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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 258/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 258/05

vom 5. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

Der Kläger hat zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass, nachdem seine beiden bisherigen Prozessbevollmächtigten jeweils das Mandat niedergelegt hatten, 15 weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte auf Anfrage hin nicht zu seiner Vertretung bereit waren.

Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 erscheint jedoch aussichtslos. Umstände, aus denen ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO hergeleitet werden könnte, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Kaufpreiszahlung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von insgesamt 267.130,62 € nebst Zinsen abgewiesen, weil der Kläger den vom ihm behaupteten Abschluss von Kaufverträgen über die Lieferung von Ananas an die Beklagte nicht bewiesen habe. Diese Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers, insbesondere seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), durch das Berufungsgericht ist nichts ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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