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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 36/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 166
BGB § 278
BGB § 535
Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131).

Bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, obgleich dieses nicht an ihn übergeben worden ist, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Leasinggeber dadurch erleidet, daß er seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung an den Lieferanten ausgezahlten Kaufpreises für das Leasingobjekt wegen Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nicht realisieren kann.

Eine Schmälerung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers wegen unterlassenen Hinweises auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Leasinggeber vorformulierten Übernahmebestätigung mit dem tatsächlichen Lieferumfang kommt nicht in Betracht, wenn dem Leasingnehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten nicht übergeben worden ist.

Die Kenntnis des Lieferanten von der Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung, die der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber abgibt, obgleich ihm das Leasingobjekt nicht übergeben worden ist, ist dem Leasinggeber nicht entsprechend § 166 BGB wie eigenes Wissen zuzurechnen.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 36/03

Verkündet am: 20. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2003 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, der ein Holzbauunternehmen betreibt, unterzeichnete am 9. Februar 1999 einen an die Klägerin gerichteten Antrag auf Abschluß eines Leasingvertrages über einen E. Hydraulik-Schnellmontagekran Typ . Als Lieferantin ist die E. GmbH aufgeführt. Der Kaufpreis für den Kran ist mit 172.500 DM netto, die monatliche Leasingrate mit 3.053,25 DM netto und die Vertragslaufzeit mit 72 Monaten angegeben.

Unter dem gleichen Datum unterzeichnete der Beklagte eine an die Klägerin adressierte und von ihr unter Verwendung eines Vordrucks vorbereitete Abnahmebestätigung, die wie folgt lautet:

"Nach Prüfung bestätigen wir hiermit, die nachstehend näher bezeichnete Ausrüstung (Leasingobjekt) heute in ordnungsgemäßem, mängelfreiem, funktionsfähigem und fabrikneuem Zustand übernommen zu haben. Das übernommene Leasingobjekt entspricht der Bezeichnung im Leasingvertrag und allen mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen und Zusagen.

Uns ist bekannt, daß L. (= Klägerin) den Kaufpreis für das Leasingobjekt abzüglich einer eventuell vereinbarten Leasingsonderzahlung erst nach Vorliegen dieser rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen auf ihre Richtigkeit an den Lieferanten/Hersteller bezahlen wird."

Als übernommenes Leasingobjekt ist in der Abnahmebestätigung

"1 E. Hydraulik-Schnellmontagekran samt Zubehör Typ , Fabr.-Nr.: " bezeichnet.

Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 15. Februar 1999 den Eingang des Leasingantrags und der Abnahmebestätigung und übersandte dem Beklagten ein von ihr gegengezeichnetes Exemplar des Leasingvertrages. Ferner beglich sie den ihr von der Lieferantin mit 172.500 DM netto in Rechnung gestellten Kaufpreis für den Kran. Dieser wurde unstreitig nicht an den Beklagten ausgeliefert. Gleichwohl zahlte der Beklagte bis einschließlich September 1999 die vereinbarten Leasingraten. Nachdem weitere fällige Raten ausblieben, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag Anfang Dezember 1999 fristlos. Der Beklagte berief sich auf eine sogenannte Referenzvereinbarung mit der Lieferantin, zu deren Abschluß ihn deren Geschäftsführer K. bewogen hatte und nach deren Inhalt er berechtigt sein sollte, den geleasten Kran gegen Erstattung der Leasingraten seitens der Lieferantin zwölf Monate lang kostenfrei zu nutzen und ihn anschließend zu erwerben, zu leasen oder zurückzugeben. K. , so machte der Beklagte geltend, habe den Abschluß des Leasingvertrages als bloße Formsache hingestellt und seine Bedenken hinsichtlich der Abnahmebestätigung mit dem Bemerken zerstreut, der Kran sei bereits unterwegs, die Anlieferung werde sich jedoch etwas verzögern.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen Abgabe der inhaltlich unrichtigen Abnahmebestätigung Schadensersatz in Höhe des an die inzwischen insolvente Lieferantin gezahlten Kaufpreises abzüglich der gezahlten Leasingraten. Das Landgericht hat der Klage auf 151.127,25 DM antragsgemäß stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen dessen unrichtiger Abnahmebestätigung nicht zu, weil die Klägerin sich in diesem Zusammenhang das Wissen des Geschäftsführers K. der Lieferantin des Krans zurechnen lassen und sich deshalb so behandeln lassen müsse, als habe sie ebenso wie K. die Unrichtigkeit der Abnahmebestätigung des Beklagten gekannt. Diese sei daher für den Schaden der Klägerin nicht kausal gewesen. K. sei, als er den Beklagten veranlaßt habe, die Abnahme des Leasingguts zu bestätigen, im Pflichtenkreis der Klägerin als deren Erfüllungsgehilfe tätig geworden. Denn der Klägerin habe es oblegen, das Leasinggut an den Leasingnehmer zu übermitteln und sich zu vergewissern, ob die Lieferung vertragsgemäß und mängelfrei erfolgt sei. Da sie hierbei keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt, sondern sich des Vertreters K. der Lieferantin bedient habe, sei dieser im Rahmen der Gebrauchsüberlassung als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden. K. habe auch nicht lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als Abschlußgehilfe, sondern unmittelbar in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt. Zwar möge die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung auch in seinem Interesse und dem der von ihm vertretenen Lieferantin gelegen haben. Dies ändere jedoch nichts daran, daß die Abnahmebestätigung für die Klägerin, auf deren Formularvordruck und für deren Zwecke erstellt worden sei. Dies genüge für die Zurechnung des Verhaltens K. und dessen hierbei erlangten Wissens. Die Handlung des Erfüllungsgehilfen müsse nur in den allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehören, zu dessen Wahrnehmung er bestellt sei. Der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung werde nicht dadurch unterbrochen, daß der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners abweiche oder in seine eigene Tasche wirtschaften wolle.

Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten seien nicht substantiiert dargetan. Vertragliche Ansprüche der Klägerin scheiterten daran, daß sie dem Beklagten das Leasinggut nicht zur Verfügung gestellt habe.

II.

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers, die Schadensersatzansprüche des Leasinggebers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senat, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 = NJW 1988, 204 unter A III 2). Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers kann allerdings gemindert sein, wenn der Leasinggeber oder der als sein Erfüllungsgehilfe tätige Lieferant es unterlassen hat, den Leasingnehmer auf die Unvollständigkeit des gelieferten Leasingobjekts und damit auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Einschränkung der Übernahmebestätigung hinzuweisen (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d).

2. Darüber hinausgehend nimmt das Berufungsgericht an, K. sei auch bei der Abgabe der unrichtigen Übernahmebestätigung durch den Beklagten als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden. Das ist nicht richtig.

a) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; st. Rspr.). Der Lieferant ist deshalb Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, soweit er durch die Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer im Auftrag des Leasinggebers zur Erfüllung der diesem obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht tätig wird. Die davon zu unterscheidende Abgabe einer Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer ist dagegen keine Verbindlichkeit des Leasinggebers, sondern eine solche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber. Dementsprechend obliegt es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Verhältnis zum Leasingnehmer auch nicht dem Leasinggeber, sich zu vergewissern, ob die Lieferung vertragsgemäß und mängelfrei erfolgt ist. Vielmehr trifft den Leasingnehmer die (vor-)vertragliche Nebenpflicht, die Vollständigkeit und - soweit möglich - Mängelfreiheit des Leasingobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasinggeber zu bestätigen, wenn die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer unmittelbar durch den Lieferanten erfolgt, wie es leasingtypisch ist und auch im hier zu beurteilenden Fall geschehen sollte. Daraus folgt, daß die Mitwirkung des Lieferanten bei der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung als solche dem Leasinggeber nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden kann. Soweit dem Senatsurteil vom 1. Juli 1987 (aaO unter A II 2 d bb) Abweichendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

b) Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Verhaltens K. folgt auch nicht daraus, daß K. den Beklagten nicht auf die mangelnde Übereinstimmung zwischen dem Umfang des tatsächlich Gelieferten und dem Inhalt der von ihr vorgefertigten Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn eine solche Hinweispflicht bestand im Streitfall nicht. Sie soll den Leasingnehmer davor bewahren, die vom Leasinggeber vorformulierte, auf vollständige Übergabe des Leasingguts ausgelegte Übernahmebestätigung in der irrigen Annahme abzugeben, der Lieferant habe das Leasinggut vollständig (und mängelfrei) an ihn übergeben. Dafür besteht kein Bedürfnis, wenn der Leasingnehmer nicht im Zweifel darüber sein kann, daß das Leasingobjekt nicht (vollständig) an ihn übergeben worden ist. So verhält es sich, wenn - wie im Streitfall - der Leasingnehmer die Übernahmebestätigung abgibt, obwohl ihm das Leasingobjekt noch nicht übergeben worden ist. Ein Leasingnehmer, der wie der Beklagte eine unrichtige Übernahmebestätigung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt, bedarf keines Hinweises auf die Unrichtigkeit der Erklärung.

Eine der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnende Verletzung einer vorvertraglichen Hinweispflicht läßt sich auch nicht damit begründen, daß K.

den Beklagten nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn insoweit war der Beklagte schon durch den in den Text der Übernahmebestätigung aufgenommenen Hinweis, daß die Klägerin den Kaufpreis für das Leasingobjekt erst nach Vorliegen der "rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen auf ihre Richtigkeit" an den Lieferanten bezahlen werde, hinreichend gewarnt.

c) Ob die Klägerin sich die vom Beklagten behauptete wahrheitswidrige Äußerung K. , der Kran sei bereits unterwegs, die Anlieferung werde sich jedoch etwas verzögern, nach § 278 BGB zurechnen lassen muß, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Äußerung war objektiv nicht geeignet, die nach seinen eigenen Angaben vorhandenen Bedenken des Beklagten im Hinblick auf die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung zu zerstreuen. Nach dem Inhalt der von der Klägerin vorformulierten Abnahmebestätigung mußte dem Beklagten klar sein, daß seine vor Auslieferung des Krans abgegebene Übernahmebestätigung die Klägerin dazu veranlassen würde, den Kaufpreis an den Lieferanten zu zahlen, obwohl der Kran noch nicht geliefert worden war. Eben dies zu vermeiden, war - auch für den Beklagten erkennbar - Sinn und Zweck der ihm von der Klägerin abverlangten Abnahmebestätigung. Es lag daher auf der Hand, daß der Beklagte die Abnahmebestätigung nicht schon im Vertrauen auf die Zusage K. , der Kran werde demnächst ausgeliefert, unterzeichnen durfte. K. Äußerung hätte den Beklagten vielmehr veranlassen müssen, die Abnahmebestätigung inhaltlich entsprechend einzuschränken oder die Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung bis zur Auslieferung des Krans zurückzustellen.

d) Das nach der Darstellung des Beklagten für die Abgabe der unrichtigen Übernahmebestätigung mitursächliche Verhalten K. ist der Klägerin auch nicht deswegen nach § 278 BGB zuzurechnen, weil es in den allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehörte, zu dessen Wahrnehmung K. von der Klägerin bestellt war. Auch diese Erweiterung der Zurechnung greift nur ein, soweit die Hilfsperson im Pflichtenkreis des Schuldners, d.h. zur Erfüllung einer den Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger treffenden Pflicht tätig geworden ist. Daran fehlt es, soweit K. den Beklagten nach dessen Darstellung zur Abgabe der unrichtigen Abnahmebestätigung veranlaßt hat. Die Prüfung und Bestätigung der erfolgten Auslieferung des Leasingobjekts ist, wie bereits ausgeführt wurde, keine Verpflichtung des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer, sondern umgekehrt eine dem Leasingnehmer auferlegte Pflicht, deren Erfüllung es dem Leasinggeber ermöglichen soll, die Vertragserfüllung seitens des Lieferanten zu kontrollieren. Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, daß die Abnahmebestätigung für die Klägerin, auf deren Formularvordruck und für deren Zwecke erstellt wurde. Die Übernahmebestätigung des Leasingnehmers hat bezogen auf das Leasingverhältnis die Funktion einer Quittung, durch die der Leasingnehmer die Erfüllung der den Leasinggeber treffenden Gebrauchsüberlassungspflicht bestätigt, und in bezug auf den Kaufvertrag die Funktion einer Kontrollmitteilung des Leasingnehmers über die Erfüllung der dem Lieferanten im Verhältnis zum Leasinggeber obliegenden Lieferpflicht. Daß die Übernahmebestätigung damit hinsichtlich beider Rechtsverhältnisse der Absicherung des Leasinggebers dient, spricht eher gegen als für die Annahme, ihre Erteilung sei dem Pflichtenkreis des Leasinggebers zuzurechnen.

Die Kontrollfunktion, die der Übernahmebestätigung des Leasingnehmers im Hinblick auf die Erfüllung der Verkäuferpflicht des Lieferanten gegenüber dem Leasinggeber zukommt, verbietet es auch, die Erteilung der Übernahmebestätigung dem Umkreis des Aufgabenbereichs der Gebrauchsüberlassung zuzuordnen. Dies wäre mit der typischen Interessenlage beim Finanzierungsleasing nicht zu vereinbaren, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Leasingnehmer in aller Regel das Leasingobjekt nicht aus der Hand seines Vertragspartners, des Leasinggebers, entgegennimmt, sondern daß es direkt vom Lieferanten an den Leasingnehmer ausgeliefert wird. Mit dieser Auslieferung erfüllt der Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer durch den Lieferanten als seinen Erfüllungsgehilfen die ihn treffende Gebrauchsüberlassungspflicht aus dem Leasingvertrag. Zugleich aber erfüllt der Lieferant mit der Übergabe des Leasingobjekts an den Leasingnehmer seine Lieferpflicht aus dem Kaufvertrag mit dem Leasinggeber. Insoweit tritt der Lieferant nicht als Erfüllungsgehilfe, sondern als Vertragsgegner des Leasinggebers in Erscheinung. Soweit der Lieferant mit der Auslieferung des Leasingobjekts eigene Verkäuferpflichten erfüllt, obliegt es dem Leasingnehmer, die Käuferinteressen des Leasinggebers für diesen wahrzunehmen und ihm die eigene Kontrolle ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages abzunehmen. Wollte man auch für diese Rechtsbeziehung dem Leasinggeber das durch gegenläufige Interessen gesteuerte Verhalten des Lieferanten nach § 278 BGB zurechnen, so liefe die mit der Übernahmebestätigung bezweckte, für die leasingtypische Vertragsabwicklung unverzichtbare Kontrolle des Lieferverhaltens leer.

3. Die Klägerin muß sich K. Wissen um die nicht erfolgte Lieferung des Krans schließlich auch nicht entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Diese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter, sondern auch auf sonstige "Wissensvertreter" anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb). Der Lieferant des Leasingobjekts ist jedoch in bezug auf die Information über die vollständige und mängelfreie Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer nicht Wissensvertreter des Leasinggebers. Zur Einholung dieser Information bedient sich der Leasinggeber vielmehr - auch für den Leasingnehmer erkennbar - nicht des zu kontrollierenden Lieferanten selbst, sondern des Leasingnehmers, dem er zu diesem Zweck die Verpflichtung auferlegt, die Tatsache, den Umfang und die Qualität der erfolgten Lieferung des Leasingobjekts schriftlich zu bestätigen. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten kann daher auch nicht über eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB mit der Begründung verneint werden, die Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung des Beklagten sei der Klägerin bekannt gewesen und daher für den eingetretenen Schaden nicht kausal.

III.

Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie im Vertrauen auf die unrichtige Übernahmebestätigung des Beklagten den Kaufpreis an den Lieferanten des Krans ausgezahlt hat, ist in Höhe des der Klägerin in erster Instanz zuerkannten Betrages unstreitig. Infolgedessen ist die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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