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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: VII ZR 488/00 (1)
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 633 Abs. 1
VOB/B § 13 Nr. 1
Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 488/00

Verkündet am: 17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Abdichtungsarbeiten geltend. Sie beauftragte die Beklagte mit Schiefer-, Klempner- und Flachdacharbeiten an ihrem Bauvorhaben. Im Anschluß an die Arbeiten kam es zu Rechtsstreitigkeiten wegen des Vorwurfs der Klägerin, die Beklagte habe Abdichtungsarbeiten im Bereich des Parkdecks mit der Folge nicht ordnungsgemäß durchgeführt, daß in darunter liegende Geschäftsräume wie auch in einen Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die Beklagte hat sodann Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Sie hat zudem auf Vorschlag des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren ein unsachgemäß verlegtes Entwässerungsrohr still gelegt und sodann das auf dem Parkdeck niedergehende Niederschlagswasser oberirdisch in einer Rinne abgeleitet.

Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz von Kosten für die Beseitigung angeblicher Feuchtigkeitsschäden am Lastenaufzug in Höhe von 16.131,80 DM verlangt. Weiterhin hat sie Zahlung von 18.809,40 DM begehrt. Dieser Aufwand sei erforderlich, um das unsachgemäß verlegte Entwässerungsrohr in Betrieb zu setzen. Außerdem hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der über den vorgenannten Betrag hinaus anfällt und dadurch entsteht, daß Feuchtigkeitsschäden infolge mangelhafter Abdichtungsarbeiten durch die Beklagte auftreten. Dazu hat sie behauptet, nachdem zunächst weitere Feuchtigkeitsschäden nicht mehr aufgetreten seien, sei in der Folgezeit erneut Feuchtigkeit in die unter dem Parkdeck gelegenen Räume eingetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Senat hat durch Beschluß vom 7. Juni 2001 die Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin werde den Anforderungen an die Darlegungspflicht eines Bauherrn hinsichtlich der Bezeichnung eines Baumangels nicht gerecht. Die Klägerin hätte, nachdem Nachbesserungsarbeiten durchgeführt worden seien und zunächst Feuchtigkeit nicht mehr festgestellt worden sei, einzelne Ausführungen dazu machen müssen, in welchem Bereich des Parkdecks auf Grund welcher unterlassenen Abdichtungsarbeiten Feuchtigkeit im Lastenaufzug entstanden sei. Die von der Klägerin benannten Ausführungsfehler in bestimmten Bereichen könnten nicht als von der Beklagten zu vertretende Ursachen in Betracht kommen, weil die Feuchtigkeitserscheinungen an ganz anderen Stellen aufgetreten seien.

Der Anspruch wegen des nicht ordnungsgemäß verlegten Entwässerungsrohrs könne sich auch als Vorschuß auf Ersatzvornahmekosten aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ergeben. Es fehle aber an einem Vortrag, der die Annahme eines Mangels im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B rechtfertige. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, das als schadhaft festgestellte Entwässerungsrohr nicht anzuschließen und auf dem Parkdeck angesammeltes Wasser oberirdisch in einen Gully zu leiten. Darin möge zwar eine stillschweigende Vereinbarung, daß nunmehr diese Art der Entwässerung vertragsgemäß sei, noch nicht gesehen werden können. Es bedürfe aber näheren Vortrags der Klägerin dazu, welche nicht unerheblichen Nachteile diese Art der Entwässerung gegenüber der ursprünglich geplanten mit sich bringe. Die allenfalls geringfügige Mehrbelastung des Rinnenbereichs mit Niederschlagswasser gegenüber dem übrigen Parkdeckbereich, und die damit geringfügig erhöhte Gefahr einer Vereisung stelle jedenfalls keine Minderung der Gebrauchsfähigkeit dar, erst recht keine erhebliche im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B.

Damit sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält. Es kann dahinstehen, ob die Darstellung des Berufungsurteils eingangs der Entscheidungsgründe den Anforderungen an einen Tatbestand, wie sie § 543 Abs. 2 ZPO aufstellt, genügt. Von einer Aufhebung eines Berufungsurteils, das keinen Tatbestand enthält, kann abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 340/96, BauR 1998, 173 = ZfBR 1998, 32; BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). So liegt der Fall hier. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich hinreichend deutlich, was die Klägerin vorgetragen hat, um den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Der Senat ist in der Lage zu prüfen, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dieser Vortrag sei unsubstantiiert.

2. Der Vortrag der Klägerin ist schlüssig. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen an die Darlegung eines Mangels sowohl hinsichtlich der behaupteten Mängel der Abdichtung als auch hinsichtlich des mangelhaft verlegten Entwässerungsrohrs.

a) Die Klägerin hat einen Mangel der von der Beklagten vorgenommenen Abdichtungsarbeiten schlüssig vorgetragen.

aa) Der Auftraggeber ist für den Fall, daß er Mängelansprüche verfolgt, nicht gehalten, zu den Ursachen für die festgestellten Mangelerscheinungen vorzutragen. Er genügt seiner Darlegungslast mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet. Ob die Ursachen dieses Symptoms tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR 1999, 255). Das gilt auch, wenn eine vorgetragene Vermutung über eine Schadensursache sich als falsch erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 - VII ZR 258/90, BauR 1992, 503 = ZfBR 1992, 206).

bb) Der Vortrag der Klägerin, infolge fehlerhafter Abdichtungsarbeiten der Beklagten am Parkdeck sei in die darunter liegenden Räume sowie in den Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen, belegt eine mangelhafte Leistung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin Ausführungsfehler als ursächlich für die Feuchtigkeitsentwicklung ansieht, die nach Auffassung des Berufungsgerichts wegen der Entfernung zur Schadensstelle kaum ursächlich sein können. Die Klägerin war nicht gehalten, den Weg der Feuchtigkeit im einzelnen plausibel darzulegen. Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin seien deshalb erhöht, weil nach Nachbesserungsversuchen zwischenzeitlich keine Feuchtigkeit aufgetreten sei. Die Klägerin hat mit ihrem Hinweis darauf, daß erneut Feuchtigkeit aufgetreten sei, behauptet, die Nachbesserungsversuche seien fehlgeschlagen. Das reicht aus. Sie war nicht gehalten, darzulegen, welche einzelnen Arbeiten nicht zu dem erwünschten Erfolg einer fehlerfreien Leistung der Beklagten geführt haben.

b) Auch der Vortrag zur mangelhaften Verlegung des Entwässerungsrohrs ist schlüssig. Die Klägerin hat vorgetragen, das Rohr sei unstreitig unsachgemäß verlegt worden. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Entwässerung sei insoweit unsachgemäß durchgeführt worden. Es verneint eine Vereinbarung der Parteien darüber, daß die auf Vorschlag des Sachverständigen vorgenommene oberirdische Ableitung nunmehr die vertragsgerechte Entwässerung sei. Es bleibt deshalb dabei, daß die Beklagte eine ordnungsgemäße Verlegung des Entwässerungsrohrs schuldet. Diese liegt nicht vor. Die Klägerin war nicht gehalten, darzulegen, warum die nicht vertragsgerechte oberirdische Entwässerung keine erheblichen Nachteile gegenüber der vertraglich geschuldeten Entwässerung hat.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß ein Vorschußanspruch auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb entfällt, weil keine erheblichen Mängel vorliegen. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B regelt lediglich den Schadensersatzanspruch.

Ende der Entscheidung

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