in Höhe der von dem Architekten gestellten Rechnung zu bezahlen. Für eine Einbeziehung der 207.000 DM in diesen Vertrag bleibt kein Raum.

c) Auf dieser Grundlage kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß prüfen, ob die Beklagten beweisen können, daß der Kläger keinen Auftrag für die Baugenehmigungsplanung hatte. Für den Fall, daß dieser Beweis nicht gelingt, wird es erneut zu erwägen haben, inwieweit dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Die bisherigen Feststellungen stützen nicht die Verurteilung zur Zahlung des Honorars. Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Widerruf der Direktzahlungsanweisung stünde. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß der Erwerber ohne den Widerruf an den Kläger gezahlt hätte. Warum der Erwerber nach dem Widerruf keine Zahlungen mehr geleistet hat, ist nicht aufgeklärt.

2. Der Anspruch auf Zahlung der im Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 geregelten Vergütung

Soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger 200.000 DM nebst Zinsen aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 zu zahlen, kann das Urteil ebenfalls nicht bestehen bleiben.

a) Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß die Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 nichtig ist. Die Vereinbarung sah nicht vor, daß die Beklagten dem Erwerber eine gegen Art. 10 § 3 MRVG verstoßende Verpflichtung auferlegten. Vielmehr versprachen die Beklagten dem Kläger lediglich, darauf hinzuwirken, daß der Erwerber die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird. Mit dieser Formulierung wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagten den Erwerber nicht verpflichten, sondern sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen ernsthaft bemühen wollten, ihn zur Beauftragung des Klägers zu veranlassen. Daß durch diese Regelung ein den Wettbewerb beeinträchtigender Druck auf den Erwerber ausgeübt werden sollte, ist nicht festgestellt (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 271/85 = BauR 1987, 463 = ZfBR 1987, 190). Dementsprechend gibt es auch keine etwa aus § 139 BGB abgeleitete Grundlage für die Nichtigkeit der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 207.000 DM an den Kläger für den Fall, daß der Kläger nicht mit Architektenleistungen beauftragt wird.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagten hätten bereits in den Instanzen mit einem Rückzahlungsanspruch wegen der vom Erwerber gezahlten 200.000 DM aufgerechnet. Ob ein aufrechenbarer Anspruch der Beklagten besteht, kann dahin stehen. Die Beklagten haben nicht aufgerechnet. Sie haben sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, die Schuld sei durch Zahlung getilgt. Das ist keine Aufrechnung mit einer in den Instanzen überhaupt noch nicht erwogenen Rückzahlungsforderung.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten und den entsprechenden Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen R. unberücksichtigt gelassen, mit der nachträglichen Vereinbarung habe die Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 hinfällig werden sollen.

Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß die Beklagten teilweise widersprüchlich vortragen. Das gilt jedoch nicht für den Vortrag zum streitentscheidenden Punkt. Dieser ist klar und keineswegs pauschal. Nach der Darstellung der Beklagten sollte mit der Honorarzahlung durch den Erwerber auch die Verpflichtung aus der ursprünglichen Vereinbarung erledigt sein. Demgemäß sollte der Kläger für die bisherigen Leistungen unabhängig davon, ob er mit der weiteren Planung beauftragt wird, nicht mehr als das ihm für die Baugenehmigungsplanung zustehende Honorar verlangen können. Nach dieser Behauptung ist es ausgeschlossen, daß der Kläger sowohl auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatz aus Verletzung der nachträglichen Vereinbarung verlangen darf, als auch Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarung. Wenn er mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der nachträglichen Vereinbarung gegen den Beklagten zu 2 geltend macht, kann er nach dem zugunsten der Beklagten in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt nicht mehr als das ihm nach dieser Vereinbarung zustehende Honorar verlangen. Eine Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 ist dann ausgeschlossen.

Im übrigen hätte das Berufungsgericht, sofern die Beklagten tatsächlich widersprüchlich vorgetragen hätten, Veranlassung gehabt, diese Widersprüche durch eine persönliche Anhörung der Parteien aufzuklären.

c) Die danach gebotene Aufhebung des Berufungsurteils führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht wird erneut darüber zu befinden haben, ob die Zahlung des Erwerbers auf eine bestehende Zahlungspflicht der Beklagten aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 angerechnet werden muß. Eine derartige Anrechnung scheidet aus, wenn dem Erwerber ein Rückforderungsrecht zusteht, weil seine Zahlungspflicht wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nicht wirksam begründet worden ist. Ist das nicht der Fall, kommt sie in Betracht, wenn im Innenverhältnis zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden haben sollte, daß der Kläger keine Zahlungen mehr von den Beklagten beanspruchen kann, soweit ihm die Planungsleistungen für die Baugenehmigungsplanung durch den Erwerber vergütet werden.

Ende der Entscheidung

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