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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 208/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540
ZPO § 545
ZPO § 559
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 208/03

Verkündet am: 25. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. Juni 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stade vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil; auch die Berufungsanträge gibt es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 17. Dezember 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03).

2. Hier enthält das Berufungsurteil keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Die tatsächliche Grundlage der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Auch die Berufungsanträge der Parteien gibt das angefochtene Berufungsurteil weder ausdrücklich noch sinngemäß wieder. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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