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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1999
Aktenzeichen: VIII ZR 32/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
BGB § 116 Satz 2
BGB § 154 Abs. 1
BGB § 117
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 32/99

vom

6. Oktober 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Wiechers und Dr. Wolst gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1998 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.810.700 DM.

Gründe:

Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht die Vertragsstrafenregelung in Nr. 7 des Vertrages vom 24. Juli 1992 gemäß § 116 Satz 2 BGB als nichtig angesehen hat. Die Beklagten haben ihren Vorbehalt der Klägerin nicht verheimlicht, sondern vielmehr in dem Begleitschreiben vom 11. September 1992, mit dem sie den von ihnen unterschriebenen Vertrag übersandt haben, offen erklärt.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht dem vorgenannten Begleitschreiben die Erklärung der Beklagten entnommen hat, von ihnen werde unter anderem die Vertragsstrafenregelung "in Wirklichkeit nicht gewollt". Diese zumindest mögliche tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Erhebliche Auslegungsfehler zeigt die Revision nicht auf. Danach erweist sich letztlich die Ansicht des Landgerichts als zutreffend, daß entweder ein offener Einigungsmangel gemäß § 154 Abs. 1 BGB oder ein nichtiges Scheingeschäft gemäß § 117 BGB vorliegt, ohne daß dies abschließender Entscheidung bedarf, weil der eingeklagte Vertragsstrafenanspruch in beiden Fällen nicht besteht.

Ende der Entscheidung

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