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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 348/97
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 535
AGBG § 9 Bb, Cl
BGB § 535; AGBG § 9 Bb, Cl

Die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasingvertrages benachteiligt den Leasingnehmer auch dann nicht unangemessen, wenn ihm für die Fälle des Verlusts und der erheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs wahlweise ein Lösungsrecht eingeräumt ist, das einem kurzfristigen, mit der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung verbundenen Kündigungsrecht gleichkommt (Abweichung von BGHZ 116, 278, 287 f; Anschluß an BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89 = NJW-RR 1991, 280 = WM 1991, 74).

BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 - VIII ZR 348/97 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 348/97

Verkündet am: 15. Juli 1998

Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. September 1997 aufgehoben und die Urteile der 31. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. April 1996 und 5. September 1996 geändert.

Die Beklagten zu 1) bis 3), und zwar die Beklagten zu 1) und 2) untereinander als Gesamtschuldner, werden verurteilt, an den Kläger 27.430,31 DM nebst 8 % Zinsen seit 1. Februar 1995 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 9 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der H. mbH (künftig: Leasinggeberin). Diese hatte der Beklagten zu 3) mit Leasingvertrag vom 20. Januar 1993 einen erstmals am 30. März1992 zugelassenen Pkw Mercedes Benz 500 SE auf die Dauer von 36 Monaten überlassen. Der kalkulierte Restwert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit netto 56.478,26 DM angegeben. Die in den Vertrag einbezogenen Leasing-Bedingungen der Leasinggeberin (künftig: LB) enthalten unter anderem folgende Regelungen:

"§ 4 Gefahrtragung durch den Mieter

1. Die Gefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger und nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes trägt der Mieter, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung der Entrichtung der Mieten. Der Mieter wird den Vermieter von derartigen Ereignissen unverzüglich unterrichten.

2. Tritt eines der in Abs. 1 genannten Ereignisse ein, so kann der Mieter nach seiner Wahl entweder den Mietgegenstand auf seine Kosten reparieren und ihn in einen guten Zustand zurückversetzen oder den Mietgegenstand durch einen gleichwertigen Mietgegenstand ersetzen. Er kann statt dessen auch verlangen, daß ihm das Eigentum am Mietgegenstand Zug um Zug gegen Zahlung der noch geschuldeten restlichen Mieten und des kalkulierten Restbuchwertes des Mietgegenstandes am Ende der Grundmietzeit übertragen wird, wobei eine Abzinsung dieses zu zahlenden Betrages mit dem kalkulierten Zinssatz des Vermieters auf den Zeitpunkt der Zahlung erfolgt. Der Vermieter kann dem Mieter zur Ausübung des Wahlrechts eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Übt der Mieter sein Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so geht das Wahlrecht auf den Vermieter über. Die Ausübung des Wahlrechts hat schriftlich zu erfolgen.

...

§ 9 Kündigung des Mietverhältnisses, Wandelung

1. Dieser Mietvertrag ist unkündbar, sofern nicht kraft Gesetzes ein nicht ausschließbares Kündigungsrecht besteht oder dieser Vertrag ein Kündigungsrecht vorsieht ...".

Ebenfalls am 20. Januar 1993 übernahmen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Leasinggeberin gegenüber der Beklagten zu 3) einschließlich solcher aus einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages.

Am 29. September 1994 wurde das Leasingfahrzeug gestohlen. Die Leasinggeberin wies die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 auf das Wahlrecht nach § 4 LB hin. Die Beklagte zu 3) erklärte sich hierzu nicht. Der Vollkaskoversicherer des Fahrzeugs zahlte in der Folgezeit an die Leasinggeberin einen Betrag von 60.830,43 DM (Nettowiederbeschaffungswert abzüglich 300 DM Selbstbeteiligung). Diese errechnete eine Restforderung von 31.107,62 DM und erwirkte gegen die Beklagten Mahnbescheide in entsprechender Höhe. Der Kläger, der das Verfahren nach Konkurseröffnung aufgenommen hat, verfolgt die Klageforderung nur noch in Höhe eines Betrages von 27.430,31 DM weiter, den er folgendermaßen errechnet hat:

Nettoleasingraten für die Monate Oktober

1994 bis Januar 1996, abgezinst auf den

1. Oktober 1994 mit 8,65 % p.a. 41.438,34 DM

in gleicher Weise abgezinster Nettorestwert 49.986,54 DM

abzüglich Kaskoentschädigung 60.830,43 DM

abzüglich Bruttoleasingrate für den Monat

Oktober 1994 3.164,14 DM

Restbetrag 27.430,31 DM

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten verneint und dazu ausgeführt:

Da die Beklagte zu 3) den Diebstahl des Fahrzeugs nicht zu vertreten habe, sei sie gemäß §§ 537 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten frei geworden. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte zu 3) die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leasingfahrzeugs zu tragen hätte. Eine dahingehende Regelung sei hier jedoch nicht wirksam getroffen worden. Zwar sehe § 4 LB die Abwälzung der Gefahr des Untergangs und des Verlustes der Mietsache auf den Leasingnehmer vor. Diese Klausel wäre aber nur dann wirksam, wenn dem Leasingnehmer für den Fall des zufälligen Verlustes des Leasinggegenstandes ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt worden wäre. Daran fehle es. Das dem Leasingnehmer in § 4 Abs. 2 LB wahlweise eingeräumte Recht, Zug um Zug gegen Zahlung der abgezinsten restlichen Leasingraten und des abgezinsten Restwertes das Eigentum an dem Leasingfahrzeug zu erwerben, stehe einem Kündigungsrecht schon deshalb nicht gleich, weil im Falle des Diebstahls die Eigentumsübertragung für den Leasingnehmer gegenstandslos sei und er im wirtschaftlichen Ergebnis zur Weiterzahlung der gesamten Mieten verpflichtet bleibe. Der Bundesgerichtshof habe deshalb in seinem Urteil vom 11. Dezember 1991 (BGHZ 116, 278, 287 f) eine inhaltlich nahezu identische Gefahrabwälzungsklausel der Vereinbarung eines vorzeitigen Kündigungsrechts des Leasingnehmers nicht gleichgestellt. Im übrigen könnten ohnehin Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Einräumung eines vorzeitigen Kündigungsrechts lediglich gleichkämen, wegen der Anforderungen an Bestimmtheit und Klarheit eines Gestaltungsrechts keine Wirksamkeit beanspruchen. Der hiervon möglicherweise abweichenden Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1990 (VI ZR 310/89, NJW-RR 1991, 280) könne angesichts der zeitlich später - am 11. Dezember 1991 - ergangenen Entscheidung des für Leasingsachen zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt werden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß Gefahrabwälzungsklauseln jedenfalls in Kraftfahrzeugleasingverträgen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen und daher gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, wenn nicht für den Fall des Untergangs oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (grundlegend Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85 = WM 1987, 38 = NJW 1987, 377 unter I 2 a; ferner Senatsurteile vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91 = BGHZ 116, 278, 287 f., vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 = WM 1996, 1320 = NJW 1996, 1888, vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 298/95 = NZV 1997, 72 und vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 = ZIP 1998, 1003, jeweils unter II 1 a). Dieser nach der Senatsrechtsprechung bislang allein für das Kraftfahrzeugleasing geltenden Besonderheit liegt die Erwägung zugrunde, daß für den Leasingnehmer beim Abschluß eines Leasingvertrages über ein bei Vertragsbeginn in aller Regel fabrikneues Fahrzeug die Erwartung im Vordergrund steht, dieses während der zumeist dreijährigen Vertragslaufzeit nutzen zu können, ohne mit Reparaturkosten, Ausfallzeiten und einer möglicherweise geminderten Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs belastet zu werden oder gar die Nutzungsmöglichkeit durch Diebstahl oder Totalschaden ganz zu verlieren (Senatsurteile vom 15. Oktober 1986 und vom 25. März 1998, jeweils aaO unter I 2 a bb).

Dieses besondere Interesse des Leasingnehmers beschränkt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht auf Leasingverträge über Neufahrzeuge. Zwar wird die berechtigte Erwartung des Leasingnehmers, nicht mit Schäden, Reparaturkosten und Ausfallzeiten belastet zu werden (Senatsurteile aaO), mit zunehmendem Alter und Gebrauch des Leasingfahrzeugs nach und nach schwinden. Zumindest bis zum Ablauf des dritten Betriebsjahres eines Leasingfahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 aaO) darf der Leasingnehmer aber einen im wesentlichen ungestörten Gebrauch regelmäßig auch dann erwarten, wenn das Leasingfahrzeug bei Vertragsabschluß nicht mehr fabrikneu war. Auch bei einem Leasingvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist daher eine Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann wirksam, wenn dem Leasingnehmer zumindest bis zum Ablauf des dritten auf die Erstzulassung des Leasingfahrzeugs folgenden Jahres für die Fälle des völligen Verlustes und einer nicht unerheblichen Beschädigung des Fahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt wird.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das dem Leasingnehmer in § 4 Abs. 2 LB eingeräumte Wahlrecht komme einem kurzfristigen Kündigungsrecht, wie es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich ist, nicht gleich.

a) Nicht tragfähig ist die vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung, die Übertragung des Eigentums an dem Leasingfahrzeug sei im Falle eines Diebstahls für den Leasingnehmer "gegenstandslos" und dieser bleibe im wirtschaftlichen Ergebnis zur Weiterzahlung der gesamten Mieten verpflichtet. Diese Vertragsgestaltung bringt lediglich den Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation seiner Aufwendungen einschließlich seines kalkulierten Gewinns zur Geltung. Anspruch auf Vollamortisation hat der Leasinggeber grundsätzlich auch in Fällen vorzeitiger vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages. Bereits in der grundlegenden Entscheidung vom 15. Oktober 1986 (aaO) hat der erkennende Senat deshalb ausgesprochen, daß das dem Kraftfahrzeugleasingnehmer einzuräumende kurzfristige Kündigungsrecht mit einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung verbunden sein kann, die dem Leasinggeber Vollamortisation seines Aufwands sichert. Eine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe der noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten und des abgezinsten Restwertes, vermindert um die Leistung des Vollkaskoversicherers, hätte der Beklagten zu 3) daher in den Allgemeinen Leasingbedingungen der Leasinggeberin auch für den Fall der Einräumung eines kurzfristigen Kündigungsrechts auferlegt werden können.

Im Vergleich hierzu stellt die in § 4 Abs. 2 LB vorgesehene Regelung die Beklagte zu 3) nicht schlechter. Eine Anrechnung von Entschädigungsleistungen eines Versicherers oder anderer Dritter ist in § 6 Abs. 7 LB vorgesehen.

b) Stimmen demnach die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 2 LB an die Ausübung des Wahlrechts im Sinne der in Satz 2 aaO beschriebenen Alternative knüpft, mit denjenigen überein, die die Leasinggeberin in den Allgemeinen Leasingbedingungen zulässigerweise für den Fall der Ausübung eines kurzfristigen Kündigungsrechts bei Verwirklichung der Sachgefahr hätte vorsehen können, so ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde das dem Leasingnehmer hier eingeräumte Wahlrecht einem kurzfristigen Kündigungsrecht nicht gleichkommen sollte. Für den Leasinggeber wie für den Leasingnehmer ist allein die Ausgestaltung der Rechtsfolgen von Interesse, die der Vertrag für den Fall vorsieht, daß das Leasingverhältnis nach Verlust oder schwerwiegender Beschädigung des Leasingfahrzeugs nicht fortgesetzt werden soll. Dafür macht es keinen Unterschied, ob der Leasingnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung durch Ausübung eines Kündigungsrechts herbeiführt, das ihn zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet (Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 aaO), oder ob er sich in Ausübung eines Wahlrechts zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages gegen Zahlung der abgezinsten, nach dem Vertrag restlich noch geschuldeten Beträge entschließt. Der Sache nach ist die dem Leasingnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 2 LB wahlweise eingeräumte Lösungsmöglichkeit nichts anderes als die Einräumung eines kurzfristigen, mit der Verpflichtung zur Erbringung einer Ausgleichszahlung verbundenen Kündigungsrechts. Wenn diese Bestimmung dem Leasingnehmer die vorzeitige Ablösung seiner Verpflichtungen abgezinst ermöglicht, wird damit ebenso wie bei der Gewährung eines derartigen Kündigungsrechts verhindert, daß er, ohne den Leasinggegenstand seinen Erwartungen gemäß nutzen zu können, die vertraglich vereinbarten Raten unvermindert bis zum Vertragsende weiterzahlen muß.

3. Der erkennende Senat schließt sich daher der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89 = WM 1991, 74 = NJW-RR 1991, 280) an, der für eine dem § 4 Abs. 2 LB im wesentlichen gleichlautende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasingvertrages die Auffassung vertreten hat, eine solche Regelung komme einem kurzfristigen Kündigungsrecht des Leasingnehmers gleich (vgl. auch die Senatsentscheidung vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 = WM 1996, 1320 unter II 1 a, in der diese Frage noch offenbleiben konnte). Der erkennende Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 11. Dezember 1991 (BGHZ 116, 278, 287 f) eine mit § 4 LB im wesentliche übereinstimmende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasingvertrages für unwirksam gehalten, weil dem Leasingnehmer für den Fall des Verlustes des Leasingfahrzeugs kein kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt war. An dieser Auffassung hält der Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht fest.

Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit und Klarheit einer solchen Regelung, die in Teilen des Schrifttums erhoben werden (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 2083) und auf die auch das Berufungsgericht verweist, teilt der erkennende Senat nicht. Unklar bleibt dem Gegner des Klauselverwenders allenfalls, daß die ihm wahlweise eingeräumte Lösungsmöglichkeit inhaltlich einem kurzfristigen Kündigungsrecht gleichkommt. Diese juristische Einordnung des Lösungsrechts ist indessen für den Leasingnehmer unerheblich. Der aus seiner Sicht zu fordernden Bestimmtheit und Klarheit genügt die Klausel, wenn der Leasingnehmer zweifelsfrei erkennen kann, daß er sich im Falle des Verlustes oder einer schwerwiegenden Beschädigung des Leasingfahrzeugs kurzfristig vom Vertrag lösen kann und welche Folgen dies im Hinblick auf die noch ausstehenden Zahlungspflichten hat. Das hierfür erforderliche Maß an Klarheit und Bestimmtheit erreicht die in § 4 Abs. 2 LB getroffene Regelung.

Der Umstand, daß die Anrechnung von Entschädigungsleistungen nicht in § 4 Abs. 2 LB, sondern in § 6 Abs. 7 LB angeordnet ist, führt gleichfalls nicht zur Intransparenz der in § 4 Abs. 2 LB vorgesehenen Regelung (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95 = WM 1996, 311 = NJW 1996, 455 unter II 1 a bb). Der innere Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Zahlungspflichten des Leasingnehmers in § 4 Abs. 2 LB und über die Anrechnung von Entschädigungsleistungen auf die Zahlungspflichten des Mieters in § 6 Abs. 7 LB ist auch für den kaufmännisch und juristisch nicht vorgebildeten Kunden noch hinreichend deutlich erkennbar. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 22. November 1995 (aaO) zugrundeliegenden Fall steht der Kunde hier nicht vor der Schwierigkeit zu erkennen, daß eine ihn benachteiligende Regelung möglicherweise durch eine in einem anderen Zusammenhang stehende, an unvermuteter Stelle erscheinende Klausel abgemildert wird. Im hier zu beurteilenden Fall liegt es schon nicht fern, Bestimmungen über die Anrechnung von Versicherungsleistungen dort zu suchen, wo die Versicherung des Leasinggegenstandes in den Leasingbedingungen geregelt ist. Hinzu kommt, daß sich die dem Leasingnehmer günstige Auswirkung der Anrechnungsklausel auf die Zahlungspflicht nach § 4 Abs. 2 LB auch dem geschäftlich ungewandten Kunden ohne weiteres erschließt.

4. Auch die weiteren von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken gegen die Angemessenheit der in § 4 Abs. 2 LB getroffenen Regelung teilt der Senat nicht.

a) Die Revisionserwiderung bemängelt, § 4 Abs. 2 Satz 2 LB sehe eine Übertragung des Eigentums erst am Ende der Grundmietzeit vor, so daß der Leasingnehmer bis dahin an den Leasingvertrag gebunden bleibe und das Leasingfahrzeug erst nach Ablauf der unkündbaren Vertragszeit veräußern könne.

Das ist nicht richtig. Jedenfalls aus dem Sinnzusammenhang der Klausel ergibt sich zweifelsfrei, daß die Worte "am Ende der Grundmietzeit" nicht den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung bezeichnen sollen, sondern dem voranstehenden Begriff des "kalkulierten Restbuchwertes des Mietgegenstandes" zuzuordnen sind. Denn die Klausel sieht die Übertragung des Eigentums Zug um Zug gegen Zahlung der "noch geschuldeten restlichen Mieten ..." vor, die auf den Zeitpunkt der Zahlung abzuzinsen sind. Sind aber als Zug um Zug zu erbringende Gegenleistungen des Leasingnehmers abzuzinsende, d.h. vor ihrer Fälligkeit zu erbringende Zahlungen vorgesehen, so kann der Leistungsaustausch schwerlich für einen Zeitpunkt vorgesehen sein, zu dem alle vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen fällig geworden sind. Die von der Revisionserwiderung mißverstandene Klauselfassung soll vielmehr ersichtlich klarstellen, daß der Leasingnehmer im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht den auf diesen Zeitpunkt bezogenen, regelmäßig höheren, sondern nur den für das Ende der Grundmietzeit, d.h. hier der vereinbarten Vertragslaufzeit, kalkulierten Restbuchwert ausgleichen muß. Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil die Leasinggeberin ihre Allgemeinen Leasingbedingungen über die Grenzen eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet hat (z.B. BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210).

b) Aus dem Umstand, daß nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LB die Abzinsung "auf den Zeitpunkt der Zahlung" vorzunehmen ist, will die Revisionserwiderung folgern, es könne sich nur um eine Erstattung durch den Leasinggeber handeln, so daß der Leasingnehmer - ebenso wie in dem der Senatsentscheidung vom 6. März 1996 (aaO) zugrundeliegenden Fall - zunächst die nicht abgezinsten Beträge an den Leasinggeber zahlen müsse und daher schlechter stehe als im Falle einer Kündigung.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem am 6. März 1996 entschiedenen Fall ging es um eine Klauselgestaltung, die dem Leasingnehmer zunächst einmal (§ V 1 b) die Verpflichtung auferlegte, "sofort alle Beträge zu zahlen", welche er nach dem Vertrag noch schuldete, und die erst in einem weiteren Abschnitt (§ V 1 c) vorsah, daß "bei vorzeitiger Bezahlung der noch ausstehenden Mietraten und sonstiger Ansprüche ... der Vermieter eine Abzinsung auf die Mietgebühren (vorzunehmen hatte)". Im Gegensatz dazu bringt § 4 Abs. 2 Satz 2 LB schon sprachlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Leasingnehmer von vornherein nur Zahlung des abgezinsten Betrages schuldet.

Allerdings hat die Abzinsung nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den der vorzeitigen Vertragsbeendigung - d.h. im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 2 LB auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts - zu erfolgen (Senatsurteile, BGHZ 95, 39, 55; 97, 65, 75; 111, 237, 243). Die hiervon abweichende Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 LB wirkt sich indessen im Ergebnis nicht nennenswert zum Nachteil des Leasingnehmers aus, da der Leasingnehmer bei der hier gewählten Berechnungsweise in der Regel Fälligkeits- und Verzugszinsen für die Zeitspanne zwischen Vertragsbeendigung und Zahlung erspart.

c) Bedenken bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die Durchschaubarkeit (Transparenz) der in § 4 Abs. 2 Satz 2 LB getroffenen Regelung über die Berechnung der Ausgleichszahlung. Der Begriff des "Restbuchwertes", den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für bedenklich hält, mag für sich allein betrachtet unklar sein, weil er weder im Vertragstext noch an anderer Stelle in den Allgemeinen Leasingbedingungen erläutert wird. Aus dem Sinnzusammenhang, in den § 4 Abs. 2 Satz 2 LB den Begriff stellt, wird jedoch auch für den juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildeten Kunden hinreichend deutlich, daß mit dem "kalkulierten Restbuchwert des Mietgegenstandes am Ende der Grundmietzeit" der im Vertrag ausgewiesene kalkulierte Restwert des Leasingobjekts gemeint ist. Entsprechendes gilt für die Angabe des Abzinsungssatzes. Daß der "kalkulierte Zinssatz des Vermieters" den (Refinanzierungs-)Zinssatz darstellt, den der Leasinggeber seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat, liegt auf der Hand. Mehr als die Festlegung auf diesen tatsächlichen Refinanzierungszinssatz muß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Leasinggeber zum Abschluß von Leasingverträgen verwendet, grundsätzlich nicht geregelt sein. Daß der Leasingnehmer bei einer solchen Klauselgestaltung allein mit Hilfe des Vertragswerks berechnen kann, welche Belastungen im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung auf ihn zukommen, ist aus dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots nicht erforderlich. Will der Leasingnehmer sich insoweit Klarheit verschaffen, bevor er von seinem Wahlrecht nach § 4 Abs. 2 LB Gebrauch macht, so mag er sich kurzfristig an den Leasinggeber wenden. Für seine Entscheidung zwischen den ihm im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Leasingfahrzeugs offenstehenden Alternativen wird die Kenntnis des Abzinsungssatzes im übrigen kaum je von ausschlaggebender Bedeutung sein.

III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Beklagten sind der Berechnung des Klägers nicht entgegengetreten und haben die Höhe der Klageforderung nicht bestritten. Für die von der Beklagten zu 3) als Leasingnehmerin geschuldete Ausgleichszahlung haften die Beklagten zu 1) und 2) als selbstschuldnerische Bürgen untereinander als Gesamtschuldner (§ 769 BGB).

Ende der Entscheidung

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