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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 29/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 29/01

vom

21. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht noch zu entscheiden.

Streitwert: 149.851,05 DM



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