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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.1998
Aktenzeichen: X ARZ 476/98
Rechtsgebiete: SchiedsVfG, ZPO


Vorschriften:

SchiedsVfG Art. 4 § 2
ZPO § 36
SchiedsVfG Art. 4 § 2, ZPO § 36

Für die Anwendung des Art. 4 § 2 SchiedsVfG kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Ausgangsverfahrens, sondern auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Zwischenverfahrens zur Gerichtsstandsbestimmung an.

BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - X ARZ 476/98 - AG Chemnitz


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ARZ 476/98

vom

16. Juni 1998

in der Gesamtvollstreckungssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe:

I. In dem auf am 21. Januar 1998 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingegangenen Antrag eingeleiteten Gesamtvollstreckungsverfahren hat sich das angerufene Gericht durch Beschluß vom 30. April 1998 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Chemnitz verwiesen. Dieses hat durch Beschluß vom 14. Mai 1998 das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es ist der Ansicht, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen sei, da das Verfahren bereits am 1. April 1998 anhängig gewesen sei.

II. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, da dessen Entscheidungszuständigkeit nach § 36 Abs. 3 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG) nicht mehr begründet ist. Die Neuregelung ist am 1. April 1998 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 2 SchiedsVfG). Aus Art. 4 § 2 SchiedsVfG ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Nach dieser Bestimmung ist § 36 ZPO in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, wenn das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 36 ZPO am 1. April 1998 anhängig ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung wird dabei nicht auf die Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens, sondern auf die des (Zwischen-)Verfahrens zur Gerichtsstandsbestimmung abgestellt. Dieses konnte aber nicht vor Erlaß der Vorlageentscheidung am 14. Mai 1998 und damit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt anhängig werden.

Da das vorlegende Gericht auf einer Entscheidung beharrt, besteht keine Veranlassung, die Sache an das nach der Neuregelung zuständige Oberlandesgericht Naumburg abzugeben.

Ende der Entscheidung

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