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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: VIII ZB 102/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 102/06

vom 6. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4. September 2006 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Pinneberg vom 12. Mai 2006 gewährt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.862,27 € festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung annehmen durfte, der Beklagte habe die Berufungsfrist nicht gewahrt. Denn dem Beklagten ist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs muss der Rechtsanwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Hierzu gehört bei einer Übermittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gelöscht werden darf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von der erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 17. November 1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732, unter II 1; Beschluss vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, unter II 2 b). Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und den vorlegten Sendebericht belegt.

Die Kanzleiangestellte F. B. hat eidesstattlich versichert, dass sie am 16. Juni 2006 von der Berufungsschrift eine Kopie zur Versendung per Fax gefertigt und die Kopie gegen 17.55 Uhr korrekt in das Faxgerät eingelegt habe, was sie auch dem Umstand entnehme, dass der Sendebericht wie üblich auf der Rückseite der ersten Seite ausgedruckt sei. Sie habe die Berufungsfrist in der Akte erst nach dem Ausdruck des Sendeberichts, der die erfolgreiche Übermittlung der Berufungsschrift an das Landgericht bestätigt habe, gestrichen.

Sollte gleichwohl nicht feststellbar sein, dass die Berufungsschrift vom Gerät des Berufungsgerichts empfangen und ausgedruckt worden ist, ist die Versäumung der Berufungsfrist vom Beklagten jedenfalls nicht zu vertreten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Ende der Entscheidung

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