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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 17/07
Rechtsgebiete: AVBWasserV, EinigVtr


Vorschriften:

AVBWasserV § 10 Abs. 6
EinigVtr Anlage I Kapital V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b
Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapital V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b EinigVtr.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 17/07

Verkündet am: 26. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Frellesen und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist Eigentümerin genossenschaftlicher Wohnungsbauten, darunter der in U-Form angeordneten Wohnblöcke in S. , Straße der B. , Straße der Z. und Straße der F. mit den Hauseingängen 13 bis 16, 9 bis 18 und 1 bis 6. Die Gebäude wurden 1979 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Arbeiterwohnungsgenossenschaft, errichtet. Dabei wurden die Wasserleitungen nicht in der Straße mit Abzweigungen zu den einzelnen Gebäuden verlegt, sondern, wie in der DDR üblich, innerhalb der Gebäude in sogenannten Kollektorenschächten mit Abzweigungen in die Keller der einzelnen Blockteile, in denen sich Anschlussräume mit Wasserzählern befinden.

Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 übernahm zunächst die M. GmbH die Wasserversorgung. In deren ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung, die die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067; im Folgenden AVBWasserV) ergänzen, heißt es unter "6. Hausanschluss (zu § 10 AVBWasserV)" wie folgt:

"(6) Abweichende Regelung gemäß § 10 Abs. 6 AVBWasserV

Die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage einschließlich der in der Wasserzähleranlage befindlichen Anschlussverschraubungen, der Zwischenstücke und der Absperrventile, auch des Wasserzählerbügels, mit Ausnahme des Wasserzählers, geht in das Eigentum des Kunden über, sobald sie fertiggestellt und abgenommen ist. Der Wasserzähler sowie der Teil der Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze gehen mit Inbetriebsetzung der Anlage entschädigungslos in das Eigentum der M. über. Die M. hält auf ihre Kosten die Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze und - mit Ausnahme der in § 18 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehenen Fälle - auch den Wasserzähler instand. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden an der Wasserversorgungsanlage ab Grundstücksgrenze unverzüglich beseitigen zu lassen. Den Auftrag dazu kann er der M. selbst oder solchen Installationsunternehmen erteilen, die eine Zulassung der M. besitzen (...). Die M. ist berechtigt, von unbefugter Seite ausgeführte Veränderungen an der Hausanschlussleitung beseitigen zu lassen. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten können pauschal berechnet werden. Für die Arbeit an der Hausanschlussleitung gelten die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B), sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und andere anerkannte technische Regeln."

Aufgrund der Liquidation der M. GmbH (im Folgenden M. GmbH i.L.) übernahm die aus diesem Anlass gegründete Klägerin ab dem 1. August 1997 die Wasserversorgung. Deren Ergänzende Bedingungen zu der AVBWasserV lauten auszugsweise:

"6. Zu § 10 - Hausanschluss

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Für nach dem 3.10.1990 errichtete bzw. der M. übertragene Hausanschlüsse beginnt der Hausanchluss mit der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung, die sich unmittelbar vor dem Hauswasserzähler befindet.

(2) Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der ersten Absperrvorrichtung der Wasserzählanlage. Der Hausanschluss ist Eigentum der M. . Zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung oder Abtrennung hat sich der Anschlussnehmer der M. zu bedienen.

(3) Abweichend von dieser Regelung gilt für am 3.10.1990 vorhandene Hausanschlussleitungen die bisherige Eigentumstrennung an der Grundstücksgrenze entsprechend den Wasserversorgungsbedingungen vom 26.01.1978 weiter.

(4) Wird ein Hausanschluss, der Eigentum des Kunden ist, vollständig ausgewechselt oder Teile davon instand gesetzt, werden die dafür erforderlichen Mittel durch die M. bereitgestellt, soweit der Hausanschluss in einem öffentlichen Grundstück liegt. Darüber hinaus gehende Teillängen werden dem Anschlussnehmer gemäß den Allgemeinen Preisregelungen der M. berechnet.

..."

Mitte des Jahres 2005 trat im Kellerbereich des Wohnblocks in der Straße der Z. Hauseingang Nr. 9 aus der Abzweigleitung, die von der dort verlegten Hauptleitung zu den Anschlussräumen des Wohnblocks in der Straße der B. mit den Hauseingängen 13 bis 16 führt, Wasser aus. Die Beklagte meldete der Klägerin den Leitungsschaden und forderte sie zu dessen Behebung auf. Dem kam die Klägerin trotz unterschiedlicher Auffassungen der Parteien zur Frage des Eigentums an den Leitungen und zur Frage der Kostentragung nach. Da eine Ausbesserung der schadhaften Stahlleitung nicht möglich war, ersetzte sie die Klägerin durch eine 35 m lange neue Kunststoffleitung. Dafür stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 13. Dezember 2005 insgesamt 1.275,36 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.

Dieser Betrag nebst Verzugszinsen ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Reparatur der Trinkwasserleitung in dem Verbindungsstück zwischen der Leitung im Kollektorenschacht und dem Wasserzähler im Keller.

Ein werkvertraglicher Anspruch sei nicht geltend gemacht und käme aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch nicht in Betracht. Es bestehe aber auch kein vertraglicher Anspruch aus dem Versorgungsvertrag und den dabei einbezogenen Vertragsbedingungen der Klägerin. Nach der für die Kostenerstattung bei Reparaturen am Hausanschluss maßgeblichen Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV habe die Klägerin die Reparaturkosten vielmehr selbst zu tragen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV gehörten Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stünden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV würden Hausanschlüsse - ohne dass dies von der dinglichen Rechtslage abhängig wäre - von dem Wasserversorgungsunternehmen unterhalten und repariert. Nach § 10 Abs. 4 AVBWasserV könne das Wasserversorgungsunternehmen nur in zwei ausdrücklich genannten, hier ersichtlich nicht einschlägigen Fällen Kostenerstattung verlangen. Die Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin enthielten zwar in Ziffer 6 Abs. 3 eine abweichende Regelung zur Rechtslage für am 3. Oktober 1990 bereits vorhandene Anlagen sowie in Ziffer 6 Abs. 4 eine über § 10 Abs. 4 AVBWasserV hinausgehende Kostentragungspflicht des Kunden. Vorliegend sei jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen vorlägen. Sie wichen zum Nachteil der Beklagten von der Regelung in § 10 Abs. 6 AVBWasserV ab, ohne dass die danach erforderlichen Voraussetzungen vorlägen oder ein Fall des § 1 Abs. 3 AVBWasserV gegeben sei. Vielfach werde § 10 Abs. 6 AVBWasserV so verstanden, dass damit über die Einbeziehung im Wege Ergänzender Vertragsbedingungen auch von § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV abweichende Regelungen der Wasserversorgungsbedingungen 1978 der DDR fortgelten würden. § 10 Abs. 6 AVBWasserV ermögliche jedoch allenfalls eine Modifikation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV am 3. Oktober 1990 nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages, nicht aber die zeitlich nachfolgende Änderung eines seit dem 3. Oktober 1990 allein auf der Grundlage der AVBWasserV bestehenden Vertragsverhältnisses durch die erst später erfolgende Einbeziehung Ergänzender Vertragsbestimmungen. So liege der Fall hier. Die Klägerin sei erst im Jahr 1997 in ein zuvor zwischen der M. GmbH i.L. und der Beklagten bestehendes Vertragsverhältnis eingetreten. Die Ergänzenden Vertragsbedingungen der M. GmbH i.L. sähen zwar in Ziffer 6 Abs. 6 ebenfalls eine Abweichung von § 10 AVBWasserV vor, enthielten aber sowohl inhaltlich teilweise abweichende Regelungen zum Eigentum an Teilen der Leitungsanlage als auch eine andere Regelung für die Ausführung von Reparaturen an Hausanschlüssen im Eigentum von Kunden. Vor allem hätten sie frühestens ab dem 1. Januar 1992, mithin noch nicht am 3. Oktober 1990 gegolten, so dass schon insoweit eine nachträgliche Modifikation vorliege. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 5 AVBWasserV, wonach die Teile des Hausanschlusses, die nach § 10 Abs. 6 AVBWasserV im Eigentum des Kunden stünden und zu deren Unterhaltung er verpflichtet sei, als Kundenanlagen gelten würden. Die Unterhaltungspflicht des Kunden sei dabei tatbestandliche Voraussetzung, nicht aber Rechtsfolge.

Die Klägerin habe auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Sie habe die Reparatur nicht ohne rechtlichen Grund durchgeführt, sondern sei dazu nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV verpflichtet gewesen. Da sie aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft ausgeführt habe, habe die Klägerin auch keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB. Auf die dingliche Rechtslage hinsichtlich des beschädigten Leitungsteils komme es nicht entscheidend an. Angesichts der differenzierten Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV zur Kostentragung bei Arbeiten an Hausanschlüssen sei der Auffassung der Klägerin, dass unabhängig davon stets der Eigentümer für die Reparaturkosten einzustehen habe, nicht zu folgen.

II.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Kosten von 1.275,36 € für die Erneuerung der schadhaften Abzweigleitung, die von der im Keller des Wohnblocks in der Straße der Z. 9 in S. verlegten Hauptwasserleitung zu den Anschlussräumen des Wohnblocks in der Straße der B. 13 bis 16 führt, verneint. Der Senat schließt sich der eingehenden und insgesamt überzeugenden Begründung des Berufungsgerichts an. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:

1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht keinen werkvertraglichen Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB angenommen hat. Die Klägerin selbst hat einen solchen Anspruch in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht, nachdem das Amtsgericht zu Recht das Zustandekommen eines Werkvertrages angesichts des Streits der Parteien über die Kostentragung für die von der Beklagten verlangte Instandsetzung der schadhaften Wasserleitung nicht hat feststellen können.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sich der streitige Anspruch auch nicht aus dem Versorgungsvertrag der Parteien in Verbindung mit den Bestimmungen der AVBWasserV sowie den Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin und der M. GmbH i.L. hierzu ergibt, sondern dass die Klägerin die streitigen Reparaturkosten vielmehr nach der Regelung des § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV selbst zu tragen hat.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin reparierte Wasserleitung Teil des Hausanschlusses der Beklagten ist. Der Hausanschluss besteht nach § 10 Abs. 1 AVBWasserV aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage; er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Zwischen diesen beiden Punkten befindet sich die von der Klägerin reparierte Leitung in den Wohnblocks der Beklagten.

b) Die Klägerin war nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV zur Instandsetzung der schadhaften Leitung verpflichtet, ohne dass sie die Kosten hierfür von der Beklagten gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV ersetzt verlangen kann. Nach der erstgenannten Vorschrift werden Hausanschlüsse ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Dies beruht darauf, dass Hausanschlüsse nach der zwingenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV, unabhängig von der Eigentumslage, immer zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, AVBWasserV § 10 Rdnr. 2; Morell, AVBWasserV, § 10 Abs. 3 Anm. b). Gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen nur berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus. Sie umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses. Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, ZNER 2007, 172, unter II 1, m.w.N.).

c) Aus § 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit den Ergänzenden Bedingungen der Klägerin und der M. GmbH i.L. ergibt sich nichts anderes.

aa) § 10 Abs. 6 AVBWasserV gilt hier nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift können allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von Absatz 3 abweichen, nach Inkrafttreten der AVBWasserV beibehalten werden. Gemeint ist insoweit das ursprüngliche Inkrafttreten der AVBWasserV, das gemäß § 37 Abs. 1 AVBWasserV am 1. April 1980 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt galt die AVBWasserV für die Wasserversorgung der in der DDR belegenen Wohnbauten der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch nicht.

§ 10 Abs. 6 AVBWasserV findet jedoch entsprechende Anwendung. Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) ist die AVBWasserV im Beitrittsgebiet unter anderem mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass abweichend von § 10 Abs. 4 (gemeint ist, wie der Vergleich mit Nr. 14 Buchst. c, Nr. 15 Buchst. c und Nr. 17 Buchst. b zeigt, ersichtlich § 10 Abs. 3; ebenso OLG Naumburg, VersR 1999, 1548, 1549) das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, dem 3. Oktober 1990, bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Damit gilt zwar für das Beitrittsgebiet hinsichtlich des Eigentums an Hausanschlüssen von Gesetzes wegen, was § 10 Abs. 6 AVBWasserV erst durch Regelung in ergänzenden Versorgungsbedingungen ermöglicht. Hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung der Hausanschlüsse sieht die angeführte Bestimmung der Anlage I zum Einigungsvertrag dagegen keine Fortgeltung der in der DDR geltenden Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser - Wasserversorgungsbedingungen - vom 26. Januar 1978 (GBl. DDR I S. 89) vor, nach deren § 4 Abs. 4 etwa - anders als nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV - Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen. Da in dieser Hinsicht nach dem Inkrafttreten der AVBWasserV in den neuen Bundesländern am 3. Oktober 1990 die gleiche Situation besteht wie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den alten Bundesländern am 1. April 1980, ist es gerechtfertigt, § 10 Abs. 6 AVBWasserV insoweit entsprechend anzuwenden und damit die Fortgeltung der betreffenden Regelungen der Wasserversorgungsbedingungen der DDR durch Übernahme in ergänzende Versorgungsbedingungen zur AVBWasserV zu ermöglichen (vgl. AG Leipzig, R + S 2000, 12, 13; Seifert, R + S 1994, 5, 7; Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV Einführung Rdnr. 251, § 10 Rdnr. 7; Morell, aaO, § 10 Abs. 6 Anm. b).

bb) Unter Berücksichtigung der zitierten Maßgabe in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages steht zwar der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Arbeiterwohnungsgenossenschaft, die die Wohnblocks im Jahr 1979 errichtet und dabei den Hausanschluss auf eigene Kosten erstellt hat, an diesem das Eigentum zu, das sie auch nicht auf die Klägerin übertragen hat. Es fehlt jedoch auf Seiten der Klägerin an einer wirksamen Regelung durch ergänzende Versorgungsbedingungen, durch die in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 6 AVBWasserV die Regelung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR, wonach Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen, beibehalten worden ist. Ohne eine solche Regelung ist der Eigentümer des Hausanschlusses nicht verpflichtet, die Kosten der dem Wasserversorgungsunternehmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV obliegenden Instandsetzung zu erstatten (aA ohne Begründung AG Güstrow, R + S 2002, 6).

(1) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war als Eigentümerin der von ihr errichteten Wohnblöcke Eigentümerin der in Rede stehenden Leitung. Gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR endete die Öffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossenschaftlichen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen - wie hier - in den Fundamenten beziehungsweise Kellern der Gebäude verlegt waren, an der Außenkante der Gebäude. Von diesem Punkt an waren die Leitungen Eigentum der Wohnungsgenossenschaft (§ 18 Abs. 1 ZGB-DDR), da das Eigentum am Gebäude wesentliche Bestandteile wie die Leitungen umfasste (§ 467 ZGB-DDR). Die Errichtung der Wasserversorgungsanlagen einschließlich ihres nicht öffentlichen Teils oblag zwar dem Versorgungsträger; diesem waren aber - wie gemäß der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin auch im vorliegenden Fall geschehen - nach § 4 Abs. 1 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR die Kosten für den nichtöffentlichen Teil zu erstatten (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, aaO, 1549 f.).

(2) Die Regelung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR ist durch Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin allein nicht wirksam beibehalten worden. Danach werden bei Auswechslung eines im Eigentum des Kunden stehenden Hausanschlusses Teillängen, die nicht in einem öffentlichen Grundstück liegen, dem Anschlussnehmer gemäß den Allgemeinen Preisregelungen der Klägerin berechnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung zumindest im Ergebnis der Regelung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR entspricht. Jedenfalls besteht sie frühestens seit Mitte des Jahres 1997, als die aus Anlass der Liquidation der M. GmbH i.L. gegründete Klägerin an deren Stelle die Wasserversorgung übernommen hat. Das reicht nicht aus. Die Vorschrift des § 10 AVBWasserV ermöglicht lediglich eine Beibehaltung bestehender Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV, das heißt hier am 3. Oktober 1990, hingegen nicht die spätere Einführung neuer Regelungen oder die Wiedereinführung bereits aufgehobener Regelungen. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift ("bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen", "Regelungen ... nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten"), sondern auch aus ihrem Zweck, nicht in bestehende Eigentumsverhältnisse einzugreifen und nicht seit Jahrzehnten geübte und bewährte Verfahren hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an Hausanschlüssen und der Folgen daraus zu ändern (BR-Drucks. 196/80 (Beschluss) S. 4 f. unter 5 b).

Danach könnte sich die Klägerin allenfalls dann mit Erfolg auf Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 ihrer Ergänzenden Vertragsbedingungen berufen, wenn bereits die Vertragsbestimmungen der M. GmbH i.L. eine wirksame Regelung enthalten hätten, durch die § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV am 3. Oktober 2003 beibehalten worden wäre, mithin Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin diese Regelung lediglich fortführen würde. Das ist nicht der Fall. Es bedarf keiner Entscheidung, ob angesichts dessen, dass die Wasserversorgungsbedingungen der DDR am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten, die Vertragsbestimmungen der M. GmbH i.L. aber erst am 1. Januar 1992 und damit rund 15 Monate später in Kraft getreten sind, im Sinne des § 10 Abs. 6 AVBWasserV noch von der Beibehaltung einer bestehenden Regelung ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies wegen der Übergangsschwierigkeiten nach dem Beitritt der neuen Bundesländer anzunehmen sein sollte, fehlt es in den Vertragsbestimmungen der M. GmbH i.L. jedenfalls an einer Regelung, durch die § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR in dem hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 dieser Bedingungen beibehalten worden ist. Die insoweit allein in Betracht kommende Regelung in Nr. 6 Abs. 6 Satz 4 sieht nur die Verpflichtung des Kunden vor, Schäden an der Wasserversorgungsanlage "ab Grundstücksgrenze" zu beseitigen. Dadurch ist die in § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen geregelte Verpflichtung des Eigentümers zur Instandhaltung der Anschlussleitungen lediglich für den Regelfall des § 2 Abs. 3 Buchst. a der Wasserversorgungsbedingungen der DDR übernommen worden, dass die Öffentlichkeit der Anlagen an der Grundstücksgrenze endet, hingegen nicht für den hier in Rede stehenden Sonderfall des § 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2, dass die Öffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossenschaftlichen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen in den Fundamenten beziehungsweise Kellern der Gebäude verlegt sind, an der Außenkante der Gebäude endet.

d) Aus § 12 Abs. 5 AVBWasserV, wonach die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, Bestandteile der Kundenanlage sind, für deren ordnungsgemäße Errichtung, Änderung und Unterhaltung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV der Anschlussnehmer verantwortlich ist, ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beklagte nicht zur Unterhaltung des Hausanschlusses verpflichtet.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil sie die Instandsetzung der schadhaften Leitung nicht ohne rechtlichen Grund durchgeführt hat, sondern hierzu nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV verpflichtet war. Da die Klägerin aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft ausgeführt hat, scheidet schließlich gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB aus.

Ende der Entscheidung

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