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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 227/04
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 227/04

vom 19. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 8.604,78 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.Nachw.). Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledig hat, in der Urteilsformel oder - wie hier - in den Entscheidungsgründen des Urteils getroffen wird, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Räumungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Beklagten aus dem ihnen von den Klägern vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Entscheidung sind die Beklagten nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765).

Ende der Entscheidung

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