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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: VII ZR 488/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 488/00

vom

7. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

2. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 435.251,88 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Abweisung des Feststellungsantrags beschwert die Klägerin mit einem Betrag, der über 25.000 DM liegt. Unter Einbeziehung des Zahlungsantrags über 35.871,77 DM liegt die Beschwer durch das alle Anträge abweisende Urteil über 60.000 DM.

1. Das Revisionsgericht ist an die Festsetzung der Beschwer im Berufungsurteil nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die Beschwer auf einen 60.000 DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hat. Die beklagte Partei kann die Festsetzung der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM beantragen (§ 554 Abs. 4 ZPO). Dieser Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden, die glaubhaft zu machen sind (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1990 - XII ZR 20/90 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsachen 4; Beschluß vom 18. Januar 1995 - IV ZR 182/94 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsachen 3). Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung des Urteils, wie es sich beim Schluß der mündlichen Verhandlung nach den Umständen darstellt (BGH, Beschluß vom 7. Februar 1996 - IV ZR 239/95 = RuS 1997, 218).

2. Der Feststellungsanspruch betrifft den Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Undichtigkeit der Abdichtung. Die Klägerin hat dazu im Beweissicherungsverfahren vorgetragen, durch das eintretende Wasser seien die angemieteten Lager- und Verkaufsräume teilweise oder überhaupt nicht mehr zu nutzen. Es drohe ein sehr großer Schaden. Die Firma E. habe die Miete seit dem 26. Mai 1995 um 20 % gekürzt. Diese Angaben hat sie in der Revision dahin präzisiert und durch Vorlage der Unterlagen glaubhaft gemacht, daß sie von der Firma E. auf 60.269,59 DM in Anspruch genommen wird und die Miete um insgesamt 22.400 DM gemindert worden ist. Allein das rechtfertigt es, die Beschwer durch Abweisung des Feststellungsantrags auf über 25.000 DM festzusetzen. Es kommt nicht darauf an, inwieweit auch eine andere Firma an der Schadensverursachung beteiligt sein könnte. Maßgeblich ist allein der Vortrag der Klägerin, die die Verantwortung in diesem Prozeß allein bei der Beklagten sucht.

II.

Bei der Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz war auch die Rechnung der Firma D. & W. vom 19. Oktober 2000 zu berücksichtigen. Die Klägerin behauptet, auch die darin ausgewiesenen Kosten seien auf die fehlerhafte Leistung der Beklagten zurückzuführen.

Der Streitwert setzt sich demnach wie folgt zusammen:

1. Zahlungsanträge 35.871,77 DM

2. Feststellungsantrag

a) Schaden Firma E. 60.269,59 DM b) Schaden Miete 22.400,00 DM c) Sanierungskosten 416.555,54 DM

Summe 499.225,13 DM abzgl. 20 % 99.845,02 DM

399.380,11 DM

Streitwert insgesamt: 435.251,88 DM.

Ende der Entscheidung

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