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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 301/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 301/04

vom 5. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 16. September 2004 wird als unzulässig verworfen.

Damit verliert die Anschlußrevision des Klägers ihre Wirkung.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5 zu tragen.

Streitwert: 11.000,97 €.

Gründe:

1. Die Revision des Beklagten ist unzulässig und demgemäß nach § 552 ZPO zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat, soweit der Beklagte verurteilt worden ist. Zwar ist die Zulassung im Tenor des Urteils nicht beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529 unter A; BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, unter I). Dort wird als Zulassungsgrund angegeben, daß eine obergerichtliche Entscheidung zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters bei Beschädigung von Ausstattungselementen seitens des Mieters, die er, der Mieter, selbst eingebracht hat, für den Fall, daß die ursprünglich vorhandenen ohnehin bei Auszug des Mieters hätten ersetzt werden müssen, bisher nicht ergangen ist. Der vom Berufungsgericht angegebene Zulassungsgrund betrifft daher allein die Ansprüche des Vermieters in bezug auf die Ausstattungselemente - Fliesen und Sanitärausstattung -, die das Berufungsgericht dem Vermieter aberkannt hat. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Zusatz, in dem es heißt, insoweit sei eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wird der Wille des Berufungsgerichts klar erkennbar, daß es die Revision nur für diese bestimmten Schadensersatzansprüche des Vermieters zulassen und nicht lediglich eine Begründung für die (unbeschränkte) Zulassung der Revision geben wollte. Da das Berufungsgericht Ansprüche des Vermieters wegen dieser Schäden verneint hat, wäre nur der Kläger zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt gewesen. Eine Umdeutung der Revision des Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. grundsätzlich Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 37), weil der Beklagte nur in Höhe von 4.607,72 € verurteilt worden ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Beschränkung ist zulässig, weil sie einen teilurteilsfähigen Teil des Streitgegenstandes betrifft, auf den auch ein Rechtsmittel hätte beschränkt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Der Anspruch des Klägers wird aus einer Beschädigung der Ausstattungselemente Fliesen und Sanitärgeräte durch den Mieter zu irgendeinem Zeitpunkt während der Mietzeit hergeleitet und ist unabhängig davon zu beurteilen, welche sonstigen Gegenstände von ihm ersetzt werden müssen, weil sie unbrauchbar geworden sind. Es handelt sich daher nicht um einen Teil eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs.

2. Mit der Verwerfung der Revision verliert die Anschließung ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten sind verhältnismäßig zu quoteln (BGH, Urteil vom 3. März 2005 aaO unter II).

Ende der Entscheidung

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