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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: VIII ZR 117/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 117/98

Verkündet am: 14. April 1999

Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. März 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten (Vater und Sohn) die Bezahlung von gekauften Geschäftsanteilen.

Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1991 verkaufte und übertrug die Klägerin den Beklagten für 11.420.000 DM die Geschäftsanteile der N. schen H. Handels GmbH i.A. (im folgenden: NHG) in G. , die nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 aus dem Volkseigenen Betrieb für tierische Rohstoffe G. entstanden war. Gegenstand des Unternehmens war der Aufkauf, die Aufbereitung und der Vertrieb von Rohhäuten, Fellen und sonstigen tierischen Rohstoffen. Nach der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, auf die in dem notariellen Vertrag Bezug genommen wird, standen 27 bebaute Grundstücke und ein weiteres Gebäude, verteilt über Mecklenburg-Vorpommern, im Eigentum der NHG. In § 3 (2) des Vertrages garantierte die Klägerin den Beklagten, daß zum Aktivvermögen der Gesellschaft mindestens die Vermögensgegenstände gehören, die Eingang in die DM-Eröffnungsbilanz gefunden haben.

In § 4 des Vertrages heißt es unter anderem:

" Befriedigung vermögensrechtlicher Ansprüche

(1) Den Käufern ist bekannt, daß für das Grundstück in N. ... Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet sind ....

(2) Den Parteien ist im übrigen bekannt, daß Ansprüche früherer Eigentümer auf Rückübereignung des Unternehmens der Gesellschaft, ihrer Geschäftsanteile oder der ihr gehörenden Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden können. Sie gehen jedoch davon aus, daß derartige Ansprüche nicht in Betracht kommen. Sollte sich diese Annahme als unzutreffend erweisen und ein früherer Eigentümer Rückübertragungsansprüche geltend machen, so werden die Vertragsparteien auf Kosten des Verkäufers einen solchen Anspruch gemeinsam abzuwehren und gegebenenfalls zumindest auf einen Anspruch auf Entschädigung zu beschränken suchen.

(3) Sollte die Beschränkung auf Entschädigungsansprüche nicht gelingen und richtet sich der Anspruch des Berechtigten auf die Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, so wird der Anspruch dadurch erfüllt, daß die Gesellschaft die zurückzuübertragenden Vermögenswerte an den Berechtigten herausgibt. Im Falle der Herausgabe ist der Gesellschaft von dem Verkäufer der Wert zu erstatten, mit dem der Vermögensgegenstand Eingang in die DM-Eröffnungsbilanz gefunden hat ....

(5) Beziehen sich die Rückerstattungsansprüche auf die Geschäftsanteile oder das gesamte Handelsgeschäft der Gesellschaft oder auf betriebsnotwendige Vermögensgegenstände, werden sich die Parteien unter Berücksichtigung der dann gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation über eine angemessene, den Interessen beider Parteien Rechnung tragende Anpassung des Vertrages im Verhandlungswege verständigen, es sei denn, die Käufer gehen nach dem in Abs. (2) vorgesehenen Verfahren vor.

Die Käufer sind zur Rückabwicklung des Anteilserwerbs berechtigt, wenn ihnen ein Festhalten am Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann."

Die Parteien machten das Inkrafttreten des Vertrages von der Vorlage einer Entschuldungserklärung durch die Klägerin hinsichtlich der von ihr übernommenen Altkredite über 11 Mio. DM abhängig. Diese Erklärung gab die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1991 der Deutschen Genossenschaftsbank in B. gegenüber ab und übersandte eine solche Erklärung mit Schreiben vom 13. November 1991 den Beklagten. Die Beklagten zahlten am 2. März und 2. April 1992 insgesamt 1 Mio. DM auf den Kaufpreis.

In der Folgezeit wurde die Zahl der Schlachthöfe in Mecklenburg-Vorpommern wesentlich verringert; das Aufkommen tierischer Rohstoffe ging deutlich zurück. Die NHG stellte im Jahre 1994 den Häutehandel vollständig ein und befaßt sich seitdem nur noch mit Grundstücksangelegenheiten. An einer Reihe von Grundstücken der Gesellschaft werden von früheren Eigentümern Rückübertragungsansprüche geltend gemacht. Darüber ist noch nicht in allen Fällen entschieden.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Vertrag sei unter anderem deshalb unwirksam, weil der Beklagte zu 2) zur Zeit seines Abschlusses mittelloser Student gewesen sei. Die Beklagten haben außerdem die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt mit dem Vorwurf, die Klägerin habe entgegen vorhandenen Erkenntnissen ein kontinuierliches Aufkommen tierischer Rohstoffe zugesagt. Die Klägerin habe sie, die Beklagten, auch nicht hinreichend über ihre Erkenntnisse bezüglich des Häuteaufkommens in Mecklenburg-Vorpommern sowie über die Rückübertragungsansprüche informiert, weswegen sie einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages aus Verschulden bei Vertragsschluß hätten. Darüber hinaus sind die Beklagten der Meinung, ihnen stünde ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, daß ihnen aus wirtschaftlichen Gründen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Das ergebe sich schon aus der Änderung des Rücktrittsrechts im Zuge der Vertragsverhandlungen. Der erste Vertragsentwurf habe in § 5 (3) nämlich noch gelautet:

"(3) Beziehen sich die Rückerstattungsansprüche auf die Geschäftsanteile oder das gesamte Handelsgeschäft der Gesellschaft oder auf betriebsnotwendige Vermögensgegenstände, werden sich die Parteien unter Berücksichtigung der dann gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation über eine angemessene, den Interessen beider Parteien Rechnung tragende Anpassung des Vertrages im Verhandlungswege verständigen. Dabei ist in erster Linie eine Neufestsetzung des Kaufpreises unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluß angenommenen Werte der betroffenen Unternehmensteile oder Grundstücke anzustreben.

Eine Rückabwicklung des Anteilserwerbs kommt nicht in Betracht, es sei denn, daß der Käuferin ein Festhalten am Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann."

Ferner haben die Beklagten die Wandelung des Vertrages erklärt und sich schließlich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil sich die bei Vertragsschluß zugrunde gelegte wirtschaftliche Basis geändert habe.

Die Klägerin ist dem entgegengetreten und verlangt mit der Klage den bisher nicht bezahlten Teil des Kaufpreises. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Anschlußberufung, mit der sie zusätzlich Zinsen für die gezahlten 1 Mio. DM von der Fälligkeit bis zu dem jeweiligen Zahlungstag geltend macht, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Kaufpreisanspruch nicht zu. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 26. Juni 1991 wirksam zustande gekommen, wegen Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen, nach Wandelungsrecht, wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln oder anzupassen sei oder ob dem Kaufpreisanspruch die erhobene Einrede der Wandelung entgegenstehe. Es komme auch nicht darauf an, ob zwischen den Parteien ein allgemeines Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart worden sei, daß den Beklagten ein Festhalten am Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Beklagten sich mit alledem gegenüber dem eingeklagten Zahlungsanspruch nicht erfolgreich zur Wehr setzen könnten, seien sie aber nach § 4 (5) 2. Absatz in Verbindung mit § 4 (5) 1. Absatz des Vertrages zu dessen Rückabwicklung berechtigt. Für den Fall, daß Rückerstattungsansprüche bezüglich betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände geltend gemacht würden, hätten die Parteien in § 4 (5) des Vertrages drei Möglichkeiten der Konfliktlösung vereinbart, die gleichrangig nebeneinander stünden. Danach hätten die Beklagten auch das Recht, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Rückabwicklung lägen vor. Es würden noch nicht abschließend entschiedene Restitutionsansprüche von Dritten geltend gemacht, die sich auf betriebsnotwendige Grundstücke bezögen. Als betriebsnotwendig sei ein Grundstück jedenfalls dann anzusehen, wenn mit seiner Nutzung, sei es auch durch Vermietung, mit einigem Gewicht dazu beigetragen werden könne, das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens zu verbessern und dafür zu sorgen, Verluste zu vermeiden und einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Es komme nicht darauf an, ob die Grundstücke, um die es hier gehe, für die eigentliche Betriebstätigkeit als solche, also für die Verwertung tierischer Rohstoffe einschließlich der dazugehörigen Verwaltung genutzt würden. Beiden Parteien sei schon bei Vertragsschluß bewußt gewesen, daß nicht in der alten Art und Weise hätte weitergewirtschaftet werden können, sondern eine gewisse Konzentration auch im räumlichen Bereich erforderlich werden würde. Die von Restitutionsansprüchen betroffenen Grundstücke seien daher als betriebsnotwendig anzusehen. Ihre Geeignetheit, zur Verbesserung der negativ verlaufenden Betriebsergebnisse beizutragen, ergebe sich schon aus ihrer großen Anzahl. Nach den Angaben der Klägerin handele es sich noch um sechs Objekte, fünf Grundstücke und ein Gebäude in R. . Sie seien, soweit dies vorgetragen sei, mindestens teilweise auch zum Vermieten genutzt worden. Den Beklagten könne es aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht mehr zugemutet werden, an dem Vertrag festzuhalten, mit dem sie mittels des Erwerbs der Geschäftsanteile einen Betrieb erworben hätten, dessen Jahresabschlüsse bisher nur negativ gewesen seien und dessen betriebsnotwendige Vermögensgegenstände, nämlich ein Teil der Grundstücke, sie nach wie vor wegen der Rückerstattungsansprüche wirtschaftlich nicht sinnvoll einsetzen könnten.

II. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt - der Berechtigung der Beklagten zur Rückabwicklung des Vertrages nach § 4 (5) 2. Absatz in Verbindung mit § 4 (5) 1. Absatz des notariellen Vertrages vom 26. Juni 1991 - einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision freilich gegen die Auslegung des § 4 (5) des Kaufvertrages insoweit, als daß die drei dort genannten Reaktionsmöglichkeiten - Abwehr von Restitutionsansprüchen, Anpassung oder Aufhebung des Vertrages - in keinem Abstufungsverhältnis zueinander stünden und insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 4 (5) des Kaufvertrages nicht das Vorliegen einer abschließenden Entscheidung über den Restitutionsanspruch zur Voraussetzung habe. Diese tatrichterliche Auslegung ist nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern, insbesondere auf mangelnder Ausschöpfung wesentlichen Auslegungsstoffs beruht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93 = WM 1995, 263 unter II 2; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 = WM 1990, 423 unter 2). Solche Rechtsfehler des Berufungsgerichts vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht lasse den Gesamtzusammenhang der Klausel in § 4 des Vertrages vollständig außer acht, ist nicht berechtigt.

Es entspricht dem Wortlaut und dem systematischen Aufbau des § 4 des Vertrages, wenn das Berufungsgericht bei der Regelung der Befriedigung vermögensrechtlicher Ansprüche zwischen dem in § 4 (1) geregelten Einzelfall, der allgemeinen Regelung in § 4 (2) bis (4) sowie der Sonderregelung in § 4 (5) für "Rückerstattungsansprüche auf die Geschäftsanteile oder das gesamte Handelsgeschäft der Gesellschaft oder auf betriebsnotwendige Vermögensgegenstände" unterscheidet und bei den zuletzt genannten Sonderfällen die in § 4 (2) bis (4) vorgesehene Abstufung mangels einer entsprechenden Regelung nicht als vereinbart erachtet.

Die in § 4 (2) und (3) des Vertrages vorgesehene ausdrückliche Abstufung in gemeinsame Abwehr von Rückübertragungsansprüchen und Wertersatz seitens des Verkäufers bei Herausgabe der betreffenden Vermögensgegenstände enthält § 4 (5) für diejenigen Rückerstattungsansprüche nicht, die sich auf die Geschäftsanteile oder das gesamte Handelsgeschäft der Gesellschaft oder auf betriebsnotwendige Vermögensgegenstände beziehen. Im Hinblick darauf, daß § 4 (5) des Vertrages Rückerstattungsansprüche anbetrifft, die sich auf das gesamte Handelsgeschäft oder doch betriebsnotwendige Vermögensgegenstände richten, liegt es auch nahe, daß bei diesen schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vertragszwecks eine andere, dem Käufer günstigere Regelung getroffen werden sollte.

2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auslegung von § 4 (5) 2. Absatz des Vertrages durch das Berufungsgericht dahingehend, diese Bestimmung räume ihrem objektiven Regelungsgehalt nach den Beklagten nicht ein generelles Rücktrittsrecht für den Fall wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ein, sondern greife nur ein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des § 4 (5) 1. Absatz gegeben seien.

Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zum zeitlichen Ablauf der Vertragsgespräche insoweit nicht vollständig berücksichtigt, als es den - von ihrem Vorbringen ausgehend - ersten Vertragsentwurf nicht in seine Würdigung einbezogen habe, ist nicht begründet. Die nur geringfügigen Unterschiede zwischen diesem Vertragsentwurf und der schließlich in § 4 (5) vereinbarten Formulierung lassen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluß darauf zu, daß ihnen ein selbständiges Rückabwicklungsrecht eingeräumt werden sollte, ohne daß Rückerstattungsansprüche Dritter, die sich auf die Geschäftsanteile oder das gesamte Handelsgeschäft oder auf betriebsnotwendige Vermögensgegenstände beziehen, zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit geführt haben. Die unterschiedlichen Formulierungen des genannten Entwurfs und die endgültige Fassung weisen nicht notwendig auf einen Willen der Parteien hin, den Beklagten in dem notariellen Vertrag ein von den Voraussetzungen des § 4 (5) 1. Absatz unabhängiges Rücktrittsrecht zu gewähren. Allein der Umstand, daß in der schließlich vereinbarten Regelung in § 4 (5) ein Absatz den zweiten Satz vom ersten Satz trennt, läßt nicht den Schluß auf eine Regelung zu, die völlig losgelöst von dem vorausgehenden Satz zu verstehen ist. Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach nicht festgestellt werden kann, daß sich die Vertragspartner in den Vertragsverhandlungen auf ein allgemeines Rücktrittsrecht geeinigt haben, erhebt die Revisionserwiderung keine Einwände.

3. Der Revision kann schließlich nicht darin gefolgt werden, daß die Auslegung des Begriffs "betriebsnotwendig" durch das Berufungsgericht mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Vertrages in Widerspruch stehe. Die Auslegung, daß Grundstücke, die für den Betrieb der NHG, deren Gegenstand der Ankauf, die Aufbereitung und der Vertrieb von Rohhäuten, Fellen und sonstigen tierischen Rohstoffen ist, keinerlei Funktion haben, gleichwohl als betriebsnotwendig anzusehen sind, weil durch ihre anderweitige Verwertung Einkünfte erzielt werden, die den Häutehandel überhaupt erst ermöglichen, ist entgegen der Revision durch die vertragliche Formulierung "betriebsnotwendig" noch gedeckt. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die wegen des Abbaus der Schlachtkapazitäten in Mecklenburg-Vorpommern von vornherein als notwendig angesehene Umstrukturierung des Unternehmens - Erweiterung des Betriebszwecks auf Vermietung und Vermarktung von Grundstücken - abstellt und deswegen eine anderweitige Nutzung von Grundstücken, die für die eigentliche Betriebstätigkeit nicht mehr nötig sind, für geeignet und auch erforderlich hält, zur Verbesserung des wirtschaftlichen Betriebsergebnisses beizutragen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4. Zu Recht rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht keinerlei konkrete Feststellungen zu der Frage getroffen hat, inwieweit sich die vermögensrechtlichen Ansprüche auf das Betriebsergebnis ausgewirkt haben. Im Berufungsurteil wird nur mitgeteilt, daß es sich nach den eigenen Angaben der Klägerin um sechs Objekte, fünf Grundstücke und ein Gebäude handele, die, soweit dies vorgetragen worden sei, teilweise zum Vermieten genutzt worden seien. Das Berufungsgericht hat aber weder festgestellt, um welche Grundstücke es sich im einzelnen handelt, noch inwieweit deren Nutzung durch Restitutionsansprüche betroffen war und inwieweit sich dies auf das Gesamtbetriebsergebnis ausgewirkt hat. Diese Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die anderweitige Nutzung der Grundstücke "betriebsnotwendig" im Sinne des § 4 (5) 2. Absatz des notariellen Vertrages vom 26. Juni 1991 war. Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Beklagten hinweist, daß das in R. gelegene Gebäude wegen der ungeklärten Restitutionsansprüche nicht habe genutzt werden können und sich dadurch in den Jahren nach Übernahme des Unternehmens ein Ertragsverlust von 3 Mio. DM ergeben habe, fehlen entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts.

III. Wegen der zur Frage der Betriebsnotwendigkeit fehlenden Feststellungen kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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