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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: X ARZ 110/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2
Ein Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ARZ 110/02

vom

9. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Alsfeld.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet nach der Kostentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den im Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld wohnenden Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.154,19 DM (= 1.101,42 €) für Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in W. in Anspruch. Das zunächst angerufene Amtsgericht Weißwasser hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluß vom 18. Dezember 2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Alsfeld verwiesen. Das Amtsgericht Alsfeld hat sich mit Beschluß vom 12. Februar 2002 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Dresden möchte das Amtsgericht Alsfeld als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Beschl. v. 24.5.2000 - 2 W 83/00, MDR 2000, 1453) und Naumburg (Beschl. v. 4.1.2001 - 1 AR 54/00, MDR 2001, 769) gehindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Dresden würde sich mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg setzen. Diese haben entschieden, ein Verweisungsbeschluß sei willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn das verweisende Gericht von der "fast einhelligen" (so das OLG Schleswig aaO) bzw. "ganz überwiegenden" (so das OLG Naumburg aaO) Auffassung abgewichen ist, wonach Erfüllungsort für eine Werklohnforderung regelmäßig der Ort des Bauwerks ist. Das vorlegende Oberlandesgericht Dresden hält es hingegen mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit für unvereinbar, eine Verweisung als willkürlich anzusehen, die auf einer vertretbaren Mindermeinung beruht, mag diese auch zahlenmäßig wenig Befürworter haben.

III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Alsfeld.

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Weißwasser als auch das Amtsgericht Alsfeld haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.

2. Das Amtsgericht Alsfeld ist örtlich zuständig. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Weißwasser ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluß nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Weißwassers nicht willkürlich. Das Amtsgericht Weißwasser ist in seinem Verweisungsbeschluß zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl vom Bundesgerichtshof als auch von zahlreichen Oberlandesgerichten vertreten wird. Dies vermag den Vorwurf der Willkür indes schon deshalb nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätzlich fremd ist, eine bloße Abweichung von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht schon allein aus diesem Grunde als willkürlich in diesem Sinne angesehen werden. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, Beschl. v. 22.7.1986 - Allg. Reg. 88/85, MDR 1987, 59; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2001 - 4 AR 79/01, OLGRep. Celle 2002, 11; KG, Beschl. v. 10.2.1999 - 28 AR 13/99, KGRep. Berlin 1999, 242; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 AR 7/01, OLGRep. Brandenburg 2001, 247, 249).

Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Amtsgericht Weißwasser hat sich mit der herrschenden Auffassung auseinandergesetzt und kurz begründet, warum es diese für nicht zutreffend hält. Es hat zudem mehrere Entscheidungen von Landgerichten zitiert, die ebenfalls seiner Auffassung sind. Seine Entscheidung mag rechtlich unzutreffend sein. Willkürlich ist sie nicht.

Einer weitergehenden Ausdehnung des Willkür-Begriffs vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Allerdings haben die eingangs zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg zum Teil auch in der Literatur Zustimmung gefunden. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung wird dort als geeignetes Mittel angesehen, um einer mißbräuchlichen Anwendung der Verweisungsmöglichkeit des § 281 ZPO Einhalt gebieten zu können (Zöller/Greger, 23. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17; vgl. auch Musielak/Foerste, 3. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17). Selbst wenn dies zuträfe, stünde die damit verbundene Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit aber in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Sofern es zu einer mißbräuchlichen Anwendung von Verfahrensvorschriften kommt, muß diese im Einzelfall festgestellt und unterbunden werden. Es ginge hingegen zu weit, eine Entscheidung schon deshalb als willkürlich anzusehen, weil sie von einer als herrschend bezeichneten Auffassung abweicht (ebenso Womelsdorf, MDR 2001, 1161 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 39; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 54; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 30).



Ende der Entscheidung

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