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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 16/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 2
GKG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 16/05

vom 27. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Dem Beklagten ist auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts infolge seiner Mittellosigkeit ohne sein Verschulden an der Rechtsverfolgung verhindert war (§ 233 ZPO).

Der angefochtene Beschluß ist wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters aufzuheben.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154, 200, 202 f.).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Zulassung nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO voraussetzt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen kommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und die Prozeßkostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126).

II.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 GKG Gebrauch.

Ende der Entscheidung

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