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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: VII ZR 95/99 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 95/99

vom

23. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Ergänzung des Nichtannahmebeschlusses vom 25. November 1999 am 23. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.



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