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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 63/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 568 Satz 3
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 63/03

vom

26. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 300 €.

Gründe:

Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Bretten einen Prozeßvergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits "wettgeschlagen" wurden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember 2002 hat das Amtsgericht angeordnet, daß die Beklagten der Klägerin 68 € zu erstatten haben. Dabei handelt es sich um die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten, welche die Klägerin als Kostenvorschuß gezahlt hatte. Die Beklagten haben gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß ihnen für den Vergleich - wie zuvor schon für das übrige Verfahren - Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei und sie deshalb keine Gerichtskosten zu tragen hätten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser wenden sich die Beklagten weiter gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenfestsetzung.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ best.).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Zur weiteren Behandlung der Sache wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (III ZB 11/03, zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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