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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 237/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 21. April 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

den Richter Dr. Frellesen sowie

die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Februar 2009 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er insoweit auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, unter II 2).

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