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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 259/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 259/02

vom 29. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu dem vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 22.460,44 € war der Teilbetrag von 70.221,07 €, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht den Rechtsstreit ausgesetzt und die Entscheidung dem Schlußurteil vorbehalten hat, hinzuzurechnen, weil auch insoweit das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Beklagten auf vollständige Klageabweisung nicht entsprochen hat und die Beklagte deshalb in Höhe dieses Betrages durch das angefochtene Teilurteil ebenfalls beschwert ist. Davon geht auch der Schriftsatz der Beklagten vom 23. Dezember 2002 aus, demzufolge auch in der Revision die Abweisung der Klage "insgesamt" - also auch hinsichtlich des Teilbetrages von 70.221,07 €, den das Berufungsgericht nicht abgewiesen hat - beantragt werden sollte.



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