Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 206/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 206/00

vom

11. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Den Klägern ist das Urteil des Oberlandesgerichts am 18. Juli 2000 zugestellt worden. Die Revision der Kläger gegen das Urteil ist am 2. August 2000 eingegangen. Auf Antrag der Kläger ist die Frist zur Begründung der Revision bis zum 4. Dezember 2000 verlängert worden. Am 4. Dezember 2000 haben die Kläger eine nochmalige Verlängerung um einen Monat beantragt; diese wurde ihnen antragsgemäß bis zum 4. Januar 2001 gewährt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2001, eingegangen am 11. Januar 2001, haben die Kläger gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und angeregt, das Verfahren zunächst auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken.

Die Kläger haben hierzu vorgetragen:

Zu Wochenbeginn habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Senats bei dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger angerufen und sich nach der Rückgabe der Gerichtsakten erkundigt. Bei Einsichtnahme in die Handakten habe ihr Prozeßbevollmächtigter festgestellt, daß noch keine Fristverlängerung bewilligt worden sei. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, daß beim Bundesgerichtshof kein Verlängerungsantrag eingegangen sei. Bei Überprüfung des Fristenkalenders am 10. Januar 2001 habe sich ergeben, daß die am 4. Januar 2001 als Rotfrist im Kalender eingetragene Revisionsbegründungsfrist von seiner geschulten und zuverlässigen Büroangestellten, Frau L. , mit dem Vermerk "verläng." versehen worden sei. Dieser Vermerk "verläng." bedeute nach der bestehenden Anweisung an Frau L. , daß der Fristverlängerungsantrag gestellt und das Aktenexemplar des Verlängerungsantrags mit dem Eingangsstempel des Bundesgerichtshofs als Eingangsnachweis versehen sei. Frau L. habe am 2. Januar 2001 die Frist bearbeitet, die Gegenanwälte zur Verlängerung angehört und im Computer einen Schriftsatz unterschriftsreif zwecks Beantragung einer Fristverlängerung vorbereitet. Mit Auslauf des Anhörungsschreibens am 2. Januar 2001 habe Frau L. fehlerhaft die Rotfrist am 4. Januar 2001 im Kalender als erledigt gestrichen. Obwohl ihr, der Kläger, Prozeßbevollmächtigter täglich nach Kanzleischluß im Kalender alle Fristen überprüfe und auch am 4. Januar 2001 die Frist im Kalender überprüft habe, habe für ihn wegen des Erledigungsvermerks im Kalender keine Veranlassung bestanden, die Akte zu ziehen, um sich von der Richtigkeit des Vermerks zu überzeugen. Daß Frau L. die Revisionsbegründungsfrist vom 4. Januar 2001 als erledigt im Kalender gestrichen habe, obwohl das Aktenexemplar des Verlängerungsantrags mit Eingangsstempel des Bundesgerichtshofs noch nicht vorgelegen habe, beruhe auf deren Versehen unter Mißachtung der eindeutigen Anweisung ihres Prozeßbevollmächtigten. Hätte Frau L. gemäß der Anweisung ihres Prozeßbevollmächtigten gehandelt, wäre spätestens am Fristtag, dem 4. Januar 2001, bemerkt worden, daß die Frist nicht erledigt gewesen sei.

Die Beklagte hat hierzu vorgetragen:

Sie sei am 27. Dezember 2000 über die Fristverlängerung bis zum 4. Januar 2001 unterrichtet worden. Am 2. Januar 2001 hätten ihre Rechtsanwälte in II. Instanz per Fax ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger erhalten, worin um Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen Monat gebeten worden sei. Ein Urlaubsvertreter ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B. , habe am 4. Januar 2001 gegen Mittag unmittelbar den Prozeßbevollmächtigten der Kläger angerufen und ihm persönlich mitgeteilt, daß gegen die begehrte Verlängerung der an diesem Tage ablaufenden Revisionsbegründungsfrist keine Einwendungen bestünden.

Die Kläger sind diesem Vortrag nicht entgegengetreten.

II. Den Klägern mußte die beantragte Wiedereinsetzung versagt werden; sie haben nicht dargetan, daß sie die Frist zur Begründung der Revision (§ 554 Abs. 2 ZPO) ohne ein ihnen anzurechnendes anwaltliches Verschulden versäumt haben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

Die Fristversäumung beruht nicht allein darauf, daß die Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Erledigung der Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten der Kläger falsch vermerkt hat. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist die Fristversäumung selbst anzulasten. Aufgrund des Telefongesprächs mit dem Rechtsanwalt der Beklagten gegen Mittag des 4. Januar 2001 hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Anlaß, sich noch an diesem Tag wegen der ablaufenden Revisionsbegründungsfrist der Bearbeitung der Sache zu widmen. Da der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Faxschreiben vom 2. Januar 2001 die Rechtsanwälte der Beklagten um Einverständnis zur nochmaligen Fristverlängerung gebeten hatte und ihm dieses Einverständnis erst gegen Mittag des letzten Tages der ablaufenden Frist fernmündlich persönlich mitgeteilt worden ist, hätte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bei der gebotenen Sorgfalt sich nunmehr die Handakten vorlegen lassen und dafür Sorge tragen müssen, daß ein Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig unterzeichnet wurde und auch innerhalb der Frist beim Bundesgerichtshof einging. Zudem hätte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 4. Januar 2001 nach Kanzleischluß, als er den Fristenkalender kontrolliert hat, sich des Anrufs des Rechtsanwalts der Beklagten am selben Tag erinnern müssen. Der Erledigungsvermerk in seinem Fristenkalender durfte ihn nicht von der Bearbeitung abhalten, da dieser offenkundig im Widerspruch zu den Vorgängen am 4. Januar 2001 stand; denn er hat die Unterzeichnung und Absendung eines entsprechenden Schriftsatzes an diesem Tag nicht veranlaßt.

Schließlich durfte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am Abend des 4. Januar 2001 bei seiner Fristenkontrolle auch nicht davon ausgehen, daß seine Büroangestellte an diesem Tag einen entsprechenden Verlängerungsantrag selbständig dem Bundesgerichtshof zugeleitet hat. Die Kläger haben nicht vorgetragen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vorsorglich schon zuvor einen solchen Schriftsatz unterzeichnet hat.

Ende der Entscheidung

Zurück