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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 121/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 119,82 €
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Ende der Entscheidung
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