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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: VII ZR 53/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 53/05

vom 22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen das Verständnis des Berufungsgerichts zum vertraglichen Leistungsumfang veranlassen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 139.617,81 €

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