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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 90/02
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 6
Zur ergänzenden Auslegung einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel in einem Sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter Beschaffungskosten, die dem Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes vom 12. Mai 2000 entstehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 90/02

Verkündet am: 22. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. März 2002 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 21. September 2001 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.532,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.493,23 € seit dem 23. Mai 2001 und aus weiteren 1.038,92 € seit dem 11. Juni 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerin der R. AG, die mit der Beklagten, einer Brauerei, am 28./29. November 1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie abgeschlossen hatte. Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelungen", die Bestandteil des Vertrages sind, enthält folgende Bestimmung:

"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt."

Mit ihrer Klage macht die Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April 2001 Aufschläge für Aufwendungen geltend, die ihr durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305) und durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000, 703) entstanden sind; die Höhe des geltend gemachten Betrages von brutto 14.731,61 DM (7.532,15 €) ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat eine Zahlungspflicht nach der getroffenen Steuer- und Abgabenklausel in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RdE 2002, 187 f. abgedruckt ist, ausgeführt, aufgrund der Regelung in Nr. 2.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ergebe sich keine Berechtigung zur Umlage der zusätzlich entstandenen Kosten. Eine - sogenannte erläuternde - Auslegung des Begriffs "Abgaben" ergebe, daß damit nur Abgaben im öffentlich-rechtlichen Sinne gemeint seien, was auf die von der Klägerin nach dem EEG und KWK-G zu zahlenden Entgelte nicht zutreffe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Zusatz "Abgaben irgendwelcher Art". Bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Beklagten sei mit der Ergänzung "irgendwelcher Art" lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Grund der (öffentlich-rechtlichen) Abgabe gleichgültig sein solle.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin. Vorliegend hätten die Parteien bewußt eine abschließende Regelung zur Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten sich für die Dauer des Vertrages auf einen Festpreis in Form des um bestimmte Referenzwerte angefaßten Arbeitspreises zuzüglich der Übernahme bestimmter Kosten geeinigt; in dem Vertragswerk finde sich gerade keine Regelung, wonach jedwede Kostensteigerung auf die Beklagte umgelegt werden könne. Aus der Sicht der Beklagten habe die Klägerin damit hinsichtlich der nicht aufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen. Eine Anpassung des Entgelts wegen gestiegener Kosten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme hier bei einer Kostensteigerung von lediglich 10 % bei einer nach dem Vertrag maximal gegebenen Bindungsfrist von 15 Monaten nicht in Betracht.

Aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung scheide auch ein Zahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 KWK-G aus.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sich aus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelungen", die Bestandteil des Vertrages vom 28./29. November 1990 sind, eine Verpflichtung zur Tragung des von der Klägerin begehrten Aufschlags für die nach dem EEG und dem KWK-G entstandenen Mehraufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unterliegen die "Allgemeinen und technischen Regelungen" der Klägerin der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin diese Vertragsbedingungen, wie sich bereits aus der Vereinbarung des Gerichtsstands Osnabrück ergibt, über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet (st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 256, 258; 133, 184, 187; Senatsurteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).

a) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die ihr durch das EEG und das KWK-G entstandenen Mehraufwendungen handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder um Steuern im Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Abgaben, unter denen neben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben zu verstehen sind (Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 3 Rdnr. 20 ff.). Wie der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573). Das gleiche gilt für die Zahlungspflicht der Netzbetreiber nach dem EEG und KWK-G, die nunmehr feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie eine gesonderte Ausgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, da auch hier Zahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an den Betreiber der Kraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen (so auch OLG Düsseldorf, RdE 2003, 74, 75; Gent, RdE 2001, 50, 54; Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch Büdenbender, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).

b) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegung nicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und Abgabenklausel sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem EEG und KWK-G gefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentlichen Subventionierung aus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu geschaffenen Steuern oder Abgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klausel auf die aus den genannten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen und damit eine Abwälzung von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen auf seine Kunden (Büdenbender aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihr angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (siehe auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590 = NJW 1998, 2207 unter II m.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß der durchschnittliche Industriekunde den Begriff "Abgaben irgendwelcher Art" in diesem weiten Sinne verstanden hat; übergangenen Vortrag der Klägerin hierzu wird jedoch von der Revision nicht aufgezeigt.

2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit, als es auch eine ergänzende Vertragsauslegung, auf welche die Klägerin ihre Ansprüche hilfsweise stützt, verneint.

a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eine Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; 117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6 Rdnr. 31). Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung der Bedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107, 273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.). Eine Vertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern (vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73, WM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM 1989, 1743 unter II 4 a).

b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg rügt, davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zur Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach der Preisregelung "Z" zum Vertrag vom 28./29. November 1990 im einzelnen festgelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel sowie bestimmten Rabatten und Zuschlägen etc., vereinbart. Eine Regelung, wer die zusätzlichen Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu staatlich bestimmten Festpreisen zu tragen hat, konnte jedoch bei Vertragsschluß nicht getroffen werden, weil es diese staatliche Form der Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des Staatshaushaltes zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht berücksichtigt werden konnte. Auch das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das erstmals eine Mindestvergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien vorsah, war bei Vertragsschluß noch nicht verkündet. Wenn die dort bestimmten Vergütungen, die nach Art der Energiequellen gestaffelt waren und sich nach den Durchschnittserlösen je Kilowattstunde aus der Stromabgabe des Versorgungsunternehmens an den Letztverbraucher richteten (vgl. BGH 134, 1, 13), bei der Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht berücksichtigt worden waren, steht dies daher der Annahme einer Vertragslücke nicht entgegen.

Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes, die eine Abnahme- und Vergütungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eine Weitergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagerten Netzbetreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrecht vom 24. April 1998, BGBl. I 1998, 730) für sie, die Klägerin, nur geringe praktische Bedeutung hatten, da dadurch lediglich jährliche Gesamtkosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was, auf die einzelne kWh umgelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh ausmachte. Demgegenüber verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das EEG und KWK-G im Jahre 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio. DM, was einem Betrag von 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin im Hinblick auf die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes keine Änderung des im Jahre 1990 geschlossenen Vertrags herbeigeführt hat, kann hieraus auf das Fehlen einer Vertragslücke deshalb nicht geschlossen werden. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß die Klägerin nicht auf einer Regelung in ihrem Sinne bestanden hätte, wenn sie bei Vertragsschluß gewußt hätte, daß bei Anwendung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien künftig eine so weitgehende Abwälzung der erhöhten Energiekosten auf sie als vorgelagerte Netzbetreiberin stattfinden würde.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Klägerin hinsichtlich der nicht aufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen hat. Daß die Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung von elektrischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeordnete Abgaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte, ergibt sich aus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelung". Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehenden Belastungen der Klägerin infolge der Neuregelung der Subventionierung des aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gewonnen Stroms. Diese durch staatliche Eingriffe veranlaßten Mehrkosten sind von sonstigen Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten auf dem Strommarkt zu unterscheiden, deren Veränderung in den Risikobereich der Klägerin fällt (vgl. Büdenbender aaO S. 313 f.).

c) Die hinsichtlich der durch das EEG und KWK-G anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind; zu einer eigenen ergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht bei den über den Bereich des Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92, 98). Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalb aus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr ist anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkundenvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die in Nr. 2.2 erwähnten "Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" auch die durch das EEG und KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegt hätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch das EEG herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes, in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz voraussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341 S. 2; s.a. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Gesetzgebers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur Weitergabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1 Satz 3 KWK-G). Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen Kosten anerkennungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich anerkannt (Büdenbender aaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon, daß die Klägerin die in Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten, die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für die Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht ebenfalls auf die Sonderkunden hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausgehen.

3. Da die durch das EEG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02 unter A I 2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), und durch das KWK-G entstandenen Mehraufwendungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April 2001 der Höhe nach unstreitig sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte war daher entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.) zu verurteilen.

Ende der Entscheidung

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