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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 258/00 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 258/00

vom

31. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Der erneute Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der erneute Antrag des Beklagten führt zu keiner vom Beschluß des Berufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung.

Der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann zwar auch auf Tatsachen gestützt werden, die in den Tatsacheninstanzen weder behauptet noch festgestellt worden waren; diese müssen aber glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - XII ZR 115/90). Seine Behauptung, sein Verdienstausfall betrage über 16.000 DM, hat der Beklagte jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat in erster Instanz behauptet, seine finanzielle Einbuße betrage monatlich 1.653 DM, insgesamt 79.344 DM (Schriftsatz vom 14. Juli 1998). In zweiter Instanz hat er diesen Vortrag zunächst wiederholt (Schriftsatz vom 29. November 1999). Mit Schriftsatz vom 13. April 2000 hat der Beklagte dann aber behauptet, seine monatliche Lohneinbuße betrage "rund 273 DM". In der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht hat der vom Beklagten benannte Zeuge H. , der Leiter des Fachgebietes Recht des Arbeitgebers des Beklagten, bei seiner Vernehmung am 6. April 2000 bekundet, der Minderverdienst des Beklagten habe ab 1. Juni 1999 monatlich etwa 140 DM bis 150 DM betragen, inzwischen sei das Gehalt im Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern wieder vergleichbar. Gegenüber diesen widersprüchlichen Behauptungen des Beklagten in den Vorinstanzen sowie gegenüber den vom Beklagten nicht angegriffenen Bekundungen des Zeugen H. , nach dessen Aussage der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Minderverdienst ab November 1999 insgesamt unter 1.000 DM liegt, reicht die pauschale eidesstattliche Versicherung des Beklagten, daß seine jetzigen höheren Angaben richtig seien, zur Glaubhaftmachung nicht aus. Danach ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Wert der Beschwer des Beklagten nach wie vor nicht zu beanstanden. Die Beschwer des Beklagten beträgt insgesamt 52.681,22 DM.



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