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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 154/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 157 D
BGB § 157 Ga
Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt nur besteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Juli 2007 VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 154/06

Verkündet am: 18. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Service seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde von der Beklagten zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung:

"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG

7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE

Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VERTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. ...

Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des VERTRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu vertretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt.

7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE

Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:

...

(d) fabrikneue O. TEILE

(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden ...; und

(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind...; und

(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.

Für die Rücknahme der O. TEILE gelten die von O. veröffentlichten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄNDLER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise.

7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS

O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nachstehenden Bestimmungen einhält.

...

Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE unter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand bringen. ...

7.4 Bezahlung durch O.

O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Überprüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. ..."

Seit dem 1. Oktober 2003 ist die Klägerin für die Beklagte auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. Service-Partner tätig.

Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten den Rückkauf von Ersatzteilen nach Art. 7 ZB-HV. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin gegenüber zu erklären, dass sie die sich im - näher bezeichneten - Lager der Klägerin befindlichen O. Kfz-Ersatzteile zu den von der Beklagten veröffentlichen Händlerpreisen, gültig am 30. September 2003, abzüglich aller von der Beklagten beim Bezug der jeweiligen O. Teile gewährten Nachlässe und zuzüglich der der Klägerin tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten in Höhe von 5 % dieses Händlerpreises nebst Zinsen kauft. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, WRP 2006, 1384 = OLGR 2006, 1050) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da sich der Ersatzteillagerbestand durch den weiterhin stattfindenden Verkauf von Ersatzteilen fortlaufend ändere, hätte es einen unvertretbaren Aufwand bedeutet, den Klageantrag im Verlaufe des Verfahrens ständig dem aktuellen Lagerbestand anzupassen. In der Klage liege ein Angebot auf Abschluss eines (Rück-)Kaufvertrages, dessen Annahme die Klägerin mit der Klage begehre. Mit dem stattgebenden Urteil komme daher ein Kaufvertrag zustande (§ 894 ZPO). Die notwendigen Vertragsbestandteile seien gegeben, denn der Ersatzteilbestand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei infolge des im Urteil konkret beschriebenen Lagers feststellbar, und der Kaufpreis sei anhand von Art. 7.2 ZB-HV bestimmbar.

Ein Rücknahmeanspruch sei jedoch nicht gegeben. Zwar spreche der Wortlaut von Art. 7.1 ZB-HV für einen vertraglichen Anspruch auf Rücknahme der fabrikneuen O. Teile, die den in Art. 7.2 (d) ZB-HV aufgelisteten Bedingungen entsprächen. Jedoch könne auch eine vom Wortlaut her eindeutig erscheinende Vertragsklausel nach §§ 133, 157 BGB der (ergänzenden) Auslegung bedürfen, wenn eine Situation auftrete, an die die Vertragsparteien nicht gedacht, die sie andernfalls aber geregelt hätten. Die Auslegung orientiere sich dann an dem wirklichen Willen sowie Treu und Glauben. Die Parteien hätten bei Kenntnis des Umstandes, dass es durch neue gesetzliche Regelungen ab dem 1. Oktober 2003 zu einer Trennung zwischen Neuwagenverkauf und Service im Vertriebsnetz desselben Autoherstellers kommen würde, den Fall, dass zwar aus Anlass dieser Gesetzesänderung das Vertragsverhältnis ende, sogleich aber ein Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde, der dem ehemaligen Händler die Weiterverwendung der Ersatzteile erlaube, von der Rücknahmepflicht ausgenommen.

Denn Art. 7 ZB-HV habe den Sinn, den Vertragshändler von dem Risiko der Verkäuflichkeit der noch vorhandenen Ersatzteile zu entlasten, wenn das Vertragsverhältnis beendet sei und der Vertragshändler mit dem verbliebenen Warenbestand nichts Sinnvolles anfangen könne. Es bestehe kein Grund, ihm das Absatzrisiko auch dann abzunehmen, wenn er nach wie vor die Möglichkeit habe, seine Investitionen in das Ersatzteillager durch Verkauf an markenorientierte Endkunden zu amortisieren. Der ab 1. Oktober 2003 gültige Service-Partner-Vertrag könne als Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den Service aus dem ab 1. Januar 1997 gültigen Händlervertrag angesehen werden. Er möge gegenüber dem Vertrieb und Service umfassenden Händlervertrag Verschlechterungen für den Vertragshändler mit sich gebracht haben. Für die Auslegung von Art. 7 ZB-HV sei aber nur entscheidend, ob das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Ersatzteilverkaufs beendet oder fortgesetzt werde.

Die ergänzende Auslegung führe nach Treu und Glauben weiter dazu, dass vom Wegfall der Rücknahmeverpflichtung wiederum eine Ausnahme zu machen sei, wenn dies zu einer von der Zielsetzung des Vertragsverhältnisses nicht gedeckten Belastung des ehemaligen Händlers führe. Das sei dann der Fall, wenn er auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder in nicht mehr zumutbarem Maße - insbesondere nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums - die Möglichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren. Die Rücknahmepflicht sei daher zu bejahen, wenn die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin keinen neuen Händlervertrag anzubieten, zur Folge gehabt habe, dass bei der Klägerin erhebliche Absatzschwierigkeiten aufgetreten seien und sie ihren Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen nur sehr viel schwerer abbauen könne, als dies bei unveränderter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch die Voraussetzungen, unter denen nach den dargestellten Maßstäben die bei ihr vorhandenen Ersatzteile durch die Beklagte zurückzunehmen seien, nicht ausreichend darzustellen vermocht. II.

Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Rückkaufanspruch der Klägerin aus Art. 7 ZB-HV kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.

Der Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbeschränkt nachprüfen, weil diese nach dem Willen der Beklagten bundesweit und damit über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem derselbe Formularvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist, entschieden hat, ist Art. 7 ZB-HV nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für die Beklagte aufgrund eines Service-Partner-Vertrages tätig bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078 = NJW-RR 2007, 1697).

1. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Dieser setzt für den Rückkaufanspruch lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der Händlervertrag für Vertrieb und Service beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.). Auch aus der Sicht der typischerweise an Geschäften der betroffenen Art beteiligten Verkehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-Vertragshändlers, ist Art. 7 ZB-HV nicht so zu verstehen, dass eine "Beendigung dieses Vertrages" nur vorliegt, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Vertragsbeziehungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgeführt werden.

Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B). Ob jedoch die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten für einen im Rahmen des Händlervertrages aufgebauten Ersatzteilbestand bei Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines bloßen Werkstattvertrages mit denjenigen vergleichbar sind, die bei unveränderter Fortführung des Händlervertrages gegeben wären, steht nicht fest. Auch das Berufungsgericht hat es als möglich angesehen, dass infolge der Beendigung des Händlervertrages bei dem ehemaligen Händler erhebliche Absatzschwierigkeiten auftreten, weil er seinen Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen nur sehr viel schwerer abbauen kann. Schon die insoweit bestehende Unsicherheit schließt es aus, dass der durchschnittliche Vertragshändler Art. 7.1 ZB-HV dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen ihrem Wortlaut einen Rückkaufanspruch grundsätzlich nur gewährt, wenn nicht zwischen den Parteien im Anschluss an den Händlervertrag ein Service-Partner-Vertrag geschlossen wird (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 25 ff.).

2. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Auch daran fehlt es.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwar die Parteien bei Abschluss des Händlervertrages die Möglichkeit einer Beendigung dieses Vertrages bei teilweiser Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nicht bedacht. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht die Ergänzungsbedürftigkeit des Händlervertrages. Der zugrunde liegende Regelungsplan geht dahin, im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit übereinstimmenden) Vertrages dem ehemaligen Händler einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte einzuräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteillagers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet, und dass zugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann.

Ob Entsprechendes für den durchschnittlichen Vertragshändler der Beklagten auch bei einem sich an das Vertragshändlerverhältnis zeitlich unmittelbar anschließenden Service-Partner-Vertrag gilt, ist, wie oben bereits ausgeführt, zumindest offen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien bzw. die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner für diesen Fall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung getroffen hätten, dass also der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan für den hier zu beurteilenden Fall regelmäßig keine angemessene und interessengerechte Lösung darstellt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 35 ff.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für die Rückkaufpflicht der Beklagten nicht auf die Entwicklung der Absatzmöglichkeiten des Händlers im Einzelfall abgestellt werden. Denn die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme wird nach Art. 7 ZB-HV grundsätzlich im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages bzw. der darauf folgenden Andienung der Ersatzteile durch den Händler fällig, während die Entwicklung der Absatzmöglichkeiten erst nach einem längeren Zeitraum einzuschätzen ist und in dieser Zeit auch von anderen Umständen als gerade der Beendigung des Händlervertrages beeinflusst sein kann. Sie kommt als Anknüpfungspunkt für eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzufügende Regelung, die für eine Vielzahl von unterschiedlich gelagerten Fällen Geltung beansprucht, nicht in Betracht, weil sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Einzelfall führen würde. Zudem würde es angesichts der klaren und eindeutigen Regelung im Händlervertrag eine unangemessene Benachteiligung des Händlers bedeuten, wenn er - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Darlegungs- und Beweislast für eine Verschlechterung seiner Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten infolge der Beendigung des Händlervertrages trotz Fortsetzung der Vertragsbeziehungen auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages zu tragen hätte.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 2004 eine Ersatzteilliste für diesen Stichtag zu den Akten gereicht hat, in der sie die Ersatzteile nach Nummern, Teilebezeichnungen sowie Bestandszahl und Nettobestandswert konkretisiert hat. Spätestens mit dieser Liste hat die Klägerin die Rücknahmevoraussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 ZB-HV erfüllt, nach der der Vertragshändler der Beklagten innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher rücknahmefähiger Gegenstände einzureichen hat. Um dieser Verpflichtung zu genügen, braucht der Händler nicht für jedes Teil in der Aufstellung die Erfüllung der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 ZB-HV im Einzelnen darzulegen und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage zu versetzen, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hinblick auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach Rücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des Kaufpreises durch die Beklagte überflüssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 41). Es genügt vielmehr die Kennzeichnung der zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile nach Nummer, Teilebezeichnung, Bestandszahl und Preis, wie sie die Klägerin in der Ersatzteilliste vom 17. März 2004 vorgenommen hat.

Das Berufungsgericht hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der Ersatzteile, deren Rückkauf die Klägerin begehrt, die - von der Beklagten zulässigerweise (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 44 ff.) bestrittenen - Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 (d) ZB-HV erfüllt sind. Feststellungen dazu sind nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin nicht auf Zahlung des Rückkaufpreises, sondern auf Annahme ihres Rückkaufangebotes, also auf Abgabe einer Willenserklärung, klagt. Denn auch in diesem Fall kann das vertraglich in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehene Verfahren, nach dem der Rückkaufvertrag erst zustande kommt, nachdem die Beklagte Gelegenheit hatte, die von der Klägerin angebotenen Ersatzteile nach Versendung auf ihre Rücknahmefähigkeit hin zu überprüfen, und den Rückkaufpreis zahlt, nicht mehr stattfinden. Sobald mit Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils gemäß § 894 ZPO der von der Klägerin begehrte Rückkaufvertrag zustande gekommen ist, ist es der Beklagten verwehrt, dessen Erfüllung hinsichtlich einzelner oder aller Ersatzteile mit der Begründung zu verweigern, hinsichtlich dieser Teile lägen die Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 ZB-HV nicht vor.

Ferner fehlen bisher Feststellungen zu dem Einwand der Beklagten, die Klägerin könne den Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte nicht verlangen, soweit sie nach dem Service-Partner-Vertrag zur Bevorratung entsprechender Teile verpflichtet sei (§ 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 37).

Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das gilt zum einen hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), der jedenfalls seinem Wortlaut nach die von der Revision angenommene Konkretisierung durch die Ersatzteilliste vom 17. März 2004 - in dem Sinne, dass die Klägerin äußerstenfalls den Rückkauf der darin aufgeführten Ersatzteile begehrt, soweit diese im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils von der Klägerin noch nicht veräußert werden konnten und sich noch in dem näher bezeichneten Lagerraum befinden - nicht erkennen lässt, und zum anderen hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen, die nicht Bestandteil eines von der Beklagten im Rahmen eines Rückkaufvertrages geschuldeten Kaufpreises sein können.

Ende der Entscheidung

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