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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: VIII ZB 31/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 31/99

vom

15. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1999 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung konnte auch die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.780 DM.

Ende der Entscheidung

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