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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: VIII ZB 16/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 511 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 15/99 VIII ZB 16/99

vom

12. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst am 12. April 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 1999 wird als unzulässig verworfen; die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. April 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.200 DM.

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 29. Januar 1998 zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Mit Beschluß vom 1. März 1999 hat das Oberlandesgericht die Beschwer für die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung auf bis zu 1.200 DM festgesetzt; am 14. April 1999 hat es das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten die Berufungssumme nicht erreiche.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung vom 1. März 1999 Beschwerde und gegen diejenige vom 14. April 1999 sofortige Beschwerde eingelegt.

II. 1. Nicht statthaft ist die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 1. März 1999, mit welcher die Beschwer für die Berufung der Beklagten festgesetzt wurde, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Eine Ausnahme nach Abs. 4 Satz 2 dieser Vorschrift ist nicht gegeben.

Statthaft ist hingegen die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. April 1999 (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). Dieses auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist allerdings unbegründet.

2. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 a ZPO nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff). Hiervon gehen zutreffend sowohl das Berufungsgericht als auch die Beklagte aus. Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Beschwer der Beklagten durch das erstinstanzliche Teilurteil zu Recht mit nicht mehr als 1.200 DM bewertet. Diese Entscheidung ist - wie bereits ausgeführt - nicht anfechtbar. Gleichwohl ist die Beklagte dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn bei der Untersuchung der Begründetheit des Angriffs gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Berufung verworfen hat, ist auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung der Beschwer zu überprüfen.

Als Ermessensentscheidung ist diese Bewertung allerdings nur daraufhin nachprüfbar, ob die Vorinstanz die Ermessensgrenzen überschritten oder von ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht hat (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. November 1991 VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 unter II 2). Solche Fehler vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, daß die Beklagte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Vorlage der Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 30. September 1997 den Anspruch des Klägers teilweise erfüllt hat und deshalb nur die bereits vorhandenen Unterlagen noch zu ergänzen sind. Ergänzungen hält die Vorinstanz zum Beispiel hinsichtlich der Aufträge der Firma C. in M. für erforderlich und zur Frage, weshalb es zu Stornierungen, Neuberechnung der Rechnungen und Preiskorrekturen gemäß der vorgelegten Liste gekommen sei.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, das Landgericht habe sie nicht nur zur Ergänzung des bereits bestehenden, sondern zur Erstellung eines völlig neuen Buchauszuges verurteilt. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, daß sie selbstverständlich die bereits vorhandenen Unterlagen benutzen kann und soll, um letztlich einen vollständigen Buchauszug zu erstellen. Es ist kein Grund ersichtlich, die bereits geleistete Arbeit insoweit nicht zu verwenden.

4. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die von der Beklagten noch zu erbringende Arbeit übersteige nicht einen Kostenaufwand von 1.200 DM, wird auch dadurch gestützt, daß das Auskunftsbegehren insbesondere den Zeitraum nach dem 31. August 1995 betrifft; nur hinsichtlich weniger Kunden werden Angaben ab Januar oder April 1995 erforderlich.

Ende der Entscheidung

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