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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: VIII ZB 26/08
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 13 Abs. 1
VV RVG Nr. 3100
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 26/08

vom 11. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Wert: 289,49 €.

Gründe:

I.

Nach dem zwischen den Parteien in einem Mietrechtsstreit ergangenen Urteil des Amtsgerichts Ottweiler haben die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 einen Anteil von 79 % und der Beklagte zu 2 von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin einen Anteil von 11 % zu tragen. Das Amtsgericht hat auf die von den Parteien beantragte Kostenausgleichung die für den ersten Rechtszug von der Klägerin nach Maßgabe der angemeldeten außergerichtlichen Kosten an den Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss III vom 5. Juni 2007 auf 1.015,85 € festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von beiden Parteien jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Dagegen hat sich die sofortige Beschwerde der Klägerin gerichtet, mit der sie geltend gemacht hat, dass die bei den Parteien angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die vorprozessual wegen desselben Gegenstandes angefallene Geschäftsgebühr könne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Begleichung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) berücksichtigt werden.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS 2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Beschlüsse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5; Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genannten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzurücken.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen die zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgebühren hätten wegen einer Anrechnung der Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG, die bei den auch vorprozessual in dieser Sache schon tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten angefallen sind, gekürzt werden müssen. Zum Ausmaß einer Kürzung bedarf es jedoch weiterer Feststellungen zu dem nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG maßgeblichen Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Denn dem Parteivorbringen ist zu entnehmen, dass vorprozessual noch unterschiedlich hohe Forderungen in geringerer Höhe als die Klageforderung geltend gemacht worden sind.

c) Die Sache ist nach alldem unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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