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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 235/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Zur Ablehnung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht trotz Revisionszulassung durch das Berufungsgericht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 235/02

vom

11. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 NJW 1998, 1154).

2. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist in beiden Instanzen zur Zahlung restlicher Wohnungsmiete für den Monat Juni 2001 in Höhe von 304,46 € nebst Zinsen verurteilt worden. Gegenüber dem Klageanspruch hatte die Beklagte sich darauf berufen, daß der Mietvertrag aufgrund ihrer am 6. März 2001 ausgesprochenen Kündigung, den Klägern zugegangen am 8. März 2001, am 8. Juni 2001 geendet habe, da laut § 9 Abs. 1 des Mietvertrages "das Mietverhältnis ... von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden" konnte.

Eine solche Auslegung der Klausel betreffend die Kündigungsfristen in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages kommt ersichtlich nicht in Betracht. Zu Recht hat das Berufungsgericht die fragliche Kündigungsklausel nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Mietvertragsbestimmungen ausgelegt und hierbei berücksichtigt, daß das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs. 4 des Mietvertrages zunächst befristet bis zum 30. Juni 1997 fest abgeschlossen worden war und sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 des Mietvertrages fortsetzen sollte. Die dort genannten Kündigungsfristen waren - entsprechend der Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 573 c Abs. 1 BGB n.F.) - als Monatsfristen ausgestaltet, so daß das Mietverhältnis nach Ablauf des 30. Juni 1997 ebenfalls nur zum Monatsende gekündigt werden konnte. Auch nach dem typischen Verständnis eines Mieters als Vertragspartei war entsprechend der in Mietverträgen üblichen Regelung der Kündigungsfristen davon auszugehen, daß die erklärte ordentliche Kündigung des Mieters erst zum entsprechenden Monatsende wirksam werden sollte.

Die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 9 Abs. 1 des Mietvertrags kann hier im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, obwohl das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - ohne Feststellung, daß die fragliche Klausel zumindest in weiteren Mietverträgen der Kläger verwendet wird - zugelassen hat.

Ende der Entscheidung

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