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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 121/03 (1)
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

Entscheidung wurde am 01.03.2004 korrigiert: der Beschwerdewert wurde durch Beschluß vom 03.02.2004 berichtigt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 121/03

vom 25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.290,75 €.

Gründe:

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Landgericht und nicht - nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG - das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung der Kläger zuständig war, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. Zwar ist die genannte Vorschrift auch in Mietstreitigkeiten und auch dann anwendbar, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall die aus den Eheleuten M. und dem Vater der Beklagten zu 2 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin anzusehen wäre und deshalb möglicherweise das Landgericht als Berufungsgericht zuständig gewesen wäre, dürfte sich dies nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zum Nachteil der Kläger auswirken (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 unter II 1 b; zur Veröffentlichung vorgesehen); denn die Kläger hatten fristgerecht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht K. eingelegt. Auf ihre Anfrage hatte ihnen sodann das Oberlandesgericht mitgeteilt, daß es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig sei. Daraufhin hatten die Kläger ihre beim Landgericht eingelegte Berufung zurückgenommen und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittel weiterverfolgt. Die Berufung ist daher in jedem Fall als zulässig anzusehen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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