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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 212/97
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 566
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 97
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 566
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 212/97

vom

18. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

am 18. November 1998

beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1998 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1997 wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 26 % und die Beklagte 74 %.

Wert der Revision der Klägerin: 169.123,83 DM;

Wert der Revision der Beklagten: 676.495,33 DM.

Gründe:

Die - allgemein weit auszulegende (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82 = NJW 1985, 742 unter II 2) - Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO ist auch auf Nichtannahmebeschlüsse und dort auch auf die Kostenentscheidung anwendbar (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 = BGHR, ZPO § 319, Nichtannahmebeschluß 1).

Bei der Kostenentscheidung hat der Senat versehentlich nicht berücksichtigt, daß ursprünglich auch die Beklagte Revision gegen das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt, diese aber schon am 28. November 1997 wieder zurückgenommen hat. In dem Beschluß vom 16. Dezember 1997, durch den die Beklagte des Rechtsmittels für verlustig erklärt und die Kostenentscheidung vorbehalten wurde, hat der Senat die - zwingenden (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO) - kostenmäßigen Folgen der Revisionsrücknahme der Beklagten nur wegen des Gebots der einheitlichen Kostenentscheidung auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich denjenigen der Entscheidung über die Revision der Klägerin, verschoben. Damit hat der Senat angekündigt, er werde - entsprechend der gesetzlichen Regelung - bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auch die Beklagte anteilig mit den durch ihre Revision verursachten Kosten belasten. Bei der endgültigen Kostenentscheidung hat der Senat ohne Änderung seiner Absicht, über die Kosten entsprechend der gesetzlichen Regelung zu entscheiden, übersehen, die im Beschluß vom 16. Dezember 1997 angekündigte Belastung auch der Beklagten mit den anteiligen Kosten ihrer zurückgenommenen Revision zu verwirklichen. Diese Unrichtigkeit war wegen des beiden Parteien zugestellten Beschlusses vom 16. Dezember 1997 auch für alle Beteiligten "offenbar", wie sich auch aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 21. Oktober 1998 und der Beklagten vom 27. Oktober 1998 ergibt.

Die berichtigte Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 515 Abs. 3, 566 ZPO.



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