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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1998
Aktenzeichen: VIII ZB 50/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 Ff
ZPO § 233 Ff.

Zur Wiedereinsetzung, wenn dem Prozeßbevollmächtigten in einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein offensichtliches Versehen in der Angabe des Datums der zu verlängernden Frist unterläuft.

BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - OLG Naumburg LG Halle


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 50/97

vom

11. Februar 1998

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Oktober 1997 aufgehoben.

Der Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 3. Februar 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Beschwerdewert: 75.282,96 DM.

Gründe:

I. Die Beklagte hat gegen ein ihr zugestelltes Urteil des Landgerichts Halle am 19. Februar 1997 Berufung eingelegt und in der Berufungsschrift zugleich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum "15.03.1997" beantragt. Ihre Berufungsbegründung ist erst am 8. April 1997 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangen.

Sie hat dazu unter Glaubhaftmachung vorgetragen:

Bei der Übertragung des Banddiktats ihres Prozeßbevollmächtigten sei der in der Kanzlei tätigen Auszubildenden ein Schreibfehler unterlaufen; anstatt - wie diktiert - "15.04.1997" zu schreiben, habe sie als Ende der beantragten Fristverlängerung "15.03.1997" aufgenommen. Dieser Schreibfehler sei weder dem Prozeßbevollmächtigten beim Unterschreiben noch der Bürovorsteherin, der die Kontrolle der Schriftsätze auf Schreibfehler obliege, aufgefallen. Im Vertrauen auf die Gewährung der Fristverlängerung sei im Fristenkalender sogleich der 15. April 1997 als letzter Tag der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden. Erst die beim Prozeßbevollmächtigten am 1. April 1997 eingegangene Mitteilung des Berufungsgerichts, bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei kein entsprechender Schriftsatz eingegangen, habe zur Entdeckung des Schreibfehlers geführt.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 16. Oktober 1997 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 27. Oktober 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 10. November 1997 eingegangene sofortige Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Dieser hätte bei Anwendung der von einem pflichtbewußten Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt den Schreibfehler seiner Hilfskraft bei Unterzeichnung der mit dem Antrag auf Fristverlängerung verbundenen Berufungsschrift erkennen müssen. Ein fahrlässiges Verhalten stelle es auch dar, daß im Vertrauen auf eine entsprechende Praxis des Gerichts in einem anderen Fall im Fristenkalender sogleich das Ende der begehrten Fristverlängerung (15.04.1997) eingetragen worden sei. Der Anwalt sei gehalten, die Einhaltung der Fristen in Rechtsmittelsachen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt die Berufungsschrift auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (Beschl. v. 20. Februar 1995 - II ZB 16/94 = NJW 1995, 1499; Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - bisher unveröffentlicht). Das gilt vorliegend auch für den nur wenige Zeilen umfassenden Text des mit der Berufungseinlegung verbundenen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

b) Zu Recht beanstandet das Oberlandesgericht auch, daß im Büro des Beklagtenvertreters sogleich bei Antragstellung das Ende der begehrten Fristverlängerung in den Kalender eingetragen wurde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das mutmaßliche Ende der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren. Dieser Vermerk ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn das genaue Eingangsdatum bei Gericht bekannt wird (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 = MDR 1997, 775). Die erbetene Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darf erst dann eingetragen werden, wenn die Verlängerung tatsächlich bewilligt worden ist (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336).

c) Dennoch ist der Beklagten in dem hier gegebenen besonderen Ausnahmefall Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Berücksichtigung der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien führt bei wertender Betrachtung dazu, daß die Fristsäumnis der Beklagten im Ergebnis nicht angelastet werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann unter besonderen Umständen ein Gericht aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten sein, einem drohenden Fristsäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So hat das Verfassungsgericht angenommen, daß das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 1995 = NJW 1995, 3173 f). Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (Urt. vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97).

Vergleichbar verhält es sich im Streitfall. Das Oberlandesgericht wurde durch die fristgerechte Einlegung der Berufung mit der Sache befaßt, so daß ihm gewisse Pflichten den Prozeßparteien gegenüber erwuchsen. Zwar sind der Fürsorgepflicht des Gerichts enge Grenzen gesetzt. Die Justiz muß im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden (BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 1995 aaO). Dem Oberlandesgericht war es jedoch ohne jede Mühe möglich, den offenbaren Fehler, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei der Angabe des Datums der begehrten Fristverlängerung unterlaufen war, zu korrigieren. Dem Gericht mußte sich nach Eingang des Verlängerungsantrags die Erkenntnis aufdrängen, daß dem Beklagtenvertreter offensichtlich ein Versehen bei der Angabe der zu verlängernden Begründungsfrist unterlaufen war. Es macht keinen Sinn, die Verlängerung einer Frist auf einen Zeitpunkt zu beantragen, der vor deren gesetzlichen Ablauf liegt. Das Oberlandesgericht durfte, wenn es nicht schon von sich aus den Schluß darauf ziehen wollte, daß in Wahrheit der "15.04." statt des "15.03." gemeint war, nicht ohne jede Rückfrage den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abwarten und damit sehenden Auges zulassen, daß die Partei Rechtsnachteile erleiden würde. Von dem Gericht war zu erwarten, daß es den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich, per Telefax oder durch einfachen Brief auf das falsche Datum in seinem Verlängerungsantrag aufmerksam machte. Dies bot sich auch deshalb an, weil dieser Antrag gleich zu Beginn des gesetzlichen Laufs der Berufungsbegründungsfrist einging, so daß dem Gericht die volle Frist zu einem Tätigwerden zur Verfügung stand. Hinzu kommt, daß das Gericht nicht davon ausgehen durfte, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten werde seinen Irrtum durch eine Anfrage bei Gericht noch rechtzeitig aufklären können. Bei einem fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag obliegt dem Anwalt grundsätzlich keine Erkundigungspflicht; dies gilt insbesondere für den ersten Verlängerungsantrag, weil der Anwalt mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten kann, daß die Frist, wie es die Regel ist, verlängert wird (Senat, Beschl. v. 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 = NJW 1983, 1741; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 = NJW 1989, 1147). Zu Recht macht die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift auch geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen, daß die Berufung nicht vor Bescheidung ihres Verlängerungsantrages verworfen werden würde (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1985 - V ZB 5/85 = VersR 1986, 166).

Bei entsprechendem Handeln des Gerichts hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten entweder die gesetzliche Begründungsfrist einhalten oder einen sachgerechten und erfolgversprechenden (erstmaligen) Verlängerungsantrag stellen können. Unter diesen Umständen wirkt sich vorliegend das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei der Fristversäumnis nicht mehr aus (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 1995 aaO S. 3175).

Ende der Entscheidung

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