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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 77/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs.
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 570 Abs. 3, Halbs. 1
ZPO § 575 Abs. 5
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 77/03

vom

6. August 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Schlußurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2002 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 mit der Maßgabe eingestellt, daß die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Beklagte zu 1 für sämtliche Monate ab August 2003 nachweist, daß die geschuldete monatliche Bruttomiete von 293,56 € bis zum 3. Werktag des Monats an die Klägerin geleistet worden ist.

Gründe:

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM 2002, 827 unter 1. und 2.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem Beklagten zu 1 ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, daß der Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht geleistet hat.

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im übrigen auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, daß der Beklagte zu 1 innerhalb der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt und das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag entgegen der Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgelehnt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - IXa ZB 12/86, NJW-RR 1987, 319 unter 2.).

Der von dem Beklagten zu 1 eingelegten Berufung kann nach dem gegenwärtigen Stand eine Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Aus der vom Beklagten zu 1 in Bezug genommenen Berufungsbegründung ergibt sich, daß die Klägerin hinsichtlich der bei Ausspruch der Kündigung am 11. Februar 2002 offenen Miete bis zum 1. April 2002 befriedigt worden ist. Danach wäre die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam geworden (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ob der laufend seit November 2001 bestehende Mietrückstand die von der Klägerin hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt, kann nach dem gegenwärtigen Stand nicht ohne weiteres bejaht werden, sondern bedarf, insbesondere hinsichtlich des Verschuldens, einer näheren tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht.

Ende der Entscheidung

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