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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 390/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 390/03

vom 5. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anforderungen an den Inhalt eines Protokollurteils, denen das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht wird, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, für BGHZ 158, 37 vorgesehen, WM 2004, 2131; Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, für BGHZ 158, 60 vorgesehen, WM 2004, 1941; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, BGH-Report 2005, 190). Das angefochtene Berufungsurteil ist vor diesen Entscheidungen ergangen. Der Senat geht deshalb davon aus, daß das Berufungsgericht die ihm hier unterlaufenen Fehler nicht wiederholen wird. Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Praxis des Senats für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (Beschluß vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 unter II; Beschluß vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223 unter II 1 c aa). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 32.200,98 €.

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