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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 56/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568
ZPO § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzelrichter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 56/02

vom

11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes: 1.104,85 €.

Gründe:

I.

Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage, mit der sie von der Klägerin auf Zahlung rückständiger Wohnungsmiete in Anspruch genommen wird. Sie beruft sich auf Mietminderung wegen Ruhestörung durch ein im Erdgeschoß des Hauses gelegenes Internet-Cafe und dessen Besucher. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beklagten zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mangels hinreichend substantiierten Vortrags zu der Lärmbelästigung keine Aussicht auf Erfolg biete. Mit der gleichen Begründung hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat das Beschwerdegericht unter Hinweis darauf, daß das nach § 568 Satz 1 ZPO zur Entscheidung als Einzelrichter zuständige Mitglied Richter auf Probe sei und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen gehabt habe, in entsprechender Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO durch die Kammer getroffen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und im übrigen zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 575 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, nachdem der Beklagten durch Senatsbeschluß vom 31. Juli 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Beklagte beanstandet zu Recht, daß das Beschwerdegericht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern in entsprechender Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO durch die Kammer entschieden hat.

1. Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über das Prozeßkostenhilfe-Gesuch der Beklagten in erster Instanz der Amtsrichter entschieden. Daher war nach § 568 Satz 1 ZPO auch in der Beschwerdeinstanz der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Im erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten entscheidet gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zivilkammer ebenfalls durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 1 jedoch nicht, wenn das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte. Eine solche Ausnahme sieht § 568 ZPO nicht vor. Danach verbleibt es insoweit bei der Entscheidung durch den Einzelrichter, selbst wenn dieser - wie hier - Proberichter ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568 Rdnr. 2).

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des § 568 ZPO nicht in Betracht. Die vom Gesetzgeber mit diesen beiden Vorschriften jeweils verfolgten Zwecke sind nicht miteinander zu vereinbaren.

a) Mit § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wird nach der amtlichen Begründung "an die Intentionen zur Regelung eines eingeschränkten Proberichtereinsatzes im familiengerichtlichen Verfahren (§ 23 b Abs. 3 Satz 2 GVG) und in Schöffensachen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GVG) angeknüpft und gewährleistet, daß nur ein schon ausreichend in die Praxis bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten eingeübter Richter von vornherein mit der Alleinzuständigkeit betraut wird. Zugleich wird damit der Befürchtung vorgebeugt, daß ein Berufsanfänger aus Angst oder Unsicherheit vor einer sich im Einzelfall als erforderlich erweisenden Rückübertragungsentscheidung nach Absatz 3 zurückschrecken könnte" (BT-Drucks. 14/4722 S. 87). Daraus wird folgendes deutlich: Wie der Hinweis auf das familiengerichtliche Verfahren und die Schöffensachen zeigt, mißt der Gesetzgeber dem erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten besondere Bedeutung zu. In diesen Verfahren soll durch § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO jedoch nicht generell ausgeschlossen werden, daß der dort genannte Proberichter als Einzelrichter entscheidet. Vielmehr soll dieser - zu seinem Schutz - lediglich nicht "von vornherein" mit der Alleinzuständigkeit betraut werden. Demgemäß bestimmt § 348 a Abs. 1 ZPO gerade auch für den Fall, daß eine originäre Einzelrichter-Zuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet ist, daß die Zivilkammer die Sache unter näher angeführten Voraussetzungen einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. Das kann auch der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bezeichnete Proberichter sein.

b) Nach der amtlichen Begründung des § 568 ZPO steht bei der Entscheidung durch die Kammer der personelle Aufwand in der Beschwerdeinstanz "außer Verhältnis zur Bedeutung der Verfahren, die überwiegend Nebenentscheidungen zum Inhalt haben. Bei Beschwerden in Räumungs- und Zwangsvollstreckungssachen sowie im einstweiligen Rechtsschutz ist eine schnelle Entscheidung geboten, die bei Beibehaltung des Kollegialprinzips nicht immer gewährleistet werden kann" (BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Der Gesetzgeber hat die originäre Einzelrichter-Zuständigkeit demgemäß eingeführt, "um gerade auch in den weniger bedeutsamen Nebenverfahren einen spürbaren Vereinfachungseffekt und in den eilbedürftigen Räumungs-, Zwangsvollstreckungs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine beschleunigende Wirkung zu erzielen ... . Eine vorhergehende Kollegialentscheidung über die Einzelrichterübertragung würde das Verfahren nur unnötig komplizieren und die beabsichtigte Vereinfachungs- und Beschleunigungswirkung aufheben. Denn über die meisten Beschwerden wird fast überwiegend im schriftlichen Verfahren entschieden. Müßte der kollegiale Spruchkörper sich vor einer Übertragung auf den Einzelrichter mit der Sache befassen, um abzuklären, ob sie besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat, könnte er auch ohne merklichen Mehraufwand gleich in der Sache selbst entscheiden" (BT-Drucks. aaO).

c) Danach ist eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten nicht gerechtfertigt, weil es im Beschwerdeverfahren um ein Nebenverfahren im Sinne der gesetzgeberischen Vorstellungen geht. Darüber hinaus würde der völlige Ausschluß des betreffenden Proberichters als originärer Einzelrichter bei einer entsprechenden Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht nur über die (oben dargelegte) beschränkte Wirkung dieser Vorschrift im erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten hinausgehen, sondern auch den vom Gesetzgeber mit § 568 ZPO verfolgten Vereinfachungseffekt verhindern. Eine ergänzende Heranziehung des § 348 a Abs. 1 ZPO (oder § 526 Abs. 1 ZPO) hätte wegen der danach erforderlichen Vorbefassung der Kammer die gleiche Folge. In den eilbedürftigen Räumungs-, Zwangsvollstreckungs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde zudem der vom Gesetzgeber bezweckten Beschleunigung entgegengewirkt, sofern die Kammer nicht gleich selbst entscheiden würde, was aber wiederum den Vereinfachungseffekt ausschließen würde. Nach alledem ist für eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des § 568 ZPO kein Raum.

3. Der Beklagten ist es nicht durch § 568 Satz 3 ZPO verwehrt, mit ihrer Rechtsbeschwerde zu beanstanden, daß anstelle des Einzelrichters die Kammer entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsmittel auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung nicht gestützt werden. § 568 Satz 3 ZPO knüpft insoweit an den vorangehenden Satz 2 an, wonach der gemäß Satz 1 originär zuständige Einzelrichter das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen dem Beschwerdegericht überträgt. Darum geht es hier nicht. Streit besteht nicht darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen hat. Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter insoweit überhaupt keine Entscheidung getroffen. Vielmehr hat die Kammer aus grundsätzlichen Erwägungen (entsprechende Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO) von vornherein entgegen § 568 Satz 1 ZPO anstelle des Einzelrichters entschieden. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfaßt.

4. Da das Beschwerdegericht nach alledem zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrundes ist unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluß aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO), insbesondere ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, daß die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten mangels hinreichend substantiierten Vortrags zu der Lärmbelästigung keine Aussicht auf Erfolg habe, oder ob es nicht die Anforderungen an die Substantiierungslast überspannt hat. Unabhängig davon sind gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der fehlerhaft ergangene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1993, BLw 40/92, WM 1993, 1656 unter 2 b m.w.Nachw.; ferner Urteil vom 25. Januar 2000 - VII ZR 32/99, WM 2001, 790 unter 2).

Ende der Entscheidung

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