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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 205/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 10. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

den Richter Wiechers sowie

die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 29. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

I.

Es spricht viel dafür, dass die Anhörungsrüge ganz überwiegend bereits unzulässig ist, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind der gerügte Gehörsverstoß und dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Demgemäß hätte der Kläger dartun müssen, welches Vorbringen in der Revisionsinstanz der Senat nicht berücksichtigt hat oder inwiefern der Kläger an weiterem Vorbringen in der Revisionsinstanz durch den Senat gehindert worden ist, sowie, weshalb die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378, Tz. 3). Dafür genügen bloße (neue) Rechtsausführungen und Hinweise auf Schriftsätze in den Vorinstanzen nicht. Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung.

II.

Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1.

Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe übersehen, dass die vom Kläger in der Stations-EDV-Anlage eingegebenen Daten der provisionspflichtigen Agenturgeschäfte und der umsatzpachtpflichtigen Eigengeschäfte Bestandteile der Buchführung des Prinzipals - der Beklagten - seien (§§ 238 HGB, 140 ff. AO), so dass sie als Handelsbücher, Unterlagen, Belege und Datenträger von dieser aufzubewahren seien und sich der Handelsvertreter auf die Einhaltung dieser Pflichten auch verlassen dürfe, sind diese Rechtsausführungen nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Frage, ob es der Beklagten noch möglich wäre, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, ausdrücklich offen gelassen hat (Tz. 12).

2.

Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, der Senat habe übersehen, dass nur die Beklagte über diese EDV-gestützten Daten verfüge, während die dem Kläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese Daten, den Zugriff auf sie und ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer Zeit gelöscht würden.

a)

Der Senat hat angenommen, dass der Kläger einen Buchauszug in Schriftform erhalten hat, und zwar mit den von ihm selbst erstellten und ausgedruckten Belegen, wie sie die Beklagte als Anlage BB1 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2003 beispielhaft vorgelegt hat (Tz. 16 ff.). Ob es sich dabei um Kassenjournale oder um Kassenrollen handelt, wie der Kläger mit seiner Anhörungsrüge geltend macht, ist unerheblich.

b)

Soweit der Kläger meint, der Senat habe (überraschend) seine Auffassung geändert, dass dem Tankstellenhalter eine manuelle, nicht EDV-gestützte Auswertung solcher Zahlungsbelege zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen nicht zumutbar sei, verkennt er, dass sich die von ihm zitierte Rechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, NJW-RR 2002, 1548, unter B I 1 b aa, und VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd; vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475, Tz. 29) nicht auf § 87c HGB, sondern auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und die Frage bezieht, ob dem Tankstellenhalter konkrete Darlegungen zum Stammkundenumsatz an seiner Tankstelle im letzten Vertragsjahr möglich sind oder ob er sich dafür auf statistisches Material berufen darf. Soweit es - wie hier - um den Anspruch auf Buchauszug geht, gebietet § 87c Abs. 2 HGB nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II 3) lediglich, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellt, und hängt es von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab, in welcher Form dies zu erreichen ist. Die danach an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen hat der Senat mit den in ausgedruckter Form vorliegenden Kassenrollen oder -journalen als erfüllt angesehen (Tz. 23 ff.).

c)

Die Rüge des Klägers, der Senat habe übersehen, dass eine manuelle Auswertung der Kassenrollen eine verlässliche Prüfung der summenkumulierten Monatsabrechnungen der Beklagten hinsichtlich der provisionsgeminderten Kartenverkäufe nicht zulasse, steht im Widerspruch zu den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach entsprachen die Monatsabrechnungen der Beklagten den Beispielen, die diese mit Schriftsatz vom 26. September 2002 (Anlagen B 17 - 19) vorgelegt hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zwar zunächst alle Kraftstoffverkäufe eines Monats summiert abgerechnet hat, jedoch jeweils für den gleichen Zeitraum zur Provisionskorrektur eine gesonderte Abrechnung über die provisionsgeminderten Kartenverkäufe von Dieselkraftstoff erteilt hat, in der die einzelnen Geschäftsvorfälle mit Datum, Menge, Liter- und Gesamtpreis angegeben waren.

Mit seiner - auf Nachweisen aus der Finanzverwaltung beruhenden - Auffassung, in der EDV-gestützten Buchhaltung könnten Belege und Belegabdrucke keine digitalisierten Geschäftsunterlagen, Belege und Aufzeichnungen ersetzen, möchte der Kläger lediglich eine andere materiellrechtliche Wertung vornehmen als der Senat.

3.

Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der Senat gehe nicht auf den (auch) in der Revisionsinstanz erhobenen Hinweis des Klägers ein, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17, im Folgenden: Handelsvertreter-Richtlinie) die Abrechnung alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben zu erhalten habe und dass die authentische Auslegung dieser Norm dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten sei. Auf dieses Vorbringen kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch der Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie war. Nach Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Dass sich daraus weitergehende Anforderungen an einen Buchauszug ergeben könnten als sie der Senat aus § 87c Abs. 2 HGB hergeleitet hat, hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit der Kläger rügt, es bedürfe vor einer Entscheidung über den Anspruch auf Buchauszug einer Auslegung des Begriffs des Geschäfts im Sinne der §§ 87, 87a, 87c und 89b HGB, Art. 7, 8 und 10 der Handelsvertreter-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Ende der Entscheidung

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