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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: X ARZ 138/03
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ARZ 138/03

vom

8. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 8. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Arbeitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit dem Beklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem 1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- € als Geschäftsführer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.

Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diese habe er aufgekündigt.

Das Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Außerdem hat es den Parteien aufgegeben, zu den Einzelheiten ihres Vertragsverhältnisses näher vorzutragen; dieser Aufforderung ist nur der Kläger nachgekommen.

Zur mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persönlich nicht erschienen. Der vom Gericht zu der Art der Zusammenarbeit mit dem Kläger befragte Beklagte hat erklärt, er habe dem Kläger eine 50-prozentige Beteiligung an seinem Unternehmen vorgeschlagen, wenn er ihm helfe; von einem Arbeitsvertrag sei nie die Rede gewesen.

Nach einem Hinweis an die Parteien, daß unter diesen Umständen auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu erwarten sei, hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit einem am Schluß der Sitzung verkündeten und von den Parteien nicht angefochtenen Beschluß an das Landgericht Stande verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer in Sinne des § 2 ArbGG anzusehen sei. Der Beklagte habe die die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründenden Umstände in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil substantiiert bestritten. Zu diesem Einwand habe sich der unentschuldigt nicht erschienene Kläger nicht erklären können. Als Folge davon sei der Vortrag des Beklagten als zugestanden zu werten; jedenfalls fehle es an einem substantiierten Gegenvorbringen des Klägers.

Das Landgericht hat sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.

1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus ist abzuleiten, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).

Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht Lüneburg und dem Landgericht Stade ist hiermit entschieden. Das Landgericht Stade ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 6. Februar 2002 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim Landgericht Stade anhängig ist.

2. Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Senats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991 - 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat, BGHZ 85, 116, 118 f.; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl. 1992, 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht - wie das Landgericht meint - dadurch, daß es nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, sondern allein auf seine fehlende Äußerung in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies hätte der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß rügen können; wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sondern die Verweisung hingenommen hat, besteht kein Anlaß, deswegen das Landgericht als hinsichtlich seiner durch die Verweisung begründeten Zuständigkeit nicht gebunden anzusehen.

3. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Landgericht keine hinreichende Grundlage.

Ende der Entscheidung

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