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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 114/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
Zur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 114/03

vom 16. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Mai 2003 und der Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2003 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichtigung der beantragten Gebühr zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 302,06 €

Gründe:

I.

Die Kläger sind eine Erbengemeinschaft. Sie haben, vertreten durch einen Miterben, den Beklagten auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung verklagt, die von der Erbengemeinschaft an ihn vermietet worden war. Hierüber haben sie vor dem Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil zu ihren Gunsten erwirkt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter anderem beantragt, die Erstattung einer 12/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO festzusetzen, da ihr Prozeßbevollmächtigter für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. Mai 2003 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Hiergegen haben die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft, wonach diese aktiv und passiv rechtsfähig sein kann, sei auf die Erbengemeinschaft nicht anzuwenden, weil diese keine BGB-Gesellschaft und ihr auch nicht vergleichbar sei. Deshalb stehe dem Rechtsanwalt, der die Mitglieder einer Erbengemeinschaft vertrete, regelmäßig die Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu. Einer Erstattungsfähigkeit stehe hier aber entgegen, daß in dem Anerkenntnisurteil als Klägerpartei lediglich eine Klägerin, nämlich die Erbengemeinschaft, aufgeführt sei, die für den Prozeßbevollmächtigten lediglich einen Auftraggeber darstelle. Damit sei das Anerkenntnisurteil für die namentlich nicht benannten Mitglieder der Erbengemeinschaft kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO.

3. Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger steht eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu.

a) Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist auch sonst nicht rechtsfähig. Der Mietvertrag ist deshalb nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1). Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung konnte daher nur von allen Miterben geltend gemacht werden. Wenn sich diese, wie es hier im Vorprozeß der Fall war, durch ein Mitglied vertreten lassen, sind Auftraggeber des Rechtsanwalts alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Berechtigt und verpflichtet wird nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben. Für diese und nicht für den Vertreter wird der Rechtsanwalt tätig (vgl. zur vergleichbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts für eine Mehrheit von Wohnungseigentümern BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW 1987, 2240 unter III).

b) Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist auch nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsanwalt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozeß als Einheit auftreten. Angesichts der typisierenden und generalisierenden gesetzlichen Regelung kommt es allein darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 aaO). Das ist bei einer Klage von Miterben auch dann der Fall, wenn nur ein Vertreter mitwirkt und im Prozeß der Begriff der Erbengemeinschaft - fehlerhaft, aber durch Ergänzung des Rubrums behebbar - als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO).

c) Rechtsirrig ist die Ansicht des Landgerichts, es liege kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO vor. Daß es sich bei dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar 2003 um ein rechtskräftiges Endurteil im Sinne des § 704 Abs. 1 ZPO handelt, ist nicht zweifelhaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfrage bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO).



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